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ArbG Ulm, Urteil vom 16.09.2010, 5 Ca 563/09
Schlagworte: | Urlaub, Urlaubsabgeltung, Krankheit: Urlaub, Urlaub: Krankheit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Ulm | |
Aktenzeichen: | 5 Ca 563/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.09.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Urschrift
Arbeitsgericht Ulm
Aktenzeichen: 5 Ca 563109
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 16.09.2010
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
Proz.-Bev.:
- Kläg. -
gegen
Bundesrepublik Deutschland
- Bekl. -
hat das Arbeitsgericht Ulm - 5. Kammer
durch den Richter am Arbeitsgericht,
d. ehrenamtliche Richterin
und d. ehrenamtlichen Richter
auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2010
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.533,40 EUR brutto nebst Zinsen 1.1-1.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.533,40 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
gez.
gez.
gez.
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Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003.
Der 1951 geborene Kläger war seit 01.07.1975 mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.300,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt.' Auf das Arbeitsverhältnis fand nach Überleitung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Dem Kläger war mit Bescheid der LVA Baden-Württemberg vom 17.08.2005 ab 01.02.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bis zunächst 31.12.2006 gewährt worden (Abl. 19). Diese wurde mit Bescheid vom 14.12.2006 weiterhin befristet bis zum 31.12.2009 bewilligt (Abf. 20) und gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.09.2009 als Dauerrente gewährt (Abl. 4). Der Rentenbescheid vom 18.09.2009 wurde dem Kläger im September 2009 zugestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete somit gemäß § 33 Abs. 2 TVöD mit Ablauf des 30.09.2009.
Die Klageschrift vom 02.11.2009, beim Arbeitsgericht Ulm eingegangen am 04.11.2009, ist der Beklagten am 11.11.2009 zugestellt worden (vgl. Empfangsbekenntnis Abi. 13).
Der Kläger trägt vor,
er habe noch Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs aus dem Kalenderjahr 2003. Dieser belaufe sich auf 20 Werktage, da er bei der Beklagten eine 5-Tage-Woche gehabt habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechne sich wie folgt:
2.300,00 EUR brutto : 30 Tage = 76,67 EUR brutto/Tag x 20 Tage = 1.533,40 EUR brutto.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.533,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
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Die Beklagte trägt vor,
der mit der Klage geltend gemachte Urlaubsanspruch/Urlaubsabgeltungsanspruch sei verjährt.
Abschließend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350106 und C-520/06 Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1) ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrIG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrIG abzugelten (grundlegend BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, AP BUrIG § 7 Nr. 39).
§ 7 Abs. 3 und 4 BUrIG ist so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden. (vgl. zu den Einzelheiten der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion ausführlich BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 ff. mwN, AP BUrIG § 7 Nr. 39).
Der aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs entgegenstehen. Jedoch ist auch das Vertrauen privater Arbeitgeber, gegenüber denen
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Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht unmittelbar wirkt, seit 24. November 1996 nicht länger schutzwürdig. Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (vgl. Art. 7 und 18 Abs. 1 Buchst. a, ABI. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) mit dem 23. November 1996 zerstört (vgl. zu den Fragen innerstaatlichen Vertrauensschutzes im Einzelnen BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 96 ff. mwN, NZA 2010, 810).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nicht erloschen.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mindestens seit 01.02.2004 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Annahme rechtfertigt sich aus der Feststellung der vollen Erwerbsminderung des Klägers. Zwar decken sich die Begriffe der Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit nicht. Wenn jedoch eine Arbeitsunfähigkeit in den Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung mündet, ist regelmäßig indiziert, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat (vgl. dazu BAG 20.04.1989 - 8 AZR 621/87 - Rn. 25 ff., juris; LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 - Rn. 50, juris).
Es ist weiter davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2003 gern. § 26 Abs. 2a TVöD in das Jahr 2004 übertragen worden ist. Der Kläger behauptet konkludent, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Übertragung -Arbeitsunfähigkeit oder betriebliche/dienstliche Gründe - gegeben waren. Die Beklagte bestreitet dies nicht. Sie beruft sich gerade nicht auf einen Verfall der Urlaubsansprüche zum Ende des Urlaubsjahres, sondern erhebt zur Verteidigung ausschließlich die Einrede der Verjährung.
c) Die Ansprüche des Klägers sind weder gemäß §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt (dazu aa) noch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen (dazu bb).
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Verjährungsfristen sowie Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung finden, da dies der Befristung dieser Ansprüche auf das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum widerspräche (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 27, juris). Hieran kann jedoch nicht mehr
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uneingeschränkt festgehalten werden, nachdem der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Surrogatstheorie für den Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat und somit das besondere gesetzliche "Zeitregime" für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr besteht (vgl. LAG München 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09 - Rn. 28, juris; LAG Köln 20.04.2010, 12 Sa 1448/09 - Rn. 27, juris; LAG Düsseldorf 23.04.2010 - 10 Sa 203/10 -Rn. 36, juris).
aa) Die Beklagte kann sich dennoch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2003 sei zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits verjährt gewesen. Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung (Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013, 1014; LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 - Rn. 46 ff., juris; a. A. Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 635; offengelassen LAG Baden-Württemberg 29.04.2010 - 11 Sa 64/09 - Rn. 50, juris). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (Palandt/Ellenberger 69. Aufl. § 199 BGB Rn. 3). Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 271 BGB Rn. 1). Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Urlaub nicht erfüllt werden (ErfK/Dörner 10. Auflage § 7 Rn. 21), der Urlaubsanspruch ist mithin nicht fällig. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann somit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Lauf gesetzt werden (Gaul/Bonanni/Ludwig a.a.O.).
Auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im beendeten Arbeitsverhältnis ist nicht verjährt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 -Rn. 21, NZA 2010, 1011). Er ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig und die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Der am 30.09.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger hat jedoch mit seiner am 04.11.2009 eingereichten und am 11.11.2009 zugestellten Klage die gesetzliche Verjährungsfrist eingehalten.
bb) Ein Verfall der Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis während der fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit scheidet ebenfalls aus. Nach § 37 Abs. 1 TVöD beginnt die Verfallsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind die Urlaubsansprüche jedoch nicht fällig. Die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Lauf gesetzte
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Verfallsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch von sechs Monaten hat der Kläger durch die rechtzeitige Klageerhebung eingehalten.
2. Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Der Kläger behauptet konkludent, für das Jahr 2003 noch keinen Urlaub erhalten zu haben. Die Beklagte bestreitet dies nicht. Der Kläger verlangt nur Abgeltung für 20 Kalendertage anstelle der ihm gesetzlich zustehenden 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BurIG). Das Gericht ist insoweit an den Antrag gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
3. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe, §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
II.
1. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe der Klagforderung.
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3, 3 a ArbGG.
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Berufung einlegen.
Wird das Urteil nicht in dem. Umfang angefochten, in dem die Beklagte unterlegen ist, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Die Einlegung der Berufung hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Börsenstr. 6, 70174 Stuttgart zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen.
Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter. eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.
2. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
D.Vorsitzende
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |