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LAG Hamburg, Urteil vom 17.04.2008, 1 Sa 10/07
Schlagworte: | Lohnwucher | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 1 Sa 10/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.04.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hamburg | |
Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
1 Sa 10/07
(26 Ca 241/02 ArbG Hamburg)
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. April 2008
-Klägerin / Berufungsklägerin-
gegen
Angestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
- Beklagter / Berufungsbeklagter-
erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Erste Kammer,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Nause als Vorsitzenden
den ehrenamtlichen Richter Gruhl
den ehrenamtlichen Richter Dr. Langhein
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für Recht:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2007 – 26 Ca 241/02 – wird auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Revision wird zugelassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Die Revisionsschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.
Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Revision ist zu begründen. Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge),
- die Angabe der Revisionsgründe, und zwar,
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Eine Revision kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, einlegen und begründen.
Die Frist für die Einlegung der Revision (Notfrist) beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist beginnen mit dem Tage der von Amts wegen erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hinweis:
1. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Hugo-Preuß-Platz 1 – 99084 Erfurt
2. Aus technischen Gründen sind die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr) bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
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T A T B E S T A N D
Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung restlichen Entgelts.
Der Beklagte ist Inhaber eines Gartenbaubetriebes mit Betriebsstätten in H. B. und St., in denen hauptsächlich Rosen angebaut werden. Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie verfügt über keine gärtnerische Ausbildung. Sie war vom 10. April 1992 an zusammen mit ihrem Ehemann im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Entsprechend einem in portugiesischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1993 vorsah und wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juli 2002 (Bl. 63 ff d.A.) verwiesen wird, erhielt sie ein Entgelt in Höhe von DM 6,00 pro Stunde. Für Arbeit am Sonntag wurde ihr insgesamt DM 10 netto zusätzlich gezahlt. Die Parteien setzten das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1993 hinaus fort. Zum 1. Januar 2002 wurde das Entgelt der Klägerin auf € 3,25 je Stunde erhöht.
Die betrieblichen Arbeitszeiten legte der Beklagte für montags bis donnerstags von 6.00 bis 17.00 Uhr, freitags von 6.00 bis 16.00 Uhr und sonnabends von 6.00 bis 12.00 Uhr fest. Von 9.00 bis 9.30 Uhr wurde eine bezahlte Pause sowie montags bis freitags von 12.00 bis 13.00 Uhr eine unbezahlte Pause gewährt.
Die Klägerin wohnte zusammen mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Söhnen in einem Gebäude auf einer Betriebsstätte des Beklagten in St. bei H.. Die für Wohnzwecke genutzte Grundfläche betrug 50 qm. Als Wert des Sachbezuges für die Wohnstätte einschließlich sämtlicher verbrauchsabhängiger und -unabhängiger Nebenkosten mit Ausnahme der Telefonkosten wurden in den Abrechnungen der Klägerin und ihres Ehemannes insgesamt im Dezember 1999 DM 280, im Jahre 2000 DM 282,50 und im Jahre 2001 DM 290 netto pro Monat angesetzt. Die Klägerin nutzte außerdem noch mehrere hundert Quadratmeter des Grundstücks des Beklagten als Gemüsegarten und einen Schuppen als Hühnerstall, für den der Beklagten den elektrischen Strom zahlte.
Im Rahmentarifvertrag für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
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„§ 2 Lohngruppeneinteilung
A. Für Beschäftigte nach § 1, Punkt 2, gärtnerischer Bereich
…
7. Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit.
8. Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung bis zu zwei Jahren Betriebszugehörigkeit.
9. a) unregelmäßig beschäftigte ungelernte Arbeitnehmer (z.B. Erntehelfer),
b) ungelernte Jugendliche, die der Berufsschulpflicht unterliegen.
§ 5 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Eine andere Verteilung der Arbeitszeit ist im Rahmen der Jahresarbeitszeit von 2036 Stunden zulässig.
§ 6 Arbeitszeit-Sonderregelungen
…
6. Die Zuschläge betragen
1. für Mehrarbeit 25 %
2. für Nachtarbeit 20 %
3. für Sonntagsarbeit 50 %
4. für Feiertagsarbeit 150 %
…
Treffen mehrere Zuschläge (Ziffer 1 bis 5) zusammen, so ist der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.
…
§ 15 Ausschlussfristen
1. …
2. Lohnansprüche aller Art und alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten nach Aushändigung der Abrechnung bzw. nach ihrem Entstehen schriftlich geltend zu machen.“
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Nach dem Lohntarifvertrag für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Bremen betrug für die Lohngruppe 7 das Entgelt pro Stunde ab dem 1. Juli 2000 DM 15,07, ab dem 1. April 2001 DM 15,33 und ab dem 1. Januar 2002 € 7,84. Bis zum 30. Juni 2000 betrug der Tariflohn DM 14,77 pro Stunde. Das Tarifentgelt für die Lohngruppe 9 betrug in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 DM 11,10 pro Stunde und ab dem 1. Januar 2002 € 5,68 pro Stunde.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 (Anlage Bk 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 315 d.A.) legte der Beklagte für die Klägerin und ihren Ehemann Arbeitszeiten für die einzelnen Wochentage mit und erklärte, dass darüber hinausgehende Arbeitszeiten nicht bezahlt würden.
