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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2010, 15 Sa 2600/09
Schlagworte: | Fortbildungskosten, Befristung: Vorarbeitsverhältnis, Befristung: Anschlussverbot, Musterberechtigung, Type Rating, Ausschlussklausel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 15 Sa 2600/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 11.08.2010 | |
Leitsätze: | 1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien aufschiebend bedingt einen befristeten Arbeitsvertrag, kommt ein Vorarbeitsverhältnis i. S. v. § 14 II 2 TzBfG nicht zustande, wenn die Parteien vor Bedingungseintritt das Arbeitsverhältnis in Gang setzen. Darin liegt ein Vorziehen des Beginns des Arbeitsverhältnisses, nicht die Begründung eines eigenständigen Arbeitsverhältnisses. 2. Es kann offen bleiben, ob die im Arbeitsrecht üblichen Ausschlussklauseln wirksam sind (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, 3306) oder ob solche Klauseln gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen (BGH vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 - NJW 2007, 674 Rn. 23) |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.09.2009, 31 Ca 20775/08 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 11. August 2010
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
15 Sa 2600/09
31 Ca 20775/08
Arbeitsgericht Berlin
K., JHS als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr S. und Herr G.
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.09.2009 - 31 Ca 20775/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Klägerin insofern zugelassen, soweit der Befristungsantrag abgewiesen wurde.
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Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auflösung ihres Arbeitsvertrages und einer Befristung zum 31. Dezember 2008 und über eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ausbildungskosten als Co-Pilotin.
Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Kopie Bl. 68 d. A.) auf eine Anzeige der Beklagten, in der diese Flugkapitäne für die Maschine Fokker 100 suchte. Die Klägerin wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Eigenfinanzierung eines Type Ratings für sie kein Problem darstelle. Am 31. Januar 2007 fand ein Einstellungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 (Bl. 17 d. A.) wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin das notwendige Rating selbständig finanzieren müsse. Unter dem 2. April 2007 schlossen die Parteien erstmals einen Arbeitsvertrag für Piloten ab (Bl. 11 d. A.). Dieser Vertrag sollte gem. § 1 nur u. a. dann in Kraft treten, wenn die Klägerin die Musterberechtigung Fokker 100 durch das L.-B. erhielt. Gleichzeitig wurde ein Rahmenvertrag abgeschlossen (Kopie Bl. 129 ff. d. A.).
Nach dem 2. April 2007 hat die Klägerin einen entsprechenden Lehrgang für den Erhalt der Musterberechtigung bei Flugschule B. gebucht. Unter dem 8. Mai 2007 (Bl. 69 d. A.) hielt die Flugschule B. in einem Protokoll fest, dass die Klägerin den so genannten Skill Test nicht bestanden habe. Damit hatte die Klägerin die Prüfung als Kapitänin nicht bestanden.
Ab dem 24. Mai 2007 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung als Co-Pilotin für die Maschine Fokker 100, wobei Teile der Ausbildung als Kapitänin angerechnet wurden. Unter dem 7. Juni 2007 (Kopie Bl. 18 d. A.) schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag, der gem. § 1 wiederum nur in Kraft treten sollte, wenn die Klägerin die Musterberechtigung für die Maschine Fokker 100 durch das L.-B. erhielt. Das Arbeitsverhältnis war zusätzlich befristet worden für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008. Gem. § 6 erhielt die Klägerin ein Grundgehalt entsprechend der Stufe für Co-Piloten. In § 7 war vorgesehen, dass sie als Co-Pilotin auf dem Flugzeug Muster Fokker 100 bis auf weiteres in D. stationiert werde.
Jedenfalls am 15., 20. und 21. Juni 2007 absolvierte die Klägerin Teile des in § 3 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Conversion Course. Dies betraf das Fire Fighting, Sea
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Survival, Aviation Security und Dangerous Goods Training. Nachdem die Klägerin am 14. Juni 2007 alle Prüfungen für die Musterberechtigung bestanden hatte, wurde ihr diese für die Maschine Fokker 100 durch das L.-B. unter dem 2. Juli 2007 erteilt (Bl. 70 d. A.). Dies ist mit dem Zusatz „COP“ versehen, worunter die Bezeichnung Co-Pilot zu verstehen ist. Für das Type Rating Fokker 100 hat die Klägerin nach ihrer Darstellung insgesamt 32.167,85 € verauslagt (Bl. 19 d. A.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 hat die Klägerin erstmals von der Beklagten diesen Betrag verlangt.
