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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2016, 5 TaBV 45/15
Schlagworte: | Betriebsrat, Bestriebsratssitzung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | |
Aktenzeichen: | 5 TaBV 45/15 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 14.01.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Flensburg, 1 BV 51/14 | |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 TaBV 45/15
1 BV 51/14 ArbG Flensburg
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 14.01.2016
gez....
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
pp.
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 14.01.2016 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
b e s c h l o s s e n:
2
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015 - Az. 1 BV 51/14 - wird abgeändert und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller 8.129,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2012 zu zahlen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 92 a ArbGG verwiesen.
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
3
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch des Antragstellers als Beisitzer zweier Einigungsstellen, die bei der Antragsgegnerin (künftig Arbeitgeberin) gebildet waren.
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen mit zahlreichen bundes-weiten Betriebsstätten. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin besteht aus 31 Mitgliedern. Bei der Arbeitgeberin waren im Jahr 2011 zwei Einigungsstellen gebildet worden. Eine betraf den Regelungsgegenstand „Überstunden“ und eine weitere den Regelungsgegenstand „Arbeitszeit im Verkauf“ bzw. „Personaleinsatzplanung“.
Vorsitzende dieser beiden Einigungsstellen war jeweils die Direktorin des Arbeitsgerichts Neumünster Frau R.-S.. Der Antragsteller nahm an Sitzungen der Einigungs-stelle "Überstunden“ am 29.08. und 23.09.2011 sowie an einer Sitzung der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ am 27.09.2011 teil. Dessen Fahrtkosten für diese drei Sitzungen betrugen für den Beteiligten zu 1. 974,61 € und die Übernachtungskosten 491,00 €. Als Honorar brachte der Antragsteller 7/10 des von der Vorsitzenden der Einigungsstelle angesetzten Honorars in Ansatz.
In dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Flensburg - 1 BV 42/11 - schlossen die Betriebsparteien am 26.09.2011 eine „Mediationsvereinbarung für eine Außergerichtliche Mediation“ mit u. a. folgendem Inhalt:
„...
5. Es verbleibt bei dem Einigungsstellentermin vom 27.09.2011, an dem neben den Herren L. und R. auf Betriebsratsseite zwei Betriebsratsmitglieder teilnehmen werden. In diesem Termin wird diese Mediationsvereinbarung vorgelegt.
Die weitere Fortsetzung der laufenden Einigungsstellenverfahren soll im Mediationsverfahren thematisiert werden. Sie soll nur im Einvernehmen erfolgen.
...
10. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten der Telekanzlei L. und Kollegen wie folgt von der Arbeitgeberin getragen werden:
4
...
c) Für die laufenden Einigungsstellenverfahren: Das Honorar beträgt für angefallene und noch anfallende Tätigkeiten 85 % des Honorars der Vorsitzenden.“
Am 18.05.2011 fand eine ordentliche Sitzung des Betriebsrates statt, zu der geschäftsordnungsgemäß zu 12:00 Uhr eingeladen worden war. Die Tagesordnung war den Geladenen gemäß der Geschäftsordnung des Betriebsrates zehn Tage vorher mitgeteilt worden. Diese Sitzung fand tatsächlich erst in der Zeit von 14:36 Uhr bis 17:16 Uhr im unmittelbaren Anschluss an eine zuvor von 10:00 Uhr bis 14:35 Uhr stattgefundenen außerordentlichen Betriebsratssitzung statt. Die ordentliche Betriebsratssitzung wurde von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden B. geleitet.
Die außerordentliche Betriebsratssitzung leitete der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende H.. Der Betriebsrat hatte zu dieser außerordentlichen Betriebsratssitzung frühestens einen Tag und ohne Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung wurde zu Beginn der außerordentlichen Sitzung mittels Beamer den Teilnehmern bekanntgegeben.
In dem Protokoll zur außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 sind u. a. folgende Tagesordnungspunkte aufgelistet (Bl. 74 ff. d. A.):
„...
Top 22 Beschluss des Betriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit im Verkauf“; Festlegung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle; Bestellung von RA L. von der Telekanzlei L. & Partner/RA K., Herr R., Frau B., Herr M. als Beisitzer/Verfahrensbevollmächtigten
...
Top 38 Beschluss des Betriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Überstunden“; Festlegung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle; Bestellung von RA L. von der Telekanzlei L. & Partner/RA K., Herr R., Frau B., Herr M. als Beisitzer/Verfahrensbevollmächtigten.“
Ausweislich des Protokolls wurde die Sitzung bei 19 anwesenden Betriebsratsmitgliedern um 10:00 Uhr eröffnet. Zu Top 22 traf der Betriebsrat folgenden Beschluss (Bl. 86 d. A.):
5
„... Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigungsstelle bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Verkauf“ wird gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen.