Wegen der Einzelheiten der der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 vom Beklagten erteilten Entgeltabrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K 3 zur Klagschrift (Bl. 21 ff d.A.) verwiesen, wegen der Einzelheiten von Stundenaufstellungen für die Monate Januar 2000 bis Dezember 2001 auf das Anlagenkonvolut K 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2003 (Bl. 85 ff d.A.) und für die Monate Dezember 1999 sowie Januar bis Mai 2002 auf das Anlagenkonvolut K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. Februar 2005 (Bl. 141 ff d.A.). In diesen Stundenaufstellungen sind für Arbeiten an Feiertagen mehr Stunden als die tatsächlich geleisteten aufgenommen worden. Im April 2000 wurden tatsächlich 287 Stunden, im Mai 2000 346 Stunden, im Juni 2000 352 Stunden, im Oktober 2000 295 Stunden, im April 2001 282 Stunden, im Mai 2001 334 Stunden, im Juni 2001 334 Stunden, im Oktober 2001 321 Stunden, im April 2002 231 Stunden und im Mai 2002 229 Stunden geleistet. Die in den Stundenaufstellungen ausgewiesenen Stunden sind vom Beklagten bezahlt worden.
Mit Schreiben vom 18. April 2002 (Anlage K 6 zur Klagschrift, Bl. 48 ff d.A.) vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien wegen Lohnwuchers nichtig sei, und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 2. Mai 2002 auf, für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 Abrechnungen über die zutreffende Vergütung auf Grundlage der tariflichen Sätze zu erteilen und die sich zugunsten der Klägerin ergebenden Beträge nachzuzahlen. Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 2002 ab.
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Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im Prinzip Analphabetin sei. Sie sei auf Anweisung des Beklagten gehalten gewesen, im Regelfall 300 Stunden und bis zu 350 Stunden Mehrarbeit pro Monat zu leisten. Bei der von der Familie der Klägerin genutzten Wohnfläche habe es sich um einen Teil eines Gewächshauses gehandelt. Bauordnungsrechtlich dürfte die Behausung nicht für Wohnzwecke zulässig sein. Sanitärräumlichkeiten befänden sich etwa 30 m von der Wohnungseingangstür entfernt in gemeinschaftlichen Sozialräumen für alle Beschäftigten. Unmittelbar vor der Wohnungseingangstür befände sich eine Rosenkultur, die zum Wohnbereich nur durch undichtes Plexiglas abgetrennt sei. In früheren Zeiten sei die Familie für mehrere Tage ausquartiert worden, wenn die Rosen gespritzt worden seien. Diese Schutzmaßnahme sei dann jedoch unterblieben. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, des Bildungsstandes und der Unkenntnis über Arbeitnehmerschutzvorschriften habe die Klägerin das Verhalten des Beklagten hinnehmen müssen. Da die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsregelung wegen Lohnwuchers nichtig sei, könne die Klägerin die übliche Vergütung verlangen. Darüber hinaus habe sie Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann außergerichtlich ihre jetzt mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend gemacht hätte, seien sie und ihr Ehemann mit Serien von Abmahnungen überzogen worden, mit denen teilweise fast vier Monate zurückliegende Vorkommnisse herangezogen worden seien. Die Arbeitsplatzproblematik habe zu reaktiven depressiven Störungen bei der Klägerin und ihrem Ehemann geführt. Der Organisationsgrad im Gartenbauverband Nord e.V. Hamburg, dem maßgeblichen Arbeitgeberverband für die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, liege bei mindestes 45 %. Dieses gelte insbesondere auch für Betriebe, die Schnittblumen anbauten. Im Rahmen des Schnittblumenanbaus gebe es Betriebe, die Angestellte beschäftigten. Die Agentur für Arbeit erteile Arbeitserlaubnisse für ausländische Saisonarbeitskräfte, wenn diese nach der Lohngruppe 9 A des Tarifvertrages vergütet werden. Die Klägerin habe Bruttobezüge erhalten, die 40 bis 50 % unter dem Tariflohn für die Lohngruppe 7 gelegen hätten. Die Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien sei mithin nichtig, so dass die Klägerin Anspruch auf die übliche Vergütung habe. Danach sei die Klägerin auf Grundlage der Lohngruppe 7 mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden bei einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %, einem Sonntagszuschlag von 50 % und einem Feiertagszuschlag von 150 % zu vergüten. Insgesamt könne die Klägerin für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2002 € 36.855,96 vom Beklagten verlangen. Wegen der Berechnung der Ansprüche für die einzelnen Monate wird auf Bl. 4 bis 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Februar 2005 (Bl. 133 ff d.A.) verwiesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 36.855,96 nebst Zinsen in Höhe von je 4 % auf € 669,92 seit dem 1. Januar 2000, auf weitere € 1.086,23 seit dem 1. Februar 2000, auf weitere 876,88 seit dem 1. März 2000, auf weitere € 1.169,47 seit dem 1. April 2000, auf weitere € 1.292,96 seit dem 1. Mai 2000, und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere € 1.351,33 seit dem 1. Juni 2000, auf weitere € 1.409,93 seit dem 1. Juli 2000, auf weitere € 1.348,51 seit dem 1. August 2000, auf weitere € 975,98 seit dem 1. September 2000, auf weitere € 