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Hessisches LAG, Urteil vom 02.05.2003, 9 Sa Ga 637/03
Schlagworte: | Tarifeinheit, Tarifbindung, Streik | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 9 Sa Ga 637/03 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.05.2003 | |
Leitsätze: | Der zur Auflösung einer Tarifkonkurrenz oder -pluralität vertretene Grundsatz der Tarifeinheit ist nicht geeignet, einen Streik um einen Tarifvertrag, der mit einem bereits von einer anderen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrag in Tarifpluralität treten könnte, als unverhältnismäßig zu qualifizieren. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2003, 7/8 Ga 110103 | |
Im Namen des Volkes !
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9,
in Frankfurt am Main
auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
als Vorsitzenden
und die ehrenamtlichen Richter
als Beisitzer
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2003 hinsichtlich der Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird für die Dauer der Laufzeit der ungekündigten Teile des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG i.d.F. des 49. Änderungstarifvertrages untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der jeweiligen Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) zu Streiks aufzurufen, um den Abschluss eines Spartentarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr durchzusetzen.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,-- (LW.: zweihundertfünfzigtausend Euro), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Hauptvorstandes, angedroht.
Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.
Insoweit bleibt die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten.
Im Übrigen werden die Anträge der Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1) wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung aufgehoben. Ihre Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Darüber hinaus wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten und die Gerichtskosten jeweils zu 1/7 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagte zu 2/3, die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) zu 1/3.
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Tatbestand
Die Verfügungsklägerinnen sind Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn AG. Sie haben beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erwirkt. Der Organisationsbereich der Verfügungsbeklagten umfasst nach § 1 Ziff. 3 ihrer Satzung das Transport- und Verkehrswesen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe. Bis zum 30. Juni 2002 bestand zwischen der Verfügungsbeklagten und der Gewerkschaft GDBA eine Tarifgemeinschaft, die zu diesem Zeitpunkt aufgelöst worden ist.
Der Organisationsgrad der Beschäftigten des DB Konzerns liegt bei 80 - 90 %. In der Verfügungsbeklagten sind 15 - 20 `)/0 der Mitarbeiter organisiert. Von etwa 160.000 Beschäftigten sind etwa 21.500 Lokführer, etwa zur Hälfte Beamte. Von den etwa 9.500 gewerkschaftlich organisierten Lokführern mit Arbeitnehmerstatus vertritt die Verfügungsbeklagte zwischen 66 und 75 %.
Die Tarifrunde 2003 führte am 15. März 2003 zu einer Einigung in Gestalt des 50. ÄnderungsTV mit den Gewerkschaften Transnet und GDBA auf der Grundlage des bisherigen KonzernETV. Der Geltungsbereich des Tarifabschlusses erfasst alle Arbeitnehmer einer Reihe von
Konzerngesellschaften. Die Verfügungsbeklagte fordert für den Bereich der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzerngesellschaften den Abschluss eines „Spartentarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr". Dieser hat die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals zum Gegenstand. Ein zweiter Entwurf wurde von der Verfügungsbeklagten am 4. April 2003 vorgelegt (SpartenTV2).
Die Verfügungsbeklagte schloss - in Tarifgemeinschaft mit der GDBA - mit der DB AG einen Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit (JazTV) ab. Dieser gilt über Verweisungstarifverträge auch für die einzelnen Konzerngesellschaften. Seine Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 in Verb. mit
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11 Abs. 2 JazTV sind von der Tarifgemeinschaft bzw. der Verfügungsbeklagten selbst gekündigt worden. Darüber hinaus gilt der „Zulagentarifvertrag für die . Arbeitnehmer der DB AG" (ZTV). Insoweit hat die Verfügungsbeklagte den 49. ÄnderungsTV abgeschlossen.
Gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) hat die Verfügungsbeklagte den Verweisungstarifvertrag gekündigt. Es besteht ein Schlichtungsabkommen, auf das Bezug genommen wird. Die nach Durchführung der Schlichtung wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen scheiterten am 11. April 2003. Daraufhin kündigte die Verfügungsbeklagte an, Arbeitskampfmaßnahmen durchführen zu wollen.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Auffassung gewesen, ein Streik um den geforderten Tarifvertrag sei unverhältnismäßig. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit müsse dieser Tarifvertrag zurücktreten. Außerdem sei die Friedenspflicht verletzt.