...
3. Zur Wahrung der Mitarbeiterrechte und Durchsetzung der Ansprüche des Betriebsrats zum Thema Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Verkauf“ wird Herr Rechtsanwalt S. H. L. und Frau RA C. K. ... benannt. ... Desgleichen
werden Frau B., Herr M. und Herr R. (ver.di) als Beisitzer festgelegt.
...
5. Die Zahl der Beisitzer für die Einigungsstelle wird auf 5 festgelegt.
Als Beisitzer des Betriebsrats werden nachfolgende Personen benannt:
1. D. B., 2. S. H. L., 3. R. R., 4. C. K., 5. T. M.
Bei niedrigerer Beisitzeranzahl gilt die jeweilig oben genannte Reihenfolge.“
Ausweislich des Protokolls waren an der Beschlussfassung zu TOP 22 18 Betriebsratsmitglieder anwesend und gaben bei 2 Enthaltungen 16 Ja-Stimmen und keine Nein-Stimme ab.
Zu Top 38 traf der Betriebsrat folgenden Beschluss (Bl. 95 f. d. A.):
„... Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigungsstelle bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Überstunden“ wird gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen.
...
3. Zur Wahrung der Mitarbeiterrechte und Durchsetzung der Ansprüche des Betriebsrats zum Thema Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Überstunden“ wird Herr Rechtsanwalt S. H. L. und Frau RA C. K. ... benannt. ... Desgleichen werden Frau B., Herr M. und Herr R. (ver.di) als Beisitzer festgelegt.
...
5. Die Zahl der Beisitzer für die Einigungsstelle wird auf 5 festgelegt.
Als Beisitzer des Betriebsrats werden nachfolgende Personen benannt:
1. D. B., 2. S. H. L., 3. R. R., 4. C. K., 5. T. M.
Bei niedrigerer Beisitzeranzahl gilt die jeweilig oben genannte Reihenfolge.
...“
Ausweislich des Protokolls waren an der Beschlussfassung zu TOP 38 19 Betriebsratsmitglieder anwesend und gaben bei 3 Enthaltungen 16 Ja-Stimmen und keine Nein-Stimme ab.
Das Protokoll enthält nach den Erörterungen zu TOP 43 und der vermerkten Mittagspause von 13:06 Uhr bis 13:35 Uhr folgenden Text:
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„Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, einstimmig angenommen (26 BR - Mitglieder)“
Die Vorsitzende der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ stellte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 09.01.2012 für die Sitzung vom 27.09.2011 ihr Honorar auf der Basis eines Stundenhonorars von 250,00 € in Höhe von insgesamt 3.562,50 € in Rechnung (Bl. 11, 12 d. A.). Mit weiteren Schreiben vom 09.01.2012 forderte sie von der Arbeitgeberin für die Sitzungen der Einigungsstelle „Überstunden“ am 29.08. und 23.09.2011 ein Gesamthonorar von 4.437,50 € (Bl. 12 d. A.). Mit Schreiben vom 01.10.2012 beanspruchte der Antragsteller gegenüber der Arbeitgeberin für die Teilnahme an den strittigen drei Sitzungen der Einigungsstelle 7/10 des Honorars der Vorsitzenden zzgl. 19 % MwSt. in Höhe von insgesamt 6.664,00 € (Bl. 13, 14 d. A.), Fahrtkosten zzgl. MwSt. in Höhe von insgesamt 974,61 € (Bl. 15 d. A.) sowie Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 491,00 € (Bl. 16 d. A.).
Die Arbeitgeberin beglich die Rechnungen des Antragstellers nicht.
