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LAG Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1516/09
Schlagworte: | Eingruppierung, Altersteilzeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 1516/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.05.2010 | |
Leitsätze: | Hat ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für die Tätigkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns beurlaubt ist, dort eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, kann der Arbeitgeber dieser Vereinbarung beitreten und ist an diese alsdann gebunden. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 3.11.2009, 11 Ca 9909/08 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1516/09
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
03.11.2009 – 11 Ca 9909/08 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger die von der D mit dem Kläger abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 23.11.2006 fortzuführen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/8 und der Kläger 7/8.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung des Klägers, seine adäquate Beschäftigung und die Fortführung einer Altersteilzeitvereinbarung.
Der am 09.11.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 08.10.1973 beschäftigt.
Bei der Beklagten, der D AG, war er zuletzt bis Ende 1996 in der Abteilung "D I " in deren Niederlassung in D als "Mitarbeiter Betrieb EL 21" mit 38,5 Wochenstunde beschäftigt.
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Zum 1.1.1997 wurde der Kläger zur Herkunftsniederlassung Köln zurückversetzt, zugleich wurde der Kläger vom 01.01.1997 bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten beurlaubt für eine Tätigkeit bei der D , D GmbH, Niederlassung D . In dem Beurlaubungsschreiben vom 23.12.1996 (Bl. 23 d. A.) hieß es u. a.:
"Nach Beendigung der Beurlaubung haben Sie einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung in Ihrer ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeorganisationseinheit."
Bei der D D GmbH (im Folgenden D ) wurde der Kläger ab dem 01.01.1999 zum Teamleiter befördert und in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert (Änderungsvertrag vom 09.02.1999 – Bl. 26 f. d. A.), dies war mit einer Personalverantwortung für zuletzt 16 Mitarbeiterverbunden.
Mit der D schloss der Kläger am 23.11.2006 einen Altersteilzeitvertrag. Dieser sah ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell in der Weise vor, dass die Altersteilzeit am 01.12.2009 beginnen und das Arbeitsverhältnis am 30.11.2016 enden sollte (Bl. 367 – 370 d. A.).
Zum 01.10.2008 wurde die D an die Firma S veräußert. Gegen den diesbezüglichen Betriebsübergang erhob der Kläger Widerspruch. Infolgedessen wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wieder aufgenommen. Der Kläger wurde in Entgeltgruppe T 5 Gruppenstufe 4 eingruppiert und erzielte dadurch eine Bruttomonatsvergütung von 3.135,00 €. Damit verdiente der Kläger über 800,00 € pro Monat weniger als zuvor bei der D . Mit der Klage begehrte der Kläger die Eingruppierung bei der Beklagten mindestens in die Gruppe T 8 Stufe 1 des TV-Angestellte, ferner seine adäquate Beschäftigung als Projektleiter Betriebsmanagement mit Mitarbeiter- und Personalverantwortung für mindestens 16 Fachkräfte in K , ferner die Erstattung von vorgerichtlich nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten sowie schließlich die Verurteilung der Beklagten, den mit der D abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag fortzuführen.
Durch Urteil vom 03.11.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Eingruppierung in Gruppe T 8 Stufe 1 des Tarifvertrages Angestellte bestehe bereits deshalb nicht, weil dieser Tarifvertrag bei der Beklagten nicht gelte. Zudem könne der Kläger zur Begründung seiner Eingruppierung nicht auf die letzte Tätigkeit bei der D abstellen. Diese Tätigkeit, insbesondere die Beförderung während der Arbeit für die D sei für die Eingruppierung bei der Beklagten nicht ausschlaggebend. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend seiner bei der D erreichten Position als Teamleiter. Dem Kläger sei von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beurlaubung lediglich zugesagt worden, dass er einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung in seiner ursprünglichen Organisationseinheit habe, nicht aber einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend seiner Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft. Kein Anspruch bestehe ferner auf Fortführung des Altersteilzeitvertrages. Denn diesen habe nicht die Beklagte, sondern die D geschlossen. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen 11 lassen, soweit es um seine Begehren auf Eingruppierung, adäquate Beschäftigung und Fortführung des Altersteilzeitvertrages ging.
