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ArbG Flensburg, Beschluss vom 24.06.2015, 1 BV 51/14
Schlagworte: | Betriebsrat, Bestriebsratssitzung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Flensburg | |
Aktenzeichen: | 1 BV 51/14 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 24.06.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Nachgehend: Landesarbeitsgericht, Schleswig-Holstein, 14.01.2016, 5 TaBV 45/15, Bundesarbeitsgericht, 22.11.2017, 7 ABR 46/16, Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 30/16 (anhängig) |
|
Arbeitsgericht Flensburg
Kammer 1
Aktenzeichen: 1 BV 51/14
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 24.06.2015
als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
Beschluss
Im Namen des Volkes
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
pp.
hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Flensburg auf die Anhörung der Beteiligten vom 24.06.2015 durch den Direktor des Arbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann von d. Beteil. zu 1. durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde muss
binnen einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Deliusstraße 22, 24114 Kiel eingelegt werden.
Die Einreichung eines Schriftsatzes ist elektronisch nur mit qualifizierter Signatur und nur über das EGVP wirksam (EGVP = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach; www.egvp.de).
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet wird sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde.
Die Beschwerde ist, sofern nicht bereits in der Beschwerdeschrift erfolgt,
binnen zwei Monaten
nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen.
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.
Für d. Beteil. zu 2. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
- 3 -
1.
Das Verfahren betrifft den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. als Beisitzer
zweier Einigungsstellen, die bei der Beteiligten zu 2. gebildet wurden.
Bei der Beteiligten zu 2. waren im Jahr 2011 Einigungsstellen gebildet worden. Eine betraf das Thema „Überstunden“ und eine weitere das Thema „Personaleinsatzpla-nung“.
Die Betriebsparteien hatten sich auf die Direktorin des Arbeitsgerichts N... Frau R...-S... als Vorsitzende geeinigt.
Der Beteiligte zu 1. hat an Sitzungen der Einigungsstelle "Überstunden“ am 29.08. und 23.09.2011 sowie an einer Sitzung der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ am 27.09.2011 teilgenommen.
Die Fahrtkosten für diese drei Sitzungen betrugen für den Beteiligten zu 1.974,61 € und die Übernachtungskosten 491,00 €.
Als Honorar hat der Beteiligte zu 1. 7/10 des von der Vorsitzenden der Einigungsstelle angesetzten Honorars berechnet.
In einer Mediationsvereinbarung, die am 26.9.2011 vor dem Arbeitsgericht Flensburg im Verfahren 1 BV 42/11 geschlossen wurde, ist u. a. folgende Regelung enthalten:
„5. Es verbleibt bei dem Einigungsstellentermin vom 27.09.2011, an dem neben den Herren L... und R... auf Betriebsratsseite zwei Betriebsratsmitglieder teilnehmen werden. In diesem Termin wird diese Mediationsvereinbarung vorgelegt.
Die weitere Fortsetzung der laufenden Einigungsstellenverfahren soll im Mediationsverfahren thematisiert werden. Sie soll nur im Einvernehmen erfolgen.“
Am 18.05.2011 fand eine ordentliche Sitzung des Betriebsrates statt, zu der geschäftsordnungsgemäß zu 12:00 Uhr eingeladen worden war. Die Tagesordnung war den Geladenen gemäß der Geschäftsordnung des Betriebsrates 10 Tage vorher mitgeteilt worden.
Diese Sitzung fand dann tatsächlich von 14.36 Uhr bis 17.16 Uhr statt. Sie wurde von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden B... geleitet.
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Die ordentliche Sitzung war verschoben worden, da von 10.00 Uhr bis 14.35 Uhr eine außerordentliche Sitzung stattfand, die von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden H... geleitet worden war. Zu dieser Sitzung war nicht früher als einen Tag vorher und ohne Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden. Die Tagesordnung wurde zu Beginn der außerordentlichen Sitzung mittels Beamer den Teilnehmern nahegebracht.