Die Verfügungsklägerinnen haben beantragt,
I. 1. der Verfügungsbeklagten zu, untersagen, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Verfügungsklägerinnen zu Streiks und sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen aufzurufen, um den Abschluss eines „Spartentarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr" durchzusetzen;
2. die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, mit allen verbandsrechtlichen zulässigen Mitteln auf ihre Mitglieder einzuwirken, um diese von einer Beteiligung an Arbeitsniederlegungen gemäß vorstehender Ziffer 1 -abzuhalten;
3. der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, jegliche Maßnahmen zur Durchführung der Arbeitsniederlegungen gemäß vorstehender Ziffer 1 vorzunehmen;
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II. 1. der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungspflichten gemäß vorstehenden Ziffern I. 2 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Hauptvorstandes, angedroht;
2. der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gemäß vorstehender Ziffern I. 1 und 3. ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Hauptvorstandes, angedroht.
3. die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu gestatten.
Die Verfügungsbeklagte hat mit ihrem Widerspruch beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat seine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung, mit der es den Anträgen der Verfügungsklägerinnen stattgegeben hat, durch Urteil vom 25. April 2003 aufrecht erhalten.
Gegen dieses ihr am 28. April 2003 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 25. April 2003 Berufung eingelegt und diese am 29. April 2003 begründet.
Die Verfügungsbeklagte ist unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung) die Anträge müssten zurückgewiesen werden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2003 - 7/8 Ga 110/03 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
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Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerinnen verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO n. F., und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge der Verfügungsklägerinnen zu 2) - 7) teilweise und hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1) in vollem Umfang begründet.
Die Anträge der Verfügungsklägerinnen sind teilweise wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Was „sonstige Arbeitskampfmaßnahmen" im Sinne des Antrages zu 1.1.) sind, ist unklar, insbesondere, ob hierunter bereits Maßnahmen der internen Willensbildung der Verfügungsbeklagten oder erst auch nach außen tretende Kampfhandlungen fallen. Die Klärung des wesentlichen Inhalts dieser Unterlassungspflicht kann
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ebenso wenig dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bleiben wie der der Unterlassungspflicht im Antrag zu 1.3) oder die Inhaltsbestimmung der Handlungspflicht im Antrag zu 1.2). Diese Anträge bezeichnen die konkrete Handlung oder Unterlassung, deren künftige Begehung verboten oder erzwungen werden soll, nicht so genau, dass der Antrag rechtskraft- und vollstreckungsfähig ist. Auch als Globalanträge (vgl. LAG Hamm Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858100 - AP Nr. 158 zu Art 9 GG Arbeitskampf) genügen die Anträge nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil die Abgrenzung zwischen internem Willensbildungsprozess der Verfügungsbeklagten und nach außen tretenden Kampfhandlungen ungeklärt ist.
Der Antrag zu 1.1), der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihre Mitglieder und die sonstigen jeweiligen Arbeitnehmer der Verfügungsklägerinnen zu Streiks aufzurufen, ist dagegen inhaltlich eindeutig. Erfasst sind Warn- und Vollstreiks.
In der Sache hat die Berufung gegen die Verfügungsklägerin zu 1) in vollem Umfang Erfolg.
Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist (LAG Hamm Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858/00 - AP Nr. 158 zu Art 9 GG Arbeitskampf; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. November 1999 - 4 Sa 584/99 - LAGE Art 9 GG Arbeitskamp Nr. 68 a; ). Die beantragte Untersagungsverfügung muss zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien
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einzubeziehen sind (LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 63).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Spartentarifvertrag, den die Verfügungsbeklagte mit der Verfügungsklägerin zu 1.) abschließen und um den sie streiken will, rechtswidrig ist. Die Untersagung eines Streikaufrufs lässt sich insbesondere nicht mit dem sog. Grundsatz der Tarifeinheit begründen. Das Streikrecht der Verfügungsbeklagten ist durch dieses Rechtsprinzip hier nicht eingeschränkt. Dieser Grundsatz dient der Auflösung einer Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität und setzt die Existenz zweier Tarifverträge voraus. Dementsprechend hat der erste Senat im Urteil vom 26. Okt. 1971 (- 1 AZR 113/68 -. AP Nr. 44 zu Art 9 GG Arbeitskampf) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines gewerkschaftlichen Streiks der HBV bei bestehendem Tarifvertrag mit einer anderen Gewerkschaft (DAG) das Interesse der streikenden Gewerkschaft HBV anerkannt, wegen des Tarifabschlusses mit der DAG ihrerseits eine tarifliche Absicherung ihrer Mitglieder zu erreichen. Auch der Vierte Senat betont im Urteil vom 20_ März 1991 (-.4 AZR 455/90 - AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz), es bleibe jeder Koalition, deren Tarifvertrag durch einen speziellen Tarifvertrag einer anderen Koalition verdrängt werde, unbenommen, ebenfalls einen solchen speziellen Tarifvertrag abzuschließen, dafür zu werben und sich entsprechend zu betätigen. Dem kann entnommen werden, dass der Vierte Senat bei von zwei verschiedenen Koalitionen erstrittenen weitgehend identischen Tarifverträgen keine rechtlichen Bedenken hätte, weil eine Auflösung nach dem Prinzip der Tarifspezialität nicht möglich wäre. Hinzu kommt, dass nach dem Grundsatz der Spezialität, so wie ihn der 4. und 10. Senat verstehen, der Tarifvertrag Anwendung findet, der der sachnähere ist. Das ist der, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Dies soll der Tarifvertrag sein, der eine umfassende Geltung für alle Betriebe beanspruchen kann (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 111, BAG Urteil vom 5. Sept. 1990 - 4 AZR 59/90 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 5). Eine
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Tarifpluralität lässt sich nach dem Prinzip der Tarifeinheit aber erst auflösen, wenn sich der sachnähere Tarifvertrag bestimmen lässt. Welchen Inhalt ein Tarifvertrag im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen letztendlich erhält, lässt sich erst nach dem Tarifabschluss bestimmen. Das Prinzip der Tarifeinheit ist jedoch nicht geeignet, Arbeitskämpfe um einen geforderten Tarifvertrag von vornherein zu unterbinden.
Dem steht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Verfügungsbeklagten entgegen. Diese kann durch den Rechtsgrundsatz der Tarifeinheit, den die Rechtsprechung des BAG im Wege richterlicher Lückenfüllung erkannt hat, nicht eingeschränkt werden, weil dieser selbst mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit nicht in Einklang zu bringen ist.
Der Vierte Senat und ihm folgend der Zehnte Senat des BAG vertreten diesen Rechtsgrundsatz in ständiger Rechtsprechung (etwa Urteile vom 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 -- AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Urteil vom '14. Juni 1989 - 4 AZR 201/89 - EzA § 4 WG Tarifkonkurrenz Nr. 4; Urteil vom 26. Jan. 1994 - 10 AZR 611/92 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 9). Die Fälle der Tarifpluralität seien nach den Regeln der Tarifkonkurrenz zu lösen. Danach soll in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden, wobei unter mehreren Tarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben sei. Die gleichzeitige Anwendung konkurrierender Tarifverträge im selben Betrieb widerspreche dem Grundsatz der Tarifeinheit.
Dieser Grundsatz habe zwar im Tarifvertragsgesetz keinen Niederschlag gefunden, folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander von Tarifverträgen in einem Betrieb ergäben, würden dadurch vermieden. Die Anwendung mehrerer Tarifverträge, die von
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verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden. seien, in einem Betrieb nebeneinander, müsse zu praktischen, kaum lösbaren Schwierigkeiten führen. Das NG enthalte insoweit eine Regelungslücke, die nach dem allgemein anerkannten Rechtsprinzip des Grundsatzes der Tarifeinheit zu lösen sei. In den Kernbereich der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit würde dadurch nicht eingegriffen.