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 03.11.2009 erhielt der Kläger eine Mail von der D vom 13.11.2009 (Bl. 379 d. A.), in der es hieß:
"Sehr geehrter Herr E ,
die Altersteilzeit wurde gebucht. Die Phasen verteilen sich wie folgt:
Arbeitsphase 01.12.2009 – 31.05.2013
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Freistellungsphase vom 01.06.2013 – 30.11.2016.
Mit freundlichen Grüßen
H W "
Dazu hatte Herr W den Kläger angerufen und diesem gesagt, der Kläger stehe zur Altersteilzeit an. Der Kläger solle Herrn W den Altersteilzeitvertrag zufaxen.
Dementsprechend faxte der Kläger Herrn W den Altersteilzeitvertrag, den er mit der D geschlossen hatte. Mit Schreiben vom 13.01.2010 (Bl. 366 ff. d. A.) übersandte Herr W dem Kläger den Altersteilzeitvertrag zurück.
Die Vergütungsabrechnungen für Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 (Bl. 375 – 377 d. A.) weisen aus, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitverhältnis abgerechnet und dem Kläger eine reduzierte Vergütung entsprechend der Altersteilzeit sowie eine tarifliche Aufstockung für die Altersteilzeit gezahlt worden sind.
Mit Schreiben vom 26.02.2010, unterzeichnet von Herrn W und Herrn T , teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er irrtümlich über vermeintliche Arbeits- und Freistellungsphasen von Altersteilzeit informiert worden sei. Der Altersteilzeitvertrag habe keine Gültigkeit mehr. Daher sei das Beschäftigungsverhältnis mit der bisherigen Wochenarbeitszeit fortzuführen.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger Folgendes geltend:
Das Eingruppierungsverlangen sei begründet. Denn die Beklagte sei an den Aufstieg, den der Kläger bei der D gemacht habe, gebunden. Die D sei nur pro forma als selbständige Unternehmung aufgetreten, faktisch und tatsächlich aber von der Beklagten beherrscht und überwacht worden. Ohne und gegen den Willen der Beklagten habe bei der D keine Einstellung und auch keinerlei berufliches Fortkommen stattgefunden. Es habe in der Macht der Beklagten gelegen, das ruhende Arbeitsverhältnis jederzeit aufleben zu lassen. Bei der Eingruppierung des Klägers nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Aufhebung der Beurlaubung sei eine entsprechende Einstufung des Klägers unterblieben. Die Entwicklung des Klägers beim Tochterunternehmen, der D , habe adäquat nachvollzogen werden
müssen. Demzufolge habe der Kläger auch Anspruch auf eine adäquate Beschäftigung.
Die Beklagte sei ferner an den mit der D geschlossenen Altersteilzeitvertrag gebunden. Dies werde durch den Schriftverkehr nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils und die tatsächliche Durchführung des Altersteilzeitarbeitsvertrages ab dem 01.12.2010 bestätigt.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass dies nur ein Versehen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009, Az. 11 Ca 9909/08
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem bisherigen Arbeitsplatz und seiner bisherigen Tätigkeit, unter verbundenen Mutter- und Tochtergesellschaften, mindestens in der Gruppe T 8 Stufe des TV Angestellte einzugruppieren, seit dem 01.10.2008;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.10.2008 adäquat seiner bisherigen Tätigkeit als Projektleiter Betriebsmanagement, mit Mitarbeiter- und Personalverantwortung für mindestens 16 Fachkräfte in K zu beschäftigen;
3. die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger die von der D mit dem Kläger abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 23.11.2006 fortzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht im Einzelnen auseinandersetze. Der Kläger habe weder die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung dargelegt, noch den Beschäftigungsanspruch begründet. Der Kläger übersehe, dass seine jetzige Beschäftigungssituation einzig und allein auf seine Entscheidung zurückzuführen sei, das Arbeitsverhältnis bei der D nicht fortzuführen. Dies sei auch nach dem Unternehmensverkauf ohne Weiteres und dauerhaft möglich gewesen. Der Kläger könne auch nicht die Fortführung des Arbeitsvertrages als Altersteilzeitverhältnis verlangen. An den mit der D geschlossenen Altersteilzeitvertrag sei die Beklagte nicht gebunden. Die Abwicklung der personalwirtschaftlichen Angelegenheiten der einzelnen Unternehmen der Beklagten unterliege einem internen Dienstleister, der P (P ). Der P sei die Beendigung des klägerischen Arbeitsverhältnisses mit der D mitgeteilt worden, woraufhin eine Löschung dessen wie auch der Altersteilzeitvereinbarung im System S hätte erfolgen müssen. Infolge eines Versehens sei dies nicht geschehen. Nach Feststellung des EDV-Fehlers habe P dies korrigiert und dem Kläger mitgeteilt. Daraus folge kein Neuabschluss eines