Die Tagesordnung der außerordentlichen Sitzung, die seitens des Beteiligten zu 1. vorgelegt wurde, enthält u. a. folgende Tagesordnungspunkte:
„Top 22 Beschluss des Betriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit im Verkauf“; Festlegung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle; Bestellung von RA L... von der Telekanzlei Li... & Partner/RA K..., Herr R..., Frau B..., Herr M... als Beisitzer/Verfahrensbevollmächtigten
...
Top 38 Beschluss des Betriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Überstunden“; Festlegung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle; Bestellung von RA L... von der Telekanzlei Li... & Partner/RA K..., Herr R..., Frau B..., Herr M... als Beisit-zer/Verfahrensbevollmächtigten“
Das Protokoll enthält zu dem Tagesordnungspunkt 22 u. a. folgenden Text:
„Als Beisitzer des Betriebsrats werden nachfolgende Personen benannt:
1. D. B..., 2. S. H. L..., 3. R. R..., 4. C. K..., 5. T. M...
Bei niedrigerer Beisitzeranzahl gilt die jeweilig oben genannte Reihenfolge.“
Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 38 enthält das Protokoll u. a. folgenden Text:
„Als Beisitzer des Betriebsrats werden nachfolgende Personen benannt:
1. D. B..., 2. S. H. L..., 3. R. R..., 4. C. K..., 5. T. M...
Bei niedrigerer Beisitzeranzahl gilt die jeweilig oben genannte Reihenfolge.“
Als Abstimmungsergebnis ist für den Tagesordnungspunkt 22 festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 18 Betriebsratsmitglieder anwesend waren und 16 Ja-Stimmen, keine Nein-Stimme und 2 Enthaltungen abgegeben wurden. Hin-
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sichtlich des Tagesordnungspunktes 38 ist festgehalten, dass 19 Betriebsratsmitglieder anwesend waren, 16 Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen abgegeben wurden.
Das Protokoll enthält sodann nach dem Tagesordnungspunkt 43 den Vermerk einer Pause von 13.06 Uhr bis 13.35 Uhr und sodann folgenden Text:
„Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, einstimmig angenommen (26 BR – Mitglieder)“
Der Beteiligte zu 1. behauptet, dass die Teilnehmer an der außerordentlichen und an der ordentlichen Betriebsratssitzung identisch gewesen seien. Die Ladung sei für beide Sitzungen ordnungsgemäß erfolgt.
Er ist der Auffassung, dass in der außerordentlichen Sitzung hinsichtlich seiner Bestellung als Beisitzer der Einigungsstellen ordnungsgemäß Beschlüsse gefasst worden seien.
Es sei irrelevant, ob die Mitglieder einen Tag vorher unter Mitteilung der kompletten Tagesordnung geladen worden seien. Nach der Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 1 ABR 2/13 (B) sei ein etwaiger Mangel durch einstimmigen Beschluss geheilt worden. Aus dem vorgelegten Protokoll ergebe sich, dass 26 Betriebsratsmitglieder - und somit alle Teilnehmer an beiden Sitzungen - beschlossen hätten, dass keine Einwände gegen die Tagesordnung erhoben würden.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller 8.129,61 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2012 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2. beantragt vollumfängliche Abweisung des Antrages.
Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dass in der Sitzung am 18.05.2011 kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss gefasst worden sei.
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Zum einen behauptet die Beteiligte zu 2., dass die Ladung zur außerordentlichen Sitzung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt sei und bestreitet, dass dies einen Tag vorher erfolgte. Zudem hätten einzelne Mitglieder zu der außerordentlichen Sitzung nicht erscheinen können und es hätten auch keine Ersatzmitglieder nachrücken können. Daraus sei zu erklären, warum bei 31 Betriebsratsmitgliedern lediglich 19 bis 20 Betriebsratsmitglieder an den Abstimmungen teilgenommen hätten. Die Beteiligte zu 2. meint, dass es bei rechtzeitiger Einladung kontroverse Diskussionen über die Tagesordnungspunkte gegeben hätte. Die Beteiligte zu 2. meint, dass auch keine Heilung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfolgt sei, da ein gesonderter Beschluss hinsichtlich der Tagesordnung nicht ergangen sei. Dies hätte am Anfang der Sitzung erfolgen müssen.