1.241,80 seit dem 1. Oktober 2000, auf weitere € 1.241,71 seit dem 1. November 2000, auf weitere € 1.220,34 seit dem 1. Dezember 2000, auf weitere € 1.357,35 seit dem 1. Januar 2001, auf weitere € 1.264,96 seit dem 1. Februar 2001, auf weitere € 1.113,98 seit dem 1. März 2001, auf weitere € 1.376,79 seit dem 1. April 2001, auf weitere € 1.308,49 seit dem 1. Mai 2001, auf weitere € 1.438,07 seit dem 1. Juni 2001, auf weitere € 1.478,26 seit dem 1. Juli 2001, auf weitere € 1.151,18 seit dem 1. August 2001, auf weitere € 1.486,60 seit dem 1. September 2001, auf weitere € 1.485,23 seit dem 1. Oktober 2001, auf weitere € 1.469,00 seit dem 1. November 2001, auf weitere € 1.215,04 seit dem 1. Dezember 2001, auf weitere € 1.224,45 seit dem 1. Januar 2002, auf weitere € 1.237,80 seit dem 1. Februar 2002, auf weitere € 785,17 seit dem 1. März 2002, auf weitere € 1.004,61 seit dem 1. April 2002, auf weitere € 1.043,64 seit dem 1. Mai 2002 und auf weitere € 1.171,28 seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass Ansprüche vor dem 1. Januar 2002 verjährt seien. Der Beklagte könne, wolle und müsse ohne Gefährdung der Existenz seines Betriebes kein höheres Entgelt zahlen. Mehrarbeit sei von der Klägerin nur in den Saisonmonaten geleistet worden. Maßstab für die Prüfung des Lohnwuchers könne nicht der Tarifvertrag sein, weil die Parteien sich bewusst nicht tarifgebunden hätten. Dieses hätte der Beklagte unter anderem deshalb nicht getan, weil die durch die Leistung der Klägerin erzielte Wertschöpfung für seinen Betrieb nicht mit tariflichen Zahlungen gleichzusetzen sei, die Betriebe leisten könnten, die auf einem ganz anderen wirtschaftlichen Niveau arbeiteten. Die Erkundigungen des Beklagten hätten ergeben, dass allenfalls 40 % der Gärtnereibetriebe Hamburgs im
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Arbeitgeberverband organisiert seien. Der Betrieb des Beklagten sei nicht mit anderen Gartenbaubetrieben in den Vierlanden vergleichbar, weil der Beklagte ausschließlich Schnittrosen anbaue. Da dieses eine leicht verderbliche Ware sei, sei ein hoher Warenbestand Ausschussware und könne nicht verkauft werden. Außerdem sei der Betrieb des Beklagten extrem saison- und im besonderen Maße witterungsabhängig. Besonders schwierig sei die Situation gerade für Betriebe der Art des Beklagten, weil seit Jahren und in zunehmender Weise Schnittrosen aus aller Welt zu absoluten Billigpreisen den Markt überschwemmten, die zum Teil nur 0,3 Cent kosteten. Betriebe dieser Art könnten in Deutschland und den Vierlanden überhaupt nur als Familienbetriebe existieren, also ohne oder mit sehr wenigen Angestellten und Mitarbeit der Familienmitglieder in einem Umfang, welcher mit tarifvertraglichen Regeln nicht vergleichbar sei. Hierfür sei der Betrieb des Beklagten wiederum zu groß. Dieses ändere aber an den Gewinnmargen nichts. Aktuell und in den letzten Jahren hätte der Betrieb des Beklagten einen durchschnittlichen Jahresverlust von DM 500.000 hinnehmen müssen. Vergleichbare Betriebe solcher Art mit derartigen betrieblichen Gegebenheiten zahlten keine höheren Löhne. Die von der Klägerin vorgetragenen Arbeitszeiten gälten nur in der Saison. In der Zeit von Oktober bis Februar hätte die Klägerin keine Überstunden zu leisten. Es falle dann kaum Arbeit an und die meisten Beschäftigten würden entlassen. Die Klägerin arbeite durch, weil sie den Beklagten inständig darum gebeten habe. Der Beklagte habe dieses aus Gefälligkeit gewährt, obwohl der Betrieb in den Monaten Dezember, Januar und Februar praktisch keine Einnahmen habe. Die Klägerin sei der deutschen Sprache recht gut mächtig, wenn sie dieses wolle. In der fest gemauerten Wohnung der Klägerin befände sich eine abgeschlossene Sanitärräumlichkeit für die Familie der Klägerin und diese. Die Wohnung habe tatsächlich einen Wohnkaltwert von mindestens DM 7,50 netto pro Quadratmeter.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 7. April 2005 (Protokoll der Sitzung vom 7. April 2005, Bl. 161 f d.A.) entschieden, Auskünfte einzuholen. Der Nordwestdeutsche Gartenbauverband mit Schreiben vom 28. April 2005 (Bl. 168 d.A.), der Gartenbauverband Nord mit zwei Schreiben unter dem Datum des 3. Mai 2005 (Bl. 170 und 175 d.A.) und der Landesverband Gartenbau Niedersachsen mit Schreiben vom 24. Mai 2005 sowie die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 18. Juli und 1. August 2005 (Bl. 185 und 188 d.A.) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 (Bl. 191 d.A.) haben Auskünfte erteilt. Das Arbeitsgericht hat sich mit Schreiben vom 16. März 2006 an das Statistische Bundesamt (Bl. 198 d.A.) gewandt und um eine weitere
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Auskunft gebeten. Weiter hat es mit Schreiben an die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und an den Gartenbauverband Nord e.V., beide vom 16. März 2006 (Bl. 199 f d.A.), um eine Ergänzung der von diesen erteilten Auskünfte gebeten. Das Statistische Bundesamt hat mit Schreiben nebst Anlagen vom 30. März 2006 (Bl. 201 ff d.A.) auf die Anfrage des Arbeitsgerichts geantwortet, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt mit Schreiben vom 9. Juni 2006 (Bl. 210 d.A.) und der Gartenbauverband Nord e.V. mit Schreiben vom 26. Juni 2006 (Bl. 211 f d.A.).