Am 22.12.2014 hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Honoraransprüche, Fahrt- und Übernachtungskosten weiterverfolgt.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten im Wesentlichen darüber gestritten, ob die auf der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 getroffenen Beschlüsse zur Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der einzuberufenden Einigungsstellen „Personaleinsatzplanung“ und „Überstunden“ mangels ordnungsgemäßer Ladung (nicht rechtzeitig und ohne Beifügung der Tagesordnung) nichtig waren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und deren erstinstanzlichen Anträge wird auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2015 den Zahlungsantrag zurück-gewiesen. Ein Honoraranspruch des Antragstellers bestehe nicht, weil kein wirksamer Betriebsratsbeschluss für dessen Bestellung vorliege. Der Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses stehe die nicht rechtzeitige Ladung zur außerordentlichen Sit-
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zung entgegen. Bei den TOP 22 und 38 handele es sich nicht um so eilbedürftige Tagesordnungspunkte, dass eine Ladungsfrist von nur einem Tag als rechtzeitig an-gesehen werden könnte. Zudem sei die Ladung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt. Infolgedessen seien die notwendigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht erfüllt. Diese Mängel seien auch nicht geheilt worden. Zwar könnten die beschlussfähig erschienenen Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 - ad hoc erweitern, indessen sei für diese Heilungsmöglichkeit erforderlich, dass sich die Betriebsratsmitglieder dieses Heilungsaktes bewusst seien. Ein solches Bewusstsein könne nur dadurch geschaffen werden, dass über die Ergänzung der Tagesordnung ein gesonderter Beschluss gefasst werde. Von einer inzidenten Zustimmung zur Erweiterung der Tagesordnung könne durch die Beschlussfassung zu TOP 22 und 38 nicht ausgegangen werden, da diese Beschlüsse nicht einstimmig gefasst worden seien. Der nach der Mittagspause gefasste Beschluss, dass keine Einwände gegen die Tagesordnung erhoben würden, habe den Mangel der Ladung nicht heilen können. Er sei erst nach den jeweiligen Bestellungsbeschlüssen getroffen worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dieser Billigung der Tagesordnung nicht entnommen werden könne, ob auch die zuvor abgehandelten Tagesordnungspunkte nachträglich ergänzt werden sollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011, da dort kein Vergütungsanspruch geregelt worden sei und ersichtlich auch keine etwaigen Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrates geheilt werden sollten. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Rolle der Antragsteller in der Einigungsstelle agieren sollte.
Gegen diesen ihm am 03.07.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.08.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt und diese am 10.09.2015 begründet.
Der Antragsteller trägt vor,
dass es entgegen dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses nicht unstreitig sei, dass die Betriebsratsmitglieder ohne Mitteilung der Tagesordnung geladen worden seien. Diesen strittigen Punkt hätte das Arbeitsgericht von Amts wegen aufklären müssen. Zudem habe die Arbeitgeberin selbst vorgetragen, dass die Tagesordnung
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zur außerordentlichen Sitzung am 18.05.2011 direkt vor der Sitzung per Beamer bekannt gegeben worden sei. Die Betriebsratsmitglieder hätten mithin vor Beginn der Sitzung Kenntnis von der Tagesordnung gehabt. Zudem sei eine Manipulationsmöglichkeit bereits deshalb nicht denkbar, weil an der außerordentlichen und nachfolgenden ordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 unstreitig dieselben Betriebsratsmitglieder teilgenommen hätten. Dies ergebe sich aus den Teilnehmerlisten. Seite 24 des Protokolls der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 lasse sich zudem entnehmen, dass die (gesamte) Tagesordnung einstimmig von allen 26 anwesenden Betriebsratsmitgliedern angenommen worden sei. Nach dem Wortlaut dieses Beschlusses scheide schon eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Tagesordnungspunkten aus. Es mache keinen Unterschied, ob die Zustimmung zur Ergänzung der Tagesordnung vor, während oder nach der Sitzung erfolge. Denn in allen Fällen habe es jedes einzelne Betriebsratsmitglied selbst in der Hand, dadurch, dass es sich diesbezüglich seiner Stimme enthalte oder gegen die Tagesordnung stimme, eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums zu verhindern. Grund für die „späte“ Billigung der Tagesordnung sei gewesen, dass nach der Mittagspause alle 26 geladenen eingetroffen und die zwischenzeitlich während der Sitzung abwesenden Betriebsratsmitglieder wieder anwesend gewesen seien. Die Arbeitgeberin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage gestellt, dass er, der Antragsteller, an den strittigen Sitzungen der Einigungsstelle auch als Beisitzer teilgenommen habe. Das nunmehrige Verhalten der Arbeitgeberin sei nicht nachvollziehbar und treuwidrig.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015, Az. 1 BV 51/14, abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, an ihn 8.129,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2012 zu zahlen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt
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den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller selbst behaupte nicht einmal, dass die Betriebsratsmitglieder zur außerordentlichen Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen worden seien. Zudem bestreitet sie, dass die aus mehreren Seiten bestehende Tagesordnung vor der Sitzung in Gänze per Beamter bekannt gemacht worden sei. Ferner bestreitet die Arbeitgeberin, dass alle Betriebsratsmitglieder zur außerordentlichen Sitzung überhaupt geladen worden seien. Sie bestreitet auch, dass der Betriebsrat nach der Mittagspause zur Genehmigung der Tagesordnung überhaupt einen Beschluss getroffen habe. Der Inhalt dieses vermeintlichen Beschlusses sei unklar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Inhalt der in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze sowie der Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 89 Abs. 1, Abs. 2; 89 Abs. 2; 66 Abs. 1; 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518; 519 ZPO.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet.