Gegen diesen Grundsatz werden im überwiegenden Schrifttum erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, die das Berufungsgericht teilt. So halten, um nur eine Auswahl zu nennen, Schaub (ErfK, 3. Aufl., § 4 TVG Rz. 115; umfassend Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, Diss. 1999, 412 ff., Kempen NZA 2003, 415, 417; Hanau/Kania, Anm. zu BAG AP § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 20 jeweils mit zahlr. weiteren Nachweisen) die Auffassung des 4. Senates zur Auflösung der Tarifpluralität durch das Prinzip der Tarifeinheit wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG für verfassungswidrig, weil die Koalitionsbetätigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sei. Schaub (a.a.O.) meint, an der Rechtsprechung des Vierten Senats werde nicht festgehalten werden können, wenn es zu einer Tarifpluralität zwischen Tarifverträgen einer DGB-Gewerkschaft und einer Fachgewerkschaft komme, weil in die Tarifautonomie eingegriffen werde. Kleinere Gewerkschaften könnten aus dem Betrieb verdrängt werden und nicht mehr Fuß fassen können. Die Normwirkung des § 3 Abs. 1 TVG könne nicht aus Praktikabilitätserwägungen beseitigt werden. Hanau/Kania (a.a.O.), die von nahezu einhelliger Ablehnung der Rechtsmeinung des Vierten Senates in der Literatur sprechen, meinen, Rechtsprinzipien seien lediglich Mittel der Auslegung und Lückenfüllung, die eine Rechtsfortbildung begründen könnten, aber keine eigenständigen Rechtsnormen, die dem geschriebenen Recht vorgingen. Sie sehen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verletzt, weil der kleineren Gewerkschaft letztlich nur die Möglichkeit bleibe, einen Tarifvertrag gemeinsam mit der größeren Gewerkschaft abzuschließen. Im Ergebnis werde durch die Rechtsprechung des BAG für die kleinere Gewerkschaft eine
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Betätigungsschranke aufgestellt, die mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionspluralität nur schwer zu vereinbaren sei. Auch dem Arbeitnehmer werde der Schutz durch den von seiner Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrag entzogen. Jacobs (a.a.O., S. 439) führt aus, dem Verhalten einer Gewerkschaft werde durch Verdrängung des von ihr abgeschlossenen Tarifvertrages aus dem Betrieb jeder Sinn genommen. Der Abschluss eines Tarifvertrages sei für sie zwecklos, der Verbleib für Arbeitnehmer in dieser Gewerkschaft, die wissen, dass der Tarifvertrag ihrer Gewerkschaft nicht zur Anwendung komme, sei ohne Nutzen.
Kann mithin nicht festgestellt werden, dass der geforderte Spartentarifvertrag rechtswidrig ist oder in seiner Geltung eingeschränkt ist, ist ein darum geführter Streik nicht unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - EzA § 1 LFZG Nr. 45) werden Arbeitskämpfe an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne gemessen. Danach sind nur Arbeitskämpfe zulässig, die zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfzieles geeignet, erforderlich und nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Dieses Gebot der Verhältnismäßigkeit ist eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsgedankens. Selbst wenn nicht angenommen wird, der Grundsatz der Tarifeinheit sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar, setzt dessen Anwendung die Existenz zweier Tarifverträge voraus, deren Geltung oder Verdrängung nach dem sog. Spezialitätsgrundsatz sich nach ihrem Inhalt richtet, der sich erst nach dem notfalls erstreikten Abschluss bestimmen lässt. Schon gar nicht ist die Vorverlagerung des Grundsatzes der Tarifeinheit in die Zeit vor Abschluss eines notfalls erstreikten Tarifvertrages im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG geeignet, die Existenzgrundlage einer Gewerkschaft über Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage zu stellen.
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Die Friedenspflicht ist hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1) nicht verletzt, weil der Verweisungsvertrag von der Verfügungsbeklagten unstreitig gekündigt worden ist.
Die Berufung gegen die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) ist nur zum geringen Teil begründet. Streiks gegen diese Unternehmen verletzten die relative Friedenspflicht aus fortbestehenden Tarifverträgen, auf deren Schutz sich die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) berufen können (vgl. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 10. Dezember 1996 - 6 Sa 581/96 - NZA-RR 1997, 401). Die gesetzliche, dem Tarifvertrag immanente - relative -Friedenspflicht eines Tarifvertrages verbietet den Tarifvertragsparteien, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch in Frage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfes erreichen wollen (BAG Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 94; BAG Urteil vorn 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - AP Nr. 85 'zu Art. 9 GG Arbeitskampf = EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 57;.BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - EzA § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1).