Durch Beschluss vom 18. Oktober 2006 (Bl. 227 d.A.) hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, eine Auskunft des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein einzuholen. Diese Auskunft ist mit Schreiben nebst Anlagen vom 14. November 2005 (Bl 232 ff d.A.) erteilt worden.
Ferner hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 23. November 2006 (Bl. 237 d.A.) von der Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt eine Auskunft zu Mietpreisen erbeten, die mit Schreiben nebst Anlagen vom 29. November 2006 erteilt wurde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Entgelt bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht wucherisch niedrig gewesen sei, weil es mehr als zwei Drittel des seinerzeit geltenden Tariflohns der Gruppe 7 und 8 betragen habe. Eine spätere Veränderung des Verhältnisses zwischen Tariflohn und gezahltem Entgelt sei für den Lohnwucher ohne Bedeutung, weil es dabei allein auf den Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses ankomme. Eine andere Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Klägerin sei nicht gegeben. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 24. September 2007 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 9. Oktober 2007, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 27. Dezember 2007 beantragt. Diesem Antrag hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 26. November 2007 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin die Berufung begründet.
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Die Klägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für unzutreffend. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Arbeitszeit und des Fehlens von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit sei schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Nichtigkeit der Vereinbarung gegeben gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin kein Urlaubsgeld erhalten habe und ihr der tarifvertragliche Urlaub nicht gewährt worden sei. Mit dem Schreiben vom 13. Januar 1998 sei zwischen den Parteien stillschweigend eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche vereinbart worden. Die Wohnung sei nicht als Vorteil zu berücksichtigen, vielmehr sei ein Wertabschlag vorzunehmen, weil die Klägerin wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zum Betrieb unter einem ständigen Leistungs- und Arbeitsdruck gestanden habe. Außerdem habe die Klägerin mit ihrer Familie mehrmals geradezu fluchtartig die Behausungsmöglichkeit verlassen müssen, weil die Rosenkulturen mit Fungiziden, Herbiziden und Pestiziden behandelt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2007 zur Geschäftsnummer 26 Ca 241/02 zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 36.855,96 nebst Zinsen in Höhe von je 4 % auf € 669,92 seit dem 1. Januar 2000, auf weitere € 1.086,23 seit dem 1. Februar 2000, auf weitere 876,88 seit dem 1. März 2000, auf weitere € 1.169,47 seit dem 1. April 2000, auf weitere € 1.292,96 seit dem 1. Mai 2000, und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere € 1.351,33 seit dem 1. Juni 2000, auf weitere € 1.409,93 seit dem 1. Juli 2000, auf weitere € 1.348,51 seit dem 1. August 2000, auf weitere € 975,98 seit dem 1. September 2000, auf weitere € 1.241,80 seit dem 1. Oktober 2000, auf weitere € 1.241,71 seit dem 1. November 2000, auf weitere € 1.220,34 seit dem 1. Dezember 2000, auf weitere € 1.357,35 seit dem 1. Januar 2001, auf weitere € 1.264,96 seit dem 1. Februar 2001, auf weitere € 1.113,98 seit dem 1. März 2001, auf weitere € 1.376,79 seit dem 1. April 2001, auf weitere € 1.308,49 seit dem 1. Mai 2001, auf weitere € 1.438,07 seit dem 1. Juni 2001, auf weitere € 1.478,26 seit dem 1. Juli 2001, auf weitere € 1.151,18 seit dem 1. August 2001, auf weitere € 1.486,60 seit dem 1. September 2001, auf weitere € 1.485,23 seit dem 1. Oktober 2001, auf weitere € 1.469,00 seit dem 1. November 2001, auf weitere € 1.215,04 seit dem 1. Dezember 2001, auf weitere € 1.224,45 seit dem 1. Januar 2002, auf weitere € 1.237,80 seit dem 1. Februar 2002, auf weitere € 785,17 seit dem 1. März 2002, auf weitere € 1.004,61
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seit dem 1. April 2002, auf weitere € 1.043,64 seit dem 1. Mai 2002 und auf weitere € 1.171,28 seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil aus Rechtsgründen für zutreffend.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
a) Die Klage ist zulässig. Mit ihrem Hauptantrag verlangt die Klägerin eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld. Zulässig sind auch die von der Klägerin für die Entgeltansprüche ab Mai 2000 verfolgten Zinsanträge, obwohl in ihnen die Höhe des Zinssatzes nicht bestimmt angegeben ist, sondern Zinssätze von fünf Prozentpunkten über dem der Höhe nach nicht genannten Basiszinssatz verlangt werden. Diese Bezeichnung ist ausreichend. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein. Dass der Schuldner, der die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az: 9 AZR 215/01, AP Nr. 37 zu § 253 ZPO, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 157).
Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht ersichtlich.
b) Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Entgeltzahlungen gegen den Beklagten, die den vertraglich vereinbarten Entgeltanspruch übersteigen. Eine Grundlage für derartige Ansprüche besteht nicht.
aa) Ansprüche der Klägerin folgen nicht aus einer Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Entgeltvereinbarung in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB.
aaa) Die zwischen den Parteien getroffene Entgeltvereinbarung ist nicht anfänglich nach § 134 BGB in Verbindung mit dem strafrechtlichen Wuchertatbestand oder nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig. Voraussetzung für eine derartige Nichtigkeit wäre unter anderem, dass zwischen der von der Klägerin zu erbringenden Leistung und dem dafür versprochenen Entgelt ein auffälliges Missverhältnis bestanden hätte. Für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses gelten folgende Grundsätze: Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen dem vereinbarten Entgelt und - soweit vorhanden - dem Tarifentgelt, und zwar ohne tarifliche Zusatzleistungen. In Bereichen, in denen keine einschlägigen Tarifverträge existieren, sind verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Erhält eine Arbeitnehmerin 70 % des Tarifentgelts, soll kein auffälliges Missverhältnis gegeben sein, das bei 63 % oder zwei Dritteln des Vergleichsentgelts aber gegeben sein soll (ErfK/Preis, § 612 BGB, Rdnr. 3).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei Vertragsabschluss ist vorliegend spätestens der 1. Januar 1994, an dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung am 31. Dezember 1993 unverändert fortgesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht auf die Anweisung des Beklagten hinsichtlich der Arbeitszeiten vom 13. Januar 1998 abgestellt werden, weil es sich dabei nicht um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt. Der Beklagte berühmt sich vielmehr mit diesem Schreiben eines einseitigen Weisungsrechts und lässt gerade nicht den Willen erkennen, den bisherigen Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Klägerin einvernehmlich ändern zu wollen. Weder kann deshalb seine Erklärung als Angebot auf Vertragsänderung verstanden werden noch kommt der rügelosen Fortsetzung der Arbeit durch die Klägerin der schlüssige Erklärungswert zu, mit einer dem Inhalt der Erklärung des Beklagten entsprechenden Vertragsänderung einverstanden zu sein. Die Erklärung des Beklagten und das Verhalten der Klägerin können nicht dahingehend verstanden werden, dass
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sie auf die Erzielung eines Einvernehmens hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bedingungen gerichtet sind.
Zum dem damit maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 1994 bestand zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung des Beklagten kein auffälliges Missverhältnis. Ein Entgelt von DM 6,00 netto pro Stunde übersteigt offensichtlich zwei Drittel des seinerzeitigen tariflichen Stundenlohnes von DM 11,20 brutto, also DM 7,47 brutto. Ob und ggf. in welcher Höhe der Wert des der Klägerin zur Verfügung gestellten Wohnraums seinerzeit berücksichtigt werden konnte, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Sachbezugswert der Beklagte hierfür im Januar 1994 zugrunde gelegt hat. Auch kommt es zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf den tatsächlichen Wohnwert an. Die Parteien haben sich zwar geeinigt, dass der Klägerin und ihrem Ehemann der Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Sie haben aber hierfür vertraglich keinen Mietwert festgelegt. Hätte der Beklagte in den Abrechnungen einen zu hohen Wert für den Sachbezug eingestellt, ergäbe sich daraus nicht, dass die Entgeltvereinbarung wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig wäre, sondern nur, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Wert ausgegangen ist, dessen Korrektur die Klägerin jederzeit und unabhängig von dem Vorliegen eines Lohnwuchers verlangen könnte. Dieses ergibt sich daraus, dass es der Wert des Sachbezugs nicht zwischen den Parteien vereinbart ist und deshalb schlüssig der „richtige“ Sachbezugswert zugrunde zu legen ist.