Der Antragsteller hat gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf Zahlung der Vergütung und Auslagen in der beantragten und zuerkannten Höhe gemäß § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht dem Vergütungsanspruch nicht eine fehlerhafte Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der beiden strittigen Einigungsstellen entgegen (1.). Ungeachtet dessen ist es der Arbeitgeberin vorliegend aber auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die Ordnungsgemäßheit des Bestellungsbeschlusses des Betriebsrates erstmals im vorliegenden Beschlussverfahren zu bestreiten (2.). Der Honorar- und Auslagenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet (3.).
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1. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
a) § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG begründet einen unmittelbaren gesetzlichen ‚Anspruch des Vorsitzenden und der betriebsfremden Beisitzer auf Vergütung ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass dies besonders vereinbart werden müsste. Der Anspruch entsteht mit der Bestellung des Vorsitzenden oder des bertiebsfremden Beisitzers durch den Betriebsrat, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber oder gar dessen Genehmigung bedürfte (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 12, juris; BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 23, juris; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., Rn. 14 zu § 76a; ErfK/Kania, 16. Aufl., Rn. 4 zu § 76a BetrVG). Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist die rechtswirksame Bestellung, was bei einem vom Betriebsrat bestellten Beisitzer einen wirksamen Betriebsratsbeschluss voraussetzt (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 14, juris). Dem Vergütungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass auf Seiten des Betriebsrats bereits ein Rechtsanwalt zum außerbetrieblichen Beisitzer der Einigungsstelle bestellt wurde. Der Betriebsrat kann mehrere honorarberechtigte Beisitzer benennen. Auch einem vom Betriebsrat als Beisitzer bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionär steht der gesetzliche Vergütungsanspruch zu (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 19, juris).
b) Diese Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses des Betriebsrats zur Begründung des strittigen Vergütungsanspruchs liegen hier vor.
aa) Der Antragsteller wurde unstreitig in der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 durch entsprechende Beschlüsse zu TOP 22 und 38 zum Beisitzer der Einigungsstellen „Arbeitszeit im Verkauf“ und „Überstunden“ bestellt. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Protokoll zur außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011. Dem Protokoll kommt insoweit nach § 34 BetrVG ein hoher Beweiswert in Bezug auf die hierin protokollierten Beschlussfassungen des Betriebsrats zu (BAG, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 -, Rn. 41, juris). Der Betriebsrat war auch beschlussfähig i. S. v. § 33 Abs. 2 BetrVG. Gegen die Beschlussfassungen als solches erhebt die Arbeitgeberin auch keine Einwände mehr.
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bb) Der Wirksamkeit der Bestellungsbeschlüsse des Betriebsrats stehen auch keine formellen, nicht geheilten Verfahrensfehler in Zusammenhang mit der Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 entgegen.
(1) Neben der allgemeinen Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG sowie der mehrheitlichen Beschlussfassung gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG ist eine weitere wesentliche Voraussetzung eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses die ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder u n-ter Mitteilung der Tagesordnung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (BAG, Beschl. v. 22.01.2014 - 7 AS 6/13 -, Rn. 2, m. w. Rspr.-Nachw., juris). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, zu dessen Unwirksamkeit führen. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bewirkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Ob die Verletzung der durch die Verfahrensvorschrift geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, ist anhand des Regelungszwecks der Norm zu bestimmen (BAG, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 -, Rn. 50, juris; BAG, Beschl. v. 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 23 f.).
Für die Heilung eines Verfahrensmangels i. S. d. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsratsmitglied davor, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Um diesen Schutz zu erreichen, wird von ihm lediglich verlangt, der Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern. Bereits dadurch wird der Be-
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triebsrat an einer abschließenden Willensbildung in der betreffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen genügt es nicht, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung stimmen. Dadurch wird die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend geschützt. Vielmehr wäre es auf die Unterstützung anderer Mitglieder des Betriebsrats angewiesen. Dem soll die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber gerade entgegenwirken. Der einstimmige Beschluss kann von dem nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsrat gefasst werden. Das vollständige Erscheinen aller Mitglieder des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Normzweck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt keine Einschränkung der allgemeinen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung in der laufenden Betriebsratssitzung zu entscheiden hat. Diesem wird vielmehr durch das Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Rechnung getragen (BAG, Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 [B] -, Rn. 35 f., juris; BAG, Beschl. v. 22.01.2014 - 7 AS 6/13 -, Rn. 8, juris).