Altersteilzeitvertrages mit der Beklagten. Die Beklagte hat darüber hinaus von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem weiteren Schriftsatz vom 29.03.2010 (Bl. 393 ff. d. A.) zur Altersteilzeitvereinbarung weiter vorzutragen. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass die Korrespondenz zwischen dem Personaldienstleister P der Beklagten und dem Kläger zu einer schlüssigen Altersteilzeitvereinbarung der Parteien geführt habe. Dies sei bereits aus Rechtsgründen unzutreffend, denn der Abschluss eines Teilzeitvertrages bedürfe zwingend der Schriftform. Eine diesem Erfordernis genügende, von den Parteien unterzeichnete Urkunde gemäß § 126 BGB gebe es jedoch nicht. Selbst wenn man den versehentlichen personalwirtschaftlichen EDV-Vorgängen und der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz eine rechtsgeschäftliche Bedeutung beimessen wolle, obgleich P derartiges nicht beabsichtigt habe und dafür auch nicht zuständig sei, könne dies die gesetzliche Schriftform nicht ersetzen. Ebenso wenig ließen sich aus solchen Vorgängen bindende Absprachen im Sinne eines Vorvertrages ableiten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Begründung ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Eingruppierung und keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Beschäftigung. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet. Hingegen hat der Kläger Anspruch auf Durchführung des Altersteilzeitvertrages, weil die Beklagte hieran gebunden ist. Insofern hatte die Berufung des Klägers Erfolg.
I. Ein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung in Gruppe T 8 Stufe 1 des TV-Angestellte besteht nicht. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der vom Kläger benannte "Tarifvertrag Angestellte" bei der Beklagten nicht gilt. Dem hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nichts entgegenzusetzen vermocht. Sofern man den Klageantrag des Klägers dahingehend auslegt, dass er die Eingruppierung in die zur Zeit bei der Beklagten geltenden Tarifverträge begehrt, so besteht der Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung nicht, da der Kläger für die zutreffende Eingruppierung die Darlegungs-und Beweislast hatte und anhand seiner bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit hätte darlegen müssen, dass eine Eingruppierung in die Gruppe T 8 Stufe 1 vorzunehmen ist. An einem solchen Vortrag mangelt es, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Hierauf kann verwiesen werden.
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Mit zutreffenden Überlegungen hat das Arbeitsgericht zudem begründet, dass sich der Kläger zur Begründung seines Eingruppierungsverlangens nicht auf die zuletzt bei der D durchgeführte Tätigkeit berufen kann. Denn es ist keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, den beruflichen Aufstieg, den der Kläger während seiner Beurlaubung durch die Beklagte bei der D vollzogen hat, bei seiner Rückkehr zur Beklagten nachzuvollziehen. Eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Auch einzelvertraglich ist keine Vereinbarung geschlossen worden, die die Beklagte verpflichtet hätte, den Aufstieg des Klägers während der Beurlaubung bei seiner Rückkehr zur Beklagten nachzuvollziehen.
In dem Beurlaubungsschreiben vom 23.12.1996 ist dem Kläger lediglich garantiert, dass er nach der Beendigung seiner Beurlaubung Anspruch auf Wiederbeschäftigung in seiner ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeorganisationseinheit habe. Damit ist unmissverständlich der Bestand, den der Kläger zu Beginn seiner Beurlaubung erreicht hatte, garantiert worden. Eine darüber hinausgehende Garantie, auch einen beruflichen Aufstieg während der Beurlaubungszeit zu garantieren, enthält das Schreiben der Beklagten vom 23.12.1996 hingegen nicht.