Bei einem Stundenlohn der Klägerin von DM 6,00 netto kann nicht davon ausgegangen werden, dass mehr als zwei Drittel sowohl des im Januar 1994 geltenden tariflichen Stundenlohnes von DM 11,20 brutto, also DM 7,47 brutto, als auch des ab Mai 1994 geltenden tariflichen Stundenlohnes von DM 12,98 brutto, also DM 8,65 brutto, nicht erreicht werden. Tatsachen, aus denen sich dieses ergeben könnte, sind nicht ersichtlich, insbesondere von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Dieses geht zu ihren Lasten, weil sie als Anspruchstellerin die Darlegungslast dafür trägt, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestand. Dieses ist nämlich die Voraussetzung für eine Nichtigkeit der Lohnvereinbarung, aus der sich ergeben soll, dass an die Klägerin der von ihr verlangte übliche höhere Lohn zu zahlen ist. Jedenfalls wenn mehr als zwei Drittel des tariflichen Entgelts gezahlt wurden, kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht angenommen werden.
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bbb) Eine Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung nach § 134 BGB in Verbindung mit dem strafrechtlichen Wuchertatbestand oder nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB folgt nicht daraus, dass sich möglicherweise im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses bis zu dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2002 ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dadurch entwickelt hat, dass das Entgelt der Klägerin nicht, wohl aber das Tarif- oder sonstige Vergleichsentgelt erhöht wurde. Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann nur eintreten, wenn nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag, nicht wenn sich dieses erst im Laufe des Vertragsverhältnisses ergibt. Die Auffassung, dass für die Prüfung des Missverhältnisses nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen sei (ErfK/Preis, § 612 BGB, Rdnr. 3), ist unzutreffend. Sie findet keine Stütze im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2001 (5 AZR 527/99, EzA BGB § 138 Nr. 29, zitiert nach Juris), weil das Gericht in dieser Entscheidung nur zum Ausdruck bringt, dass selbst dann, wenn es auf den streitgegenständlichen Zeitpunkt ankommen sollte, kein auffälliges Missverhältnis gegeben ist. Allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der streitgegenständliche Zeitraum kann herangezogen werden, weil die verschiedenen Vorschriften zum Entgeltwucher jeweils auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Leistungsaustausches abstellen. Ein solcher Leistungsaustausch ist einer „Nichtigkeitsfolge“ unzugänglich. Soweit die Arbeitnehmerin bei ihm eine Arbeitsleistung erbringt, fehlt es schon an einem Rechtsgeschäft, weil es sich dabei um ein tatsächliches Verhalten handelt. Zwar beinhaltet die Entgeltzahlung des Arbeitgebers ein Rechtsgeschäft, weil dabei eine Übereignung stattfindet, jedoch ist dieses ein reines Erfüllungsgeschäft, das keine Regelung zur Höhe der Gegenleistung trifft. Soweit § 138 Abs. 2 BGB vorsieht, dass auch das Rechtsgeschäft nichtig ist, durch das sich der Wucherer die Vermögensvorteile gewähren lässt, bedeutet dieses nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nur, dass bei Vorliegen eines Wuchers die Nichtigkeitsfolge auch das Erfüllungsgeschäft betrifft.
bb) Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz aus Verletzung einer Vertragspflicht, mit denen dieser im Ergebnis verpflichtet wäre, ganz oder teilweise höhere Monatsentgelte an die Klägerin zu zahlen. Zwar kann bei einer an den Grundrechten orientierten Auslegung des Arbeitsvertrages nach §§ 133, 157 BGB
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insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerin eine ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers geben, der Arbeitnehmerin im Verlaufe eines Arbeitsverhältnisses Entgelterhöhungen jedenfalls in der Höhe anzubieten, dass es nicht zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Selbst wenn diese Pflicht angenommen werden könnte, hätte der Beklagte sie vorliegend aber nicht verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin im Falle einer Vertragsverletzung ein Mitverschulden daran treffen würde. Maßgeblich ist, dass das arbeitsvertraglich vereinbarte und der Klägerin gewährte Entgelt jedenfalls vorliegend noch nicht in einem solchen Missverhältnis zu der von ihr erbrachten und geschuldeten Arbeitsleistung stand, dass der Beklagte zu einer Entgelterhöhung verpflichtet gewesen wäre.