(2) Hieran gemessen sind etwaige Mängel bei der Ladung zur außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 durch einstimmigen Beschluss des Betriebsrats aller auf der außerordentlichen Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder geheilt worden. Dies gilt sowohl in Bezug auf die kurzfristig anberaumte außerordentliche Sitzung als auch in Bezug auf die etwaig bei der Ladung nicht übermittelte Tagesordnung.
(a) Alle an der außerordentlichen Sitzung überhaupt anwesenden Betriebsratsmitglieder haben sowohl der kurzfristigen Ladung als auch der erst in der Betriebsratssitzung mitgeteilten Tagesordnung einstimmig zugestimmt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vermerk auf Seite 26 des Protokolls. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Vermerk weder die Überschrift „Beschluss“ noch im Text das Verb „beschließt“ enthält. Aus dem Wortlaut „Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, einstimmig angenommen (26 BR - Mitglieder)“ kann nur geschlussfolgert werden, dass die anwesenden 26 Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen, der in der außerordentlichen Betriebsratssitzung vorgelegten Tagesordnung zuzustimmen. Die Formulierung „Tagesord-
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nung ... einstimmig angenommen“ enthält nach ihrem Sinngehalt einen zustimmenden Beschluss der anwesenden Betriebsräte.
Dieser Genehmigung der Tagesordnung steht auch nicht entgegen, dass über die hier streitgegenständlichen TOP 22 und 38 bereits vor der Mittagspause die entsprechenden Bestellungsbeschlüsse gefasst wurden. Erst nach der Mittagspause um 13:36 Uhr waren unstreitig erstmals alle 26 erschienenen Betriebsräte anwesend, sodass erst zu diesem Zeitpunkt über die Genehmigung der Tagesordnung abgestimmt werden konnte. Diejenigen Betriebsräte, die bei den Beschlussfassungen nicht zugegen waren oder sich der Stimme enthielten, hätten an dieser Stelle Einwände gegen die Tagesordnung wegen fehlender vorheriger Übersendung erheben können, sodass die TOP 22 und 38 erst auf einer nächsten Betriebsratssitzung verhandelt und entsprechende Beschlüsse hätten gefasst werden können.
(b) Eine Heilung der mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhaften Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden und i. S. v. § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsratsmitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zur Betriebsratssitzung geladen wurden (BAG, Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 [B] -, Rn. 35).
§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG enthält keine Einlassungs- oder Ladungsfrist. Diese können aber in der Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgeschrieben werden. Die Geschäftsordnung des hiesigen Betriebsrats enthält hierzu unter § 5 Ziff. 1 für die Ladung zu regelmäßigen Betriebsratssitzungen eine Frist von 10 Tagen vor der Sitzung. § 5 Ziff. 2 Geschäftsordnung besagt indessen, dass die Einladung zur außer-ordentlichen Betriebsratssitzung kurzfristig - auch telefonisch - zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Ladung, die frühestens einen Tag vor der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 erfolgte, noch rechtzeitig i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgt. Bei der Bewertung der Rechtzeitigkeit spielt vorliegend auch eine Rolle, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats bereits unstreitig unter Wahrung der 10-tägigen Ladungsfrist des § 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung zu der ordentlichen Betriebsratssitzung, die am gleichen Tag und am gleichen Ort stattfand, ordnungsgemäß geladen waren. Sie hatten sich mithin bereits auf zu treffende Ver-
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tretungsregelungen und ihre Anreise zur Betriebsratssitzung am 18.05.2011 eingestellt. Lediglich die Uhrzeit des Beginns der außerordentlichen Sitzung (10:00 Uhr) war gegenüber dem Beginn der ordentlichen Sitzung (12:00 Uhr) um zwei Stunden vorverlegt worden. In Anbetracht dieses Umstandes ist die sehr kurzfristige Ladung zur hier strittigen außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 als noch rechtzeitig anzusehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Betriebsratsmitglieder bzw. die Ersatzmitglieder, die an der ordentlichen Sitzung teil-nahmen auch an der außerordentlichen Betriebsratssitzung teilnahmen. Die 26 teilnehmenden Betriebsratsmitglieder stimmten ausdrücklich der kurzfristigen Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung zu. In Anbetracht der Größe des Betriebsrats nahmen auch nur ca. 16 % der Betriebsratsmitglieder nicht an den beiden Betriebsratssitzungen am 18.05.2011 teil. Dieser vergleichsweise geringe Anteil der abwesenden Betriebsräte spricht nicht per se dafür, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder und deren Ersatzmitglieder zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 geladen wurden, wie die Arbeitgeberin pauschal und unsubstantiiert behauptet hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.03.2008 - 14 TaBV 83/07 - zugrunde lag, wonach eine Ladungsfrist von zwei Werktagen nicht mehr als rechtzeitig angesehen wurde.