Auch die vom Kläger angeführte mündliche Zusage, ihm sei zugesichert worden, dass er wegen seiner Beurlaubung keine Nachteile habe, lässt sich nur dahingehend verstehen, dass der zur Zeit des Beginns der Beurlaubung erreichte Stand garantiert werden sollte. Denn aus dem Begriff "Nachteile" folgt unmittelbar, dass der Kläger nach Ende der Beurlaubung nicht nachteiliger stehen sollte als zu Beginn der Beurlaubung. Damit ist aber nicht garantiert, dass auch ein beruflicher Aufstieg, den der Kläger während der Beurlaubung erreichte, bei Ende der Beurlaubung als fortbestehend garantiert werden sollte. Der Kläger hat schließlich in der Berufungsinstanz auch nichts mehr gegen die zutreffende Analyse des Arbeitsgerichts ausgeführt, dass sich aus der von ihm erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg (10 Sa 1448/08 und 10 Sa 2168/08) nichts für die Auffassung des Klägers herleiten lässt, weil in den dortigen Fällen, anders als im vorliegenden Fall eine vertragliche Verpflichtung anlässlich einer Beurlaubung geschlossen worden war, den Werdegang des Arbeitnehmers fiktiv nachzuzeichnen.
Keinen Erfolg hat der Kläger schließlich mit dem in der Berufungsbegründung maßgeblich in den Vordergrund gerückten Argument, die D sei faktisch vollständig von der Beklagten abhängig gewesen und aufgrund dieses Machtverhältnisses müsse die Beklagte an den bei der D erreichten beruflichen Aufstieg gebunden sein. Denn aus einer solchen Beherrschungsstruktur folgt keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Nachzeichnung seines beruflichen Aufstiegs bei der Beklagten. Denn ein solcher Anspruch kann nur aus einer tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Zusage folgen. Beides fehlt aber im vorliegenden Fall.
Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung abgewiesen.
II. Gleiches gilt für den Antrag auf Beschäftigung als Teamleiter mit Mitarbeiter- und Personalverantwortung für mindestens 16 Fachkräfte. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einer solchen Position, wie er sie zuletzt bei der D erreicht hatte, nach Beendigung der Beurlaubung bei der Beklagten beschäftigt zu werden. Denn, wie bereits ausgeführt, bestand kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte den Beschäftigungsstatus, den der Kläger bei der D durch einen beruflichen Aufstieg erreicht hatte, auch bei der Beklagten zu garantieren. An einer entsprechenden Zusage – sei es auf tarifvertraglicher, sei es auf einzelvertraglicher Basis – fehlt es. Anlässlich der Beurlaubung war dem Kläger lediglich zugesagt worden, den Status, den er zu Beginn seiner Beurlaubung hatte, in der entsprechenden Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeeinheit zu erhalten. Diese Garantie des status quo erfasste nicht – wie ausgeführt
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– Verbesserungen, die erst nach Beginn der Beurlaubung eingetreten sind.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher auch den Beschäftigungsantrag zurückgewiesen.
III. Erfolg hat die Berufung des Klägers hingegen, soweit es um die Durchführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis ab dem 01.12.2009 geht. Denn die Beklagte ist dem geschlossenen Altersteilzeitvertrag rechtswirksam beigetreten.
1. Der Altersteilzeitvertrag ist rechtswirksam zwischen dem Kläger und der D begründet worden. Er ist auch in schriftlicher Form gemäß § 126 BGB abgeschlossen worden.
2. Die Beklagte ist diesem Altersteilzeitvertrag rechtswirksam beigetreten. Dies ergibt sich sowohl aus der E-Mail vom 13.11.2009, wie auch aus der tatsächlichen Handhabung ab dem 01.12.2009 und schließlich aus dem Schreiben vom 13.01.2010 (Bl. 366 d. A.), welches auch das von der Beklagten angeführte Schriftformerfordernis erfüllt.
Bereits durch die E-Mail vom 13.11.2009 hatte die Beklagte die Verpflichtungen aus dem Altersteilzeitvertrag übernommen. In jener E-Mail (Bl. 379 d. A.) hieß es, dass die
Altersteilzeit gebucht worden sei und die Phasen sich auf die Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis zum 31.05.2013 und die Freistellungsphase vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2016 verteilten.