Bei dem insoweit vorzunehmenden Vergleich der Bruttoentgelte ist für die Ermittlung des der Klägerin zugeflossenen Bruttoentgelts der Sachbezug „Wohnung“ mit den vom Beklagten in der Abrechnung zugrunde gelegten Werten von DM 140,00 netto im Dezember 1999, je DM 141,25 netto von Januar bis Dezember 2000, je DM 145 von Januar bis Dezember 2001 und monatlich je € 76,25 seit Januar 2002 bzw. in den Monaten, in denen der Ehemann der Klägerin keinen Entgeltanspruch gegen den Beklagten hatte, mit dem Doppelten dieser Beträge zu berücksichtigen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann für die Wohnung keinerlei verbrauchsabhängige und -unabhängige Nebenkosten zu zahlen hatten, handelt es sich dabei um angemessene Beträge. Der Auffassung der Klägerin, dass die kostenfreie Stellung der Wohnung für sie und ihren Ehemann keinerlei Wert hatte, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich sonst anderweitig um eine Wohnung hätten kümmern müssen, für die sie Miete und verbrauchsabhängige und -unabhängige Nebenkosten zu zahlen gehabt hätten. Durch die Möglichkeit, beim Beklagten in jeder Hinsicht kostenfrei zu wohnen, haben sie deshalb einen wirtschaftlichen Vorteil gehabt, der Gegenleistung für die dem Beklagten erbrachte Arbeitsleistung war. Außerdem ist für den Wert zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Teil des Grundstücks des Beklagten als Gemüsegarten und einen Schuppen als Hühnerstall nutzen konnte. Auch hierbei handelt es sich um den Wohnwert steigernde Umstände, weil derartige zusätzliche Möglichkeiten regelmäßig nur durch die Zahlung einer höheren Miete erlangt werden können. Ein substanziierter Vortrag der Klägerin dazu, welcher Wert für die Wohnung nebst Nebenkosten und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten anzunehmen war, fehlt. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr darauf, die vom Gericht nicht geteilte Auffassung zu vertreten, dass es einen solchen
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wirtschaftlichen Wert nicht gab. Damit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin, der einen Vergleich zwischen dem von ihr angenommenen „wahren“ Wohnwert für eine derartige Wohnung in St. und dem vom Beklagten angesetzten Wert ermöglicht hätte. Das Vorbringen des Beklagten zu dem Wohnwert ist von der Klägerin nicht in beachtlicher Weise bestritten worden und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Unter Berücksichtigung dieser Wohnwerte bestand zwischen der Arbeitsleistung der Klägerin und dem dafür vom Beklagten gezahlten Entgelt in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2002 kein auffälliges Missverhältnis. Als Tarifentgelt ist für die Zeit von Dezember 1999 bis Juni 2000 ein Stundenlohn von DM 14,77 brutto, für die Zeit von Juli 2000 bis März 2001 ein Stundenlohn von DM 15,07 brutto, für die Zeit von April 2001 bis Dezember 2001 ein Stundenlohn von DM 15,33 brutto und ab Januar 2002 ein Stundenlohn von € 7,84 brutto zu berücksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten dieses Tarifentgelt für seinen Betrieb nach dessen Struktur ohne Aussagekraft ist, weil selbst bei Berücksichtigung dieses Tarifentgelts kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, aus dem sich ein vertraglicher Anspruch auf Erhöhung des Entgelts ergäbe. Tarifliche Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses außer Betracht, weil es nach den oben genannten Grundsätzen allein auf den Stundenlohn ohne tarifliche Zusatzleistungen ankommt.
Für den Monate Dezember 1999, Januar 2000 und Januar 2001 ist nicht exakt ermittelbar, welches Entgelt die Klägerin pro Arbeitsstunde erhalten hat, weil darin Urlaubszeiten lagen. Für ihre Arbeit im Übrigen hat die Klägerin pro Stunde erhalten
- im Februar 2000 61 % des Tariflohns von DM 14,77 (DM 1.830,81 brutto: 213 Stunden = DM 8,96 pro Stunde),
- im März 2000 67 % des Tariflohns von DM 14,77 (DM 2.778,55 brutto: 290 Stunden = DM 9,58 pro Stunde),
- im April 2000 74 % des Tariflohns von DM 14,77 (DM 3.136,08 brutto: 287 Stunden = DM 10,93 pro Stunde),
- im Mai 2000 72 % des Tariflohns von DM 14,77 (DM 3.671,99 brutto: 346 Stunden = DM 10,61 pro Stunde),
- im Juni 2000 76 % des Tariflohns von DM 14,77 (DM 3.967,89 brutto: 352 Stunden = DM 11,27 pro Stunde),
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- im Juli 2000 66 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 3.179,58 brutto: 318 Stunden = DM 10,00 pro Stunde),
- im August 2000 61 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 2.663,69 brutto: 288 Stunden = DM 9,25 pro Stunde),
- im September 2000 63 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 2.702,71 brutto: 286 Stunden = DM 9,45 pro Stunde),
- im Oktober 2000 68 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 3.019,30 brutto: 295 Stunden = DM 10,23 pro Stunde),
- im November 2000 63 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 2.751,80 brutto: 286 Stunden = DM 9,55 pro Stunde),
- im Dezember 2000 61 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 2.478,42 brutto: 286 Stunden = DM 9,45 pro Stunde),
- im Januar 2001 66 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 2.721,17 brutto: 274 Stunden = DM 9,93 pro Stunde),