2. Ungeachtet dessen könnte sich die Arbeitgeberin aber vorliegend auch nicht mehr auf einen Verfahrensfehler bei der Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der beiden Einigungsstellen berufen.
a) Das Bestreiten der Arbeitgeberin in Bezug auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur außerordentlichen Sitzung am 18.05.2011 und damit zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung in Bezug auf die Beisitzerbestellung des Antragstellers ist nach dem in allen Prozessordnungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die Arbeitgeberin verhält sich widersprüchlich, wenn sie die Teilnahme des Antragstellers an den fraglichen, nicht öffentlichen Einigungsstellensitzungen nicht unverzüglich rügt, in einer Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011 die Teilnahme des Antragstellers an der noch stattfindenden Einigungsstellensitzung vom 26.09.2011 auf Seiten des Betriebsrats ausdrücklich bestä-
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tigt, die zeitnah vom Antragsteller erstellten Honorarrechnungen nicht zurückweist, im Beschlussverfahren zunächst ankündigt, nach Vorlage des Bestellungsbeschlusses die Rechnungsbeträge begleichen zu wollen und dann doch im Nachhinein die fehlerhafte Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 und damit die Mangelhaftigkeit des Bestellungsbeschlusses nach ca. vier Jahren erstmals mit Schriftsatz vom 29.04.2015 rügt.
aa) Denn unstreitig hat der Antragsteller an den hier strittigen Sitzungen der beiden Einigungsstellen am 29.08. und 23.09.2011 (Überstunden) und am 27.09.2011 (Personaleinsatzplanung) teilgenommen. Da die Sitzungen der Einigungsstellen grundsätzlich nicht öffentlich sind, kommt die Teilnahme des Antragstellers an diesen drei Sitzungen der Einigungsstellen nur als Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats in Betracht (vgl. ErfK/Kania, 16. Aufl., Rn. 18 zu § 76 BetrVG; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., Rn. 49 zu § 76). Die Arbeitgeberin hat insbesondere auch nicht behauptet, dass das Gremium der Einigungsstelle jeweils einstimmig die Teilnahme des Antragstellers an den strittigen Einigungsstellensitzungen als Mitglied einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (ver.di) ausnahmsweise genehmigt habe. Sie hat auch nicht vorgetragen, welche namentlich benannten Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats überhaupt zu der Einigungsstelle zählten. Dies ist der Arbeitgeberin aber aus eigener Kenntnis bekannt. Der Antragsteller hat mithin an den Einigungsstellensitzungen aus Sicht der Kammer eindeutig als vom Betriebsrat ernannter Beisitzer teilgenommen.
bb) Die Arbeitgeberin hat gegen die Teilnahme des Antragstellers an den strittigen drei Einigungsstellensitzungen auch vor diesem Beschlussverfahren keine irgendwie gearteten Einwände erhoben, insbesondere nicht dessen ordnungsgemäße Bestellung durch den Betriebsrat gerügt. Hierzu hätte sie spätestens Anlass gehabt, nachdem der Antragsteller ihr seine Vergütungen und Auslagen mit Schreiben vom 01.10.2012 in Rechnung gestellt hatte und sie die entsprechenden Rechnungen der Vorsitzenden vom 09.01.2012 (mutmaßlich) zwischenzeitlich beglichen hatte. Hinzukommt, dass die Arbeitgeberin in der Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011 ausdrücklich bestätigt hat, dass neben den Herren L. und R. auf Betriebsratsseite noch zwei weitere Betriebsratsmitglieder teilnehmen werden. Damit steht zweifelsohne fest, dass der Antragsteller an der Sitzung der Einigungsstelle „Personaleinsatzpla-
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nung“ am 27.09.2011 auch mit Wissen und Wollen der Arbeitgeberin als Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats und nicht nur als nicht stimmberechtigter Zuhörer oder Sachverständiger teilgenommen hat. Dies folgt eindeutig aus der Formulierung „auf Seiten des Betriebsrats“. Angesichts dessen ist es nunmehr rechtsmissbräuchlich, dass sich die Arbeitgeberin gleichwohl in dem vorliegenden Verfahren auf einen mangelhaften Bestellungsbeschluss des Betriebsrats beruft. Dies gilt auch für die Teilnahme des Antragstellers an den beiden Sitzungen der Einigungsstelle „Überstunden“ vom 29.08. und 23.09.2011. Denn aufgrund der Mediationsvereinbarung war seitens der Betriebsparteien völlig außer Streit, dass der Antragsteller Beisitzer der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ ist. Die Einigungsstelle „Überstunden“ hatte jedoch sehr zeitnah vor der Mediationsvereinbarung vom 29.09.2011 am 29.08. und am 23.09.2011 getagt. In Anbetracht dessen hätte es sehr nahe gelegen, wenn die Arbeitgeberin gegen die Teilnahme des Antragstellers an diesen beiden Sitzungen der Einigungsstelle „Überstunden“ sogleich Einwände erhoben hätte. Dies hat sie aber unstreitig nicht getan. Das Verhalten der Arbeitgeberin kann nur so gedeutet werden, dass von vornherein außer Streit stand, dass der Betriebsrat für beide Einigungsstellen als „seine“ Beisitzer zumindest Rechtsanwalt L. und den Antragsteller bestellt hatte. Einwände hiergegen hat die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt erhoben. Auch noch im vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin im Güteverfahren vom 23.03.2015 zu Protokoll gegeben, dass sie die streitgegenständlichen Rechnungen des Antragstellers begleichen werde, wenn eine Beschlussfassung vorgelegt werde. Diese Erklärung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin zunächst mit der Antragserwiderung vom 29.01.2015 als Anlage AG 1 (Bl. 42 ff. d. A.) ein undatiertes und auch nicht unterschriebenes Protokoll einer Betriebsratssitzung zur Akte gereicht hatte mit der Behauptung, es handele sich um das Protokoll der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011, welches unstreitig keine Bestellungsbeschlüsse enthalte. Nachdem der Antragsteller sodann das zutreffende Protokoll der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 mit den hier strittigen Beschlussfassungen zu TOP 22 und 38 im Termin vom 23.03.2011 zur Einsicht vorgelegt hatte, hat die Arbeitgeberin vorgenannte Erklärung abgegeben. Nach Einreichen des Protokolls zur außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 hat die Arbeitgeberin sich dann erstmals auf die nicht ordnungsgemäße Ladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 berufen, obgleich sie die auf dieser Sitzung ebenfalls zu
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TOP 3a bis 19a beschlossenen Entsendungen von Betriebsräten zu diversen Schulungen ohne Beanstandungen akzeptiert und die Kosten übernommen hat. Dies hat der Antragsteller unbestritten in der Beschwerdeverhandlung behauptet. Vor diesem Hintergrund muss es als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sich die Arbeitgeberin nur selektiv und nach Jahren zur Abwendung der Vergütungsansprüche des Antragstellers auf die fehlerhafte Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung beruft, um allein die Rechtswidrigkeit der Bestellungsbeschlüsse zu TOP 22 und 38 zu begründen.
3. Die Vergütungsansprüche des Antragstellers sind auch der Höhe nach begründet. Hiergegen hat die Arbeitgeberin auch keine Einwände erhoben.
a) Der Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle folgt aus § 76 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG. Da-nach sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen, § 76 a Abs. 4 Satz 3 BetrVG. Gemäß § 76 a Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist die Vergütung des Beisitzers niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen (§ 76 a Abs. 4 Satz 5 BetrVG).17b) Die Honorarhöhe eines vom Betriebsrat bestellten Beisitzers muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Sie muss sich in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden halten. Grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Ein gegenüber dem Vorsitzendenhonorar um 3/10 geringeres Beisitzerhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorsitzende einer Einigungsstelle im Verhältnis zu den Beisitzern weitergehende Aufgaben wahrzunehmen hat. Ihm obliegen insbesondere die Verhandlungsführung, die Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie die Begründung eines von der Einigungsstelle gefällten Spruchs. Das Verhältnis von 7/10 entspricht grundsätzlich billigem Ermessen, denn es kommt darin eine sachgerechte tätigkeitsbezogene Bemessung der Vergütung zum Ausdruck. Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings billigem Ermes-
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sen widersprechen, wenn der Vorsitzende seinerseits ein unangemessen niedriges Honorar enthält (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -, Rn. 21, juris) oder besonders zu berücksichtigende individuelle Umstände vorliegen (BAG, Beschl. v. 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 -, Rn. 22, juris; Fitting, 26. Auflage, Rn. 25 a zu § 76 a BetrVG Rn. 25 a f. m. w. N.). Durch die Einführung des § 76a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO berechnet wurden und die in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen. Die Pauschalierung von Kosten bei der Honorarberechnung entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt dazu bei, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 21, juris). Auch wenn ein Gewerkschaftsfunktionär als Einigungsstellenbeisitzer im Zusammenhang mit der Einigungsstelle Beratungs- und Vorbereitungstätigkeiten entfaltet, gehören diese Tätigkeiten zu seiner Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer und werden von der dafür zustehenden Vergütung mit umfasst. Eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beisitzer in seinem Hauptberuf Gewerkschaftsfunktionär ist und aus dieser Tätigkeit laufende Vergütungsansprüche hat (vgl. BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 -, Rn. 23, juris). Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird der Gewerkschaftsfunktionär, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsfunktionär tätig, sondern nebenberuflich als besondere sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -, Rn. 23, juris; LAG Köln, Beschl. v. 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14 -, Rn. 17, juris).