Den Eintritt in die Verpflichtung zur weiteren Durchführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis hatte die Beklagte zudem dadurch dokumentiert, dass sie dem Kläger ab dem 01.12.2009 drei Monate lang Vergütungsabrechnungen auf der Basis des geschlossenen Altersteilzeitvertrages (Bl. 375 – 377 d. A.) erteilte und das Arbeitsverhältnis auf dieser Basis durchführte. Schließlich hat die Beklagte den Beitritt auch durch das Schreiben vom 13.01.2010 (Bl. 366 d. A.) erklärt, das nach dem Empfängerhorizont nur als Beitrittswillenserklärung verstanden werden konnte. Zur Vorgeschichte hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 15.03.2010 erklärt, dass Herr W ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, er – der Kläger– stehe zur Altersteilzeit an. Er habe den Kläger dann gebeten, ihm den Altersteilzeitvertrag zuzufaxen. Daraufhin habe er – der Kläger – Herrn W diesen Vertrag zugefaxt. Herr W habe ihm den Arbeitsvertrag dann später mit Schreiben vom 13.01.2010 zurückgesandt und ihm dazu erklärt, es sei alles klar. Ein weiterer Vertrag sei nicht nötig. Die Altersteilzeit sei bereits im System. Es habe alles seine Richtigkeit. Angesichts dieser Vorgeschichte, den die Beklagtenseite weder im Termin am 15.03.2010 noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2010 bestritten hat, konnten die dem Kläger gegebenen Erklärungen vom Empfängerhorizont her nur so verstanden werden, dass die Beklagte sich an den geschlossenen Altersteilzeitvertrag binden wollte und gebunden hat und dies durch ihr Schreiben vom 13.01.2010 letztmalig auch schriftlich dokumentiert hat.
Zweifel daran, dass für diese Erklärung eine ausreichende Bevollmächtigung vorlag, bestehen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die P (P ) kein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, sondern innerhalb der Organisation der Beklagten diejenige Organisationseinheit ist, die die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten abwickelt. Selbst wenn insoweit keine Vertretungsmacht gegeben sein sollte, durfte der Kläger die P im Rahmen einer Anscheinsvollmacht jedenfalls als bevollmächtigt ansehen, entsprechende Erklärungen abzugeben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr W den Kläger angerufen hatte und ausgeführt hatte, der Kläger steht zur Altersteilzeit an und schlussendlich erklärt hatte, es sei alles klar, die Altersteilzeit sei im System und es habe alles seine Richtigkeit. Damit durfte der Kläger zumindest im Rahmen der Grundsätze der Anscheinsvollmacht davon ausgehen, dass mit dem Schreiben vom 13.01.2010 die rechtswirksame Verpflichtung der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Altersteilzeitvertrag durch die Beklagte gewollt war. Erst recht galt dies angesichts des Umstandes, dass die Beklagte auch tatsächlich die Altersteilzeit mit dem Kläger ab dem
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01.12.2009 praktizierte und die reduzierte Altersteilzeitvergütung zahlte.
Dass insoweit von einer ausreichenden Bevollmächtigung auszugehen war, verdeutlicht auch, dass die Beklagte ihr Schreiben vom 26.02.2010 (Bl. 378) mit dem sie ausführte, es habe sich um einen Irrtum gehandelt, wiederum von Herrn H W und einem weiteren Mitarbeiter unterzeichnen ließ, wobei ebenso wie bei den vorherigen Schreiben als Absender die Beklagte mit dem Zusatz der Organisationseinheit P angegeben war. Dies belegt, dass der Kläger die Erklärungen, die die Organisationseinheit P der Beklagten abgab, als für die Beklagte verbindlich bewerten sollte und konnte.
4. Nicht durchzudringen vermag die Beklagtenseite mit dem Argument, es habe sich lediglich um ein technisches Versehen gehandelt. Die abgegebenen Erklärungen, insbesondere das Schreiben vom 13.01.2010 (Bl. 366 d. A.) konnten nach dem maßgebenden Empfängerhorizont nur als verbindliche Willenserklärungen gewertet werden, insbesondere angesichts der Vorgeschichte. Das Schreiben vom 13.01.2010 konnte nur so verstanden werden, dass die Beklagte sich an den Altersteilzeitvertrag binden und diesem beitreten wollte. Soweit sich die Beklagte oder die Mitarbeiter in der Organisationseinheit P der Beklagten bei Abgabe dieser Willenserklärung geirrt haben sollten, stellt das die Wirksamkeit dieser Willenserklärung nicht in Frage. Eine Anfechtung gemäß § 119 BGB ist nicht erklärt worden, schon gar nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 BGB. Somit hat die Beitrittserklärung unanfechtbar Bestand.
Der Kläger hat daher Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis entsprechend dem Vertrag vom 23.11.2006, dem die Beklagte rechtswirksam beigetreten ist.
Insoweit hatte die Berufung des Klägers mithin Erfolg.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a) ArbGG genannten Voraussetzungen verwiesen.
Dr. Griese
Kern
Kroll
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