In den Unternehmen der Verfügungsklägerinnen gilt der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) in der Fassung des 49. Änderungstarifvertrages, den die Verfügungsbeklagte selbst abgeschlossen hat. Dieser gilt durch entsprechende Verweisungstarifverträge auch für die Verfügungsklägerinnen. Dies hat der Leiter Tarifpolitik der Deutschen Bahn AG S eidesstattlich versichert. Die Regelungen des SpartenTV2 enthalten teilweise Regelungen, die im ZTV geregelt sind. Auf das Vorbringen der Verfügungsklägerinnen im Schriftsatz vom 24. April 2003, S. 13, 14, wird insoweit Bezug genommen. Eine Änderung der Regelungen der Bereitschaftszulage (§ 18 ZTV, § 21 Abs. 2 SpartenTV2), der gesamten Zulagensystematik (§§ 5 Abs. 1 und 2, 19, 21 ZTV, § 14 SpartenTV2) und der
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Überzeitzulage (§ 17 ZTV, 19 Abs. 3 SpartenTV2) griffe erheblich in das Tarifgefüge des bestehen ZTV ein und würde diesen nicht nur marginal ändern. Bei einem Zusammentreffen zulässiger und unzulässiger Kampfziele ist der Arbeitskampf jedenfalls dann, wenn es sich nicht um nachrangige Nebenziele handelt, stets als rechtswidrig anzusehen, weil hinsichtlich der rechtswidrigen Ziele mittelbar Druck auf den Streikgegner ausgeübt wird (BAG Urteil vom 10. Dez. 2002 - 1 AZR 96/02 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 134; MünchArbR/Otto, 2. Aufl., § 285 Rz. 24 m.w. Nachw.).
Das Schlichtungsabkommen beseitigt die Friedenspflicht nicht. Nach dem Schreiben des AGV-Mo-Ve vom 6. März 2003 ist zwar davon auszugehen, dass der Spartentarifvertrag und sein materieller Inhalt mitverhandelt worden sind (§ 1 Abs. 1 b). Nach dem Scheitern der Verhandlungen ist die Friedenspflicht jedoch insoweit nicht erloschen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 b) lässt diese Auslegung zwar zu, der systematische Zusammenhang steht jedoch diesem Auslegungsergebnis entgegen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen bestehen die einbezogenen Tarifverträge ungekündigt fort. Sie gelten auch nicht als gekündigt. Dementsprechend muss auch die Friedenspflicht fortbestehen. Als Sinn des Einbeziehens der mitverhandelten Tarifverträge bleibt die Einbeziehung in das Schlichtungsverfahren insbesondere bei zusammenhängenden Regelungsfragen.
Die Berufung gegen die Verfügungsklägerinnen hat insoweit teilweise Erfolg, als die Untersagungsverfügung auf die Laufzeit der ungekündigten Teile des ZTV in der Fassung des 49. ÄnderungsTV zu begrenzen ist. Danach besteht keine Friedenspflicht mehr.
Die Regelungen des JazTV begründen keine Friedenspflicht. Mit der Auflösung der Tarifgemeinschaft zwischen der Verfügungsbeklagten und der GDBA, die einer Verbandsauflösung gleichzustellen ist, ist die Tarifbindung entfallen. Das Bundesarbeitsgericht geht für den normativen Teil des Tarifvertrages davon
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aus, dass dieser bei der Verbandsauflösung entfällt (BAG Urteil vom 28. Mai • 1997 - 4 AZR 546/95 - EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr: 23; BAG Urteil vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 = AP Nr. 4 zu § 3 TVG). Die Rechtsfolgen der Auflösung einer Tarifvertragspartei sind im Hinblick auf den Fortbestand der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht geregelt. § 3 Abs. 3 TVG erfasst nicht den Fall der Verbandsauflösung, sondern bestimmt nur die Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG durch die Beendigung der Mitgliedschaft in dieser Tarifvertragspartei. Deshalb endet mit dem Wegfall der Tarifvertragspartei der Tarifvertrag, weil mit Auflösung einer Tarifvertragspartei die Tarifgebundenheit ihrer Mitglieder nach § 3 Abs. 1 TVG entfällt. Der Tarifvertrag wirkt gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Seine Rechtsnormen gelten nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens, wobei die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 7) die Kosten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nicht gesamtschuldnerisch tragen, sondern nach Kopfteilen, also jeweils im Umfang von 6/108 ( = ein Sechstel von einem Drittel von sechs Siebteln)
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.
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