b) Hieran gemessen hat der Antragsteller auch der Höhe nach gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf Begleichung seiner Rechnungen vom 01.10.2012.
aa) Die beiden Honorarrechnungen vom 09.10.2012 sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die hierin ausgewiesenen Honoraransprüche entsprechen exakt 7/10 der Honorarrechnungen der Vorsitzenden der Einigungsstellen. Sie entsprechen somit billigem Ermessen. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Vorsitzende in ihre Honorarabrechnungen nicht nur den Zeitaufwand für die Teilnahme an den drei Sitzungen der beiden Einigungsstellen, sondern zugleich jeweils zwei Stunden Vorbe-
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reitungszeiten berücksichtigt hat. Gemessen am Regelungsgegenstand der Einigungsstellen „Überstunden“ und „Personaleinsatzplanung“ und der jeweiligen Dauer der Sitzungen von 5,25 bis hin zu 12,25 Stunden erscheinen die in Ansatz gebrachten Vorbereitungszeiten der Vorsitzenden angemessen. Auch ein externer Beisitzer einer Einigungsstelle hat das Recht, wenn nicht gar die Pflicht, sich auf die Einigungsstellensitzungen durch Sichtung der vorhandenen Unterlagen (Vorgänger-Betriebsvereinbarungen), Gespräche mit den Betriebsräten, Literaturstudium und Rechtssprechungsrecherchen angemessen vorzubereiten. Mit dem Abstandsgebot der 70 %-Regelung sind regelmäßig auch die Unterschiede im Zeitaufwand, resultierend insbesondere aus Vor- und Nacharbeiten, zwischen Vorsitzendem und Beisitzer ausreichend berücksichtigt (LAG Hamm, Beschl. v. 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11 -, Rn. 101, juris; LAG Köln, Beschl. v. 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14 -, Rn. 18, juris; Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 14. Aufl., Rn. 37 zu § 76a). Der Antragsteller, der die Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer nebenberuflich ausübt, ist mehr-wertsteuerpflichtig. Er hat mithin auch Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung zu zahlende Mehrwertsteuer (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., Rn. 29 zu § 76a).
bb) Die Arbeitgeberin hat zudem die für die Teilnahme an den besagten drei Sitzungen der Einigungsstellen vom Antragsteller getätigten Auslagen (pauschalierte Fahrtkosten und nachgewiesene Hotelkosten) zu erstatten. Neben der Vergütung umfasst der gesetzliche Anspruch gemäß § 76a Abs. 3 und 4 BetrVG auch den Anspruch auf Ersatz etwaiger Aufwendungen oder Auslagen, die den Mitgliedern der Einigungsstelle durch ihre Tätigkeit entstehen (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., Rn. 14 zu § 76a).
(1) Die Arbeitgeberin hat gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrtkosten von insgesamt 819,00 € zzgl. 19 % MwSt. keine Einwände erhoben. Solche sind auch ansonsten in Anbetracht des in Ansatz gebrachten Pauschalsatzes von 0,30 € pro zurückgelegtem Kilometer nicht ersichtlich, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Auch die der Rechnung zugrundeliegenden Kilometerzahlen für die Hin- und Rückfahrten von Berlin zum Sitzungsort Flensburg (jeweils 910 km) sind von der Arbeitgeberin nicht bestritten worden und gelten damit als zugestanden. Die Kilometerpauschalen sind im Gegensatz zu nachgewiesenen Fahrtkosten (Benzinquittungen, Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) umsatzsteuerpflichtig.
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(2) Die Arbeitgeberin ist zudem verpflichtet, die vom Antragsteller verauslagten und ihr in Rechnung gestellten Hotelkosten für jeweils zwei Übernachtungen infolge der Teilnahme des Antragstellers an den drei Sitzungen der Einigungsstelle zu erstatten. Diese belaufen sich auf insgesamt unstreitig 491,00 €. Die Zimmerpreise lagen jeweils zwischen 62,00 € und 100,00 € und sind damit nicht unangemessen hoch. Der Antragsteller hat die Kosten zudem belegt durch Beifügung der Rechnungen bzw. Quittungen.
4. Nach alledem war dem Antrag des Antragstellers unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
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