- im Februar 2001 58 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 2.198,12 brutto: 250 Stunden = DM 8,79 pro Stunde),
- im März 2001 65 % des Tariflohns von DM 15,07 (DM 3.148,28 brutto: 323 Stunden = DM 9,73 pro Stunde),
- im April 2001 68 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 2.950,43 brutto: 282 Stunden = DM 10,46 pro Stunde),
- im Mai 2001 69 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 3.514,48 brutto: 334 Stunden = DM 10,52 pro Stunde),
- im Juni 2001 68 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 3.477,57 brutto: 334 Stunden = DM 10,41 pro Stunde),
- im Juli 2001 66 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 3.486,15 brutto: 349 Stunden = DM 10,08 pro Stunde),
- im August 2001 65 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 3.440,63 brutto: 347 Stunden = DM 9,92 pro Stunde),
- im September 2001 64 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 3.238,34 brutto: 329 Stunden = DM 9,84 pro Stunde),
- im Oktober 2001 65 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 3.193,44 brutto: 321 Stunden = DM 9,94 pro Stunde),
- im November 2001 58 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 2.413,49 brutto: 270 Stunden = DM 8,93 pro Stunde),
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- im Dezember 2001 57 % des Tariflohns von DM 15,33 (DM 2.116,82 brutto: 241 Stunden = DM 8,78 pro Stunde),
- im Februar 2002 59 % des Tariflohns von € 7,84 (€ 870,34 brutto: 189 Stunden = € 4,60 pro Stunde),
- im März 2002 60 % des Tariflohns von € 7,84 (€ 1.027,45 brutto: 219 Stunden = € 4,69 pro Stunde),
- im April 2002 66 % des Tariflohns von € 7,84 (€ 1.199,61 brutto: 231 Stunden = € 5,19 pro Stunde) und
- im Mai 2002 69 % des Tariflohns von € 7,84 (€ 1.229,94 brutto: 229 Stunden = € 5,37 pro Stunde).
Im Durchschnitt der Monate hat die Klägerin damit pro Arbeitsstunde 65 % des Tarifentgelts bezogen. Dieses ist zwar geringfügig weniger als zwei Drittel des Tariflohns, aber nicht ausreichend, um ausnahmsweise einen Anspruch auf Erhöhung des Entgelts annehmen zu können. Dafür ist maßgeblich, dass es keine feste Grenze für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gibt. Während einerseits bei 70 % des Tarifentgelts dieses auffällige Missverhältnis nicht angenommen können werden soll, soll es andererseits bei 63 % oder zwei Dritteln des Tarifentgelts vorliegen. Wegen der Unbestimmtheit der Grenzziehung und den erheblichen Schwankungen, denen dass Entgelt der Klägerin im Bruttobereich bereits deshalb unterworfen war, weil es sich um ein Nettoentgelt handelt, ist bei einem Durchschnitt von 65 % des Tarifentgelts keine ausreichende Grundlage dafür gegeben, einen Entgelterhöhungsanspruch des Beklagten anzunehmen. Der Anspruch aus vertraglicher Nebenpflicht kann aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls dann angenommen werden, wenn eine deutliche und greifbare Unterschreitung des Tarifentgelts in einer Höhe vorliegt, bei der ein auffälliges Missverhältnis unzweifelhaft besteht. Daran fehlt es vorliegend. Ein Entgelterhöhungsanspruch aus vertraglicher Nebenpflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil der Beklagte das Entgelt zum 1. Januar 2002 um mehr als 8 % erhöht hat, ohne dass sich dieses in den beschäftigungsstarken Sommermonaten zugunsten der Klägerin hätte auswirken können. Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, einen Entgelterhöhungsanspruch der Klägerin allein deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die Klägerin in einem ganz außergewöhnlichen, arbeitszeitlich unzulässigen und seiner Schutzverpflichtung für die Klägerin nicht entsprechenden Umfang hat tätig werden lassen. Die Bewertung dieses Umstandes führt nicht dazu, dass die Klägerin ein geringeres Entgelt pro Stunde erhalten hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 3 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin nach § 72 Abs. 1 ArbGG das Rechtsmittel der Revision gegeben. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, weil die vom Bundesarbeitsgericht bislang nicht entschiedene Rechtsfrage, ob im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses eine Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung nach § 134 in Verbindung mit dem strafrechtlichen Wuchertatbestand oder nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB eintreten kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zu einer solchen Nichtigkeit könnte es vorliegend kommen, obwohl das Gericht angenommen hat, dass ein zu einer Entgelterhöhung verpflichtendes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch nicht angenommen werden kann. Anders als bei der Prüfung einer solchen vertraglichen Nebenpflicht wäre der Wuchertatbestand möglicherweise bereits anzunehmen, wenn es einmalig oder jedenfalls mehrmals zu einem erheblichen Zurückbleiben des Entgelts hinter dem Tarifentgelt bliebe. Das war hier der Fall, weil die Klägerin in einigen Monaten weniger als 60 % des Tarifentgelts erhielt.
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben, weil er dadurch nicht beschwert ist.
(Gruhl)
(Dr. Nause)
(Dr. Langhein)
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