Die Beteiligte zu 2. bestreitet auch, dass der Beteiligte zu 1. als Beisitzer der Einigungsstelle tätig geworden sei. Dieser sei vielmehr aufgrund eines Rechts zum gewerkschaftlichen Tätigwerden im Betrieb bei den Einigungsstellensitzungen anwesend gewesen.
Aus der Meditationsvereinbarung ergebe sich nicht, dass hierdurch ein betriebsverfassungsrechtliches Schuldverhältnis begründet werden sollte. Außerdem sei die Erklärung nur für den 27.09.2011 abgegeben worden.
2.
Der Antrag war zurückzuweisen, da er unbegründet ist.
2.1.
Der Antrag ist im Beschlussverfahren zulässig, da eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit (Honoraranspruch gemäß § 76 a BetrVG) handelt, § 2a Abs. 1 Z. 1 ArbGG.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 ArbGG.
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2.2.
Der Antrag ist unbegründet, da dem Beteiligten zu 1. aufgrund des Umstandes, dass ein wirksamer Betriebsratsbeschluss für seine Bestellung nicht vorliegt, ein Honoraranspruch nicht zusteht.
2.2.1.
Grundsätzlich besteht der Anspruch eines externen Beisitzers einer Einigungsstelle auf Vergütung gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG.
Dem Betriebsrat steht es nämlich frei, auch externe Beisitzer zu benennen (BAG vom 28.05.2014, 7 ABR 36/12, zitiert nach juris).
Der Vergütungsanspruch setzt jedoch voraus, dass der Beisitzer durch einen wirksamen Betriebsratsbeschluss bestellt wurde (Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 6. Auflage, Seite 31).
2.2.2.
Vorliegend liegt ein ordnungsgemäß ergangener Betriebsratsbeschluss nicht vor, sodass ein Honoraranspruch des Beteiligten zu 1. nicht gegeben ist.
Zum einen liegt keine ordnungsgemäße Einladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung vor (unten 2.2.2.1.) und dieser Mangel wurde auch nicht wirksam geheilt (hierzu unten 2.2.2.2.).
2.2.2.1.
Der Betriebsratsvorsitzende hat gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3. BetrVG „die Mitglieder des Betriebsrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.“
Die Mitglieder des Betriebsrates wurden vorliegend frühestens einen Tag vor der Sitzung geladen.
Die Einladung zur außerordentlichen Sitzung war somit nicht "rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung“ erfolgt.
Wie sich aus der vorgelegten Tagesordnung ergibt, handelt es sich samt und sonders nicht um so eilbedürftige Tagesordnungspunkte, dass eine Ladungsfrist von
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einem Tag noch als rechtzeitig angesehen werden könnte. Jedoch auch dann, wenn man - was vorliegend nicht ersichtlich ist - eine Eilbedürftigkeit annehmen wollte, ist die Ladung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt. Somit sind die notwendigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht erfüllt.
Die rechtzeitige Ladung dient dazu, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die Betriebsratssitzung vorbereiten können. Hierzu ist zwingend erforderlich, dass ihnen auch die Tagesordnung rechtzeitig zugeht.
Damit ist festzuhalten, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß war.
Dieser Mangel stellt einen wesentlichen Verfahrensverstoß dar, der grundsätzlich zur Unwirksamkeit der auf einer solchen Sitzung gefassten Beschlüsse führt (BAG vom 15.04.2014, a.a.O.).
2.2.2.2.
Vorliegend ist der Mangel nicht geheilt worden.
Zum Zeitpunkt der hier streitigen Beschlussfassung galt noch der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Grundsatz, dass ein Ladungsmangel hinsichtlich der Tagesordnung in Form der Ergänzung der Tagesordnung auf der Sitzung durch einen einstimmigen Beschluss geheilt werden könne. Voraussetzung war jedoch, dass alle Betriebsratsmitglieder vollständig erschienen waren und einstimmig der Ergänzung zustimmen (vgl. nur BAG vom 24.05.2006, 7 AZR 201/05, zitiert nach juris).
Diese Rechtsprechung wurde in der Entscheidung vom 15.04.2014 (1 ABR 2/13 (B) a.a.O.) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung modifiziert.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt nunmehr folgende Auffassung:
„Für die Heilung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen.“ (BAG vom 15.04.2014, Rn. 35-zitiert nach juris).
Die Kammer geht davon aus, dass auch eine solche, durch die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erleichterte, Heilung auf der außerordentlichen
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Sitzung vom 18.05.2011 nicht stattgefunden hat.
Zum einen lässt das Bundesarbeitsgericht offen, ob für die Ergänzung der Tagesordnung ein gesonderter vorheriger Beschluss erforderlich ist oder dieser inzident im Rahmen der Beschlussfassung über den ergänzten Tagesordnungspunkt erfolgen kann.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Heilungsmöglichkeit eng auszulegen ist, um Manipulationen auf der Betriebsratssitzung zu vermeiden. Zwar ist den beschlussfähig Erschienenen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Tagesordnung ad hoc zu erweitern. Dies setzt nach Auffassung der Kammer jedoch voraus, dass sich die erschienenen Betriebsratsmitglieder dieses Aktes bewusst sind. Ein solches Bewusstsein kann nur dadurch geschaffen werden, dass über die Ergänzung der Tagesordnung durch einen gesonderten Beschluss befunden wird.
Die Kammer geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass das Protokoll einen hohen Beweiswert hat (Beschluss vom 30. September 2014,1 ABR 32/13-zitiert nach juris).
Die Richtigkeit des Protokolls ist seitens der Beteiligten zu 2. auch nicht qualifiziert infrage gestellt worden.
Vorliegend ist ein solcher Beschluss vor Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 22 und 38 nicht erfolgt, sondern allenfalls, was unten noch weiter ausgeführt werden wird, nach der Pause und nach dem Tagesordnungspunkt 43.
Jedoch auch dann, wenn man eine inzidente Beschlussfassung über die Erweiterung der Tagesordnung in der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 22 und 38 sehen und zulassen wollte, ist diese nicht einstimmig ergangen, da sich zwei bzw. drei Betriebsratsmitglieder der Stimme enthalten haben.
Der nach der Pause gefasste Beschluss konnte den Mangel nach Auffassung der Kammer nicht heilen, da er erst nachträglich ergangen ist. Aus den ausgeführten Gründen ist es jedoch erforderlich, dass der Heilungsbeschluss hinsichtlich der Tagesordnung vor Abstimmung über den jeweiligen erweiterten Tagesordnungspunkt gefasst wird.
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Sollte man annehmen - dieser Rechtsauffassung folgt die Kammer nicht - , dass ein solcher Heilungsbeschluss auch nachträglich erfolgen kann, so ist hier festzustellen, dass sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, dass die Tagesordnung hinsichtlich der zuvor abgehandelten Punkte nachträglich ergänzt werden sollte. Das Protokoll lässt auch die Auslegung zu, dass sich der Beschluss lediglich auf die noch folgenden Punkte erstreckt.
Aus der Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011 ergibt sich nichts anderes, da dort kein Vergütungsanspruch geregelt wurde und ersichtlich auch nicht beabsichtigt war, etwaige Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrates zu heilen. Zudem ist der Mediationsvereinbarung nicht zu entnehmen, in welcher Rolle der Beteiligte zu 1. für den Betriebsrat in der Einigungsstelle agieren sollte.
Aus alldem ergibt sich, dass eine Heilung des Ladungsmangels hinsichtlich der Tagesordnung nicht stattgefunden hat, sodass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates hinsichtlich der Bestellung des Beteiligten zu 1. als Beisitzer der Einigungsstelle nicht vorliegt. Deshalb ist auch ein Honoraranspruch nicht gegeben. Hieraus ergibt sich das Erfordernis der Zurückweisung des Antrages.
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