Mit der am 16. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 31. Dezember 2008 zugestellten Klage setzt die Klägerin sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2008 zur Wehr. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009, das die Klägerin am 12. Januar 2009 erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30. April 2009. Innerhalb von drei Wochen hat die Klägerin hierzu Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, schon mit Abschluss des ersten Arbeitsvertrages sei wirksam ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Daher habe der zweite Arbeitsvertrag nicht sachgrundlos befristet werden können. Aus dem ersten Arbeitsvertrag ergebe sich auch nicht, dass sie als Kapitänin hätte eingesetzt werden sollen. Sie sei schon seit dem 1. Juni 2007 im Rahmen der Einsatzplanung eingesetzt worden (Bl. 166 d. A.). Die Beklagte habe grundsätzlich die Ausbildungskosten als Arbeitgeberin für die Erlangung des Type Ratings zu tragen. Die Beklagte sei als Luftfahrtunternehmen verantwortlich für die entsprechenden Umschulungen und den Erhalt der Musterberechtigungen. Da sie selbst die Ausbildungskosten gezahlt habe, sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Der im Arbeitsvertrag angegebene Conversion Course beinhalte auch das Type Rating. Es liege eine gestörte Vertragsparität vor. Sie hätte eine Ausbildung im Wert von 31.000,-- € absolvieren müssen, um ein 1 ½ jähriges Arbeitsverhältnis gegen ein Bruttomonatsentgelt von ca. 3.400,-- € zu erhalten. Die im Rahmenvertrag vorgesehene Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit greife nicht, da das Darlehen erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2008 hinaus fortbesteht;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 02.04.2007 nicht durch den befristeten Arbeitsvertrag vom 07.06.2007 abgelöst worden und über den 31.12.2008 unverändert fortbesteht;
3. festzustellen, dass der Arbeitsvertrag vom 02.04.2007 auch durch andere Beendigungsgründe nicht beendet worden ist;
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.01.2009, der Klägerin zugegangen am 12.01.2009 nicht aufgelöst worden ist;
5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände insbesondere weitere Kündigungen aufgelöst worden ist;
6. für den Fall des Obsiegens in der ersten Instanz die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Flugkapitänin weiterzubeschäftigen;
7. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt;
8. die Beklagte zu verurteilen, 31.358,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über EZB seit dem 19.12.2008 zu zahlen;
9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.798,39 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über EZB seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, was erstinstanzlich unstreitig war, dass der Klägerin im Einstellungsgespräch vom 31. Januar 2007 mitgeteilt worden sei, sie müsse die Musterberechtigung auf eigene Kosten erwerben. Mit der Klägerin habe man den Arbeitsvertrag als Co-Pilotin deswegen abgeschlossen, damit sie die Möglichkeit erhalte, das Darlehen für die Ausbildungskosten an die Bank zurückzuzahlen. Die von der Klägerin vorgelegte Einsatzplanung (Bl. 166 d. A.) sei nicht realisiert worden, da sie die Prüfung als Kapitänin nicht bestanden habe. Die Kündigung sei gerechtfertigt, da spätestens mit dem 31.
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März 2009 die gesamte Fokker 100-Flotte stillgelegt worden sei. Der Conversion Course sei nicht mit dem erforderlichen Type Rating identisch. Dies ergebe sich schon daraus, dass im entsprechenden Handbuch Teil D das Conversion Training nur für Piloten vorgesehen sei, die im Besitz des entsprechenden Type Ratings seien.
Mit Urteil vom 18. September 2009 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage insgesamt abgewiesen. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2007 sei wirksam, da ein Vorarbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Der Arbeitsvertrag vom 2. April 2007 mit der vorgesehenen Beschäftigung als Commander (Kapitänin) sollte nur in Kraft treten, wenn die Klägerin zuvor die Musterberechtigung Fokker 100 erworben hätte. Mit dem 8. Mai 2007 sei dieser Vertrag jedoch nicht in Kraft getreten und obsolet geworden. Eine verbindliche Weiterbeschäftigungszusage habe die Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin könne auch nicht die Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung Fokker 100 verlangen. Die Regelungen im Arbeitsvertrag bezögen sich eindeutig nicht auf die Kosten für den Erwerb des Type Ratings, sondern auf die Umschulungskosten des Conversion Course. Die Beklagte hätte sich eindeutig lediglich verpflichtet, Umschulungskosten zu übernehmen, die nach dem Erwerb des Type Ratings auftreten konnten. Hieran habe die Beklagte sich auch gehalten. Insofern könne offen bleiben, ob die entsprechenden Erstattungsansprüche der Klägerin gem. § 27 des Rahmenvertrages vom 2. April 2007 verfallen wären. Die übrigen Anträge der Klägerin seien als unechte Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 28. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Berufung ging am 30. November 2009 (Montag) beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 28. Januar 2010 erfolgte die Begründung am selben Tag.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Bedingungen für den ersten Arbeitsvertrag seien eingetreten. Ein Unterschied zwischen Co-Pilot oder Kapitän sei unerheblich. Der Arbeitsbereich sei gleich. Die Umschulung auf einem anderen Sitz sei nur ein „Upgrade“. Der im Arbeitsvertrag aufgeführte Conversion Course beinhalte den Erwerb der Musterberechtigung. Soweit im Arbeitsvertrag auf das Operations Manual Part D Training Bezug genommen worden sei, habe dieser Teil bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorgelegen. Schon ab dem 13. Juni 2007 seien ihr von der Beklagten Einsatztage zugewiesen worden. So sei sie insbesondere am 19. Juni 2007 von Düsseldorf nach Berlin geflogen. Dieser Flug sei nicht Teil der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung
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Fokker 100 gewesen. Zwar sei am 19. Juni 2007 ein weiterer Co-Pilot mitgeflogen, doch habe sich dieser nur auf dem Notsitz aufgehalten. Bei Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages sei das Type Rating zum Großteil abgeschlossen gewesen. Da Type Rating sei von der Beklagten betrieben worden. Die Flüge seien in eigenem Namen mit eigener Flugnummer auf eigenen Flugzeugen durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag für das Landetraining (Anlage K41 = Bl. 509 d. A.). Für den Fall, dass ein Type Rating schon vorhanden gewesen sei, führe die Beklagte den Conversion Course selber durch, anderenfalls werde das Training außerhalb der Beklagten durchgeführt.
Nachdem die Beklagte das ursprünglich beantragte Zeugnis unter dem 12. Juni 2009 erteilt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in diesem Punkt übereinstimmend im Berufungsverfahren für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
unter Abänderung des am 18.09.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin
- 31 Ca 20775/08 –
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2008 hinaus fortbesteht;
hilfsweise
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.01.2009, der Klägerin zugegangen am 12.01.2009, nicht aufgelöst worden ist;
weiterhin hilfsweise
5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen aufgelöst worden ist;
6. für den Fall des Obsiegens in der zweiten Instanz die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Flugkapitänin weiterzubeschäftigen;
8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.358,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 zu zahlen;
9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.798,39 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Landetraining am 19. Juni 2007 sei unter Verantwortung der Flugschule Berlin erfolgt. APS besitze jedoch keine eigenen Flugzeuge. Für die Klägerin sei der Streckenflugeinsatz unter Supervision in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 erfolgt. Soweit die Klägerin am 15., 20. und 21. Juni 2007 Teile des Conversion Courses absolviert habe, liege darin kein Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt sei sie als Co-Pilotin noch nicht einsetzbar gewesen. Insofern habe es sich für diese Tage um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt, dass nicht als Vorarbeitsverhältnis gewertet werden könne. Jedenfalls liege hierin kein eigenständiges Vorarbeitsverhältnis, sondern allenfalls ein einheitliches Arbeitsverhältnis entsprechend des Vertrages vom 7. Juni 2007. Höchsthilfsweise bestehe auch für das Arbeitsverhältnis als Co-Pilotin ein Sachgrund. Die Klägerin sei aus sozialen Erwägungen beschäftigt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass weder die Klägerin noch die übrigen Co-Piloten die öffentlich-rechtlich erlaubten Blockstunden im Umfang von 900 Stunden erreicht hätten. Auch die monatlich garantierten Blockstunden im Umfang von 50 Stunden seien weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 durch die Klägerin oder die übrigen Co-Piloten erreicht worden. Ein Kostenerstattungsanspruch scheide aus, da Aufwendungen der Klägerin nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet worden seien. Im Übrigen sei § 670 BGB dispositiv ausgestaltet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass das Vertragsverhältnis der Parteien mit dem 31. Dezember 2008 sein Ende gefunden hatte und der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung Fokker 100 zusteht.
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft auch im Hinblick auf den Streitwert des Zahlungsantrages. Darüber hinaus hat die Klägerin form- und fristgerecht die Berufung eingelegt und begründet.
- 9 -
B.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
I.
Der Antrag zu 1. ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat vielmehr aufgrund wirksamer Befristung mit dem 31. Dezember 2008 sein Ende gefunden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf seine Rechtfertigung zu überprüfen, denn durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages werde bewirkt, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen (BAG vom 14.02.2007 - 7 AZR 97/06 - NZA 2007, 803 Rn. 15).
Insoweit ist hier nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 7. Juni 2007 zu überprüfen. Es ist auch davon auszugehen, dass mit diesem Antrag kein allgemeiner Feststellungsantrag verbunden werden sollte, da ein solcher gesondert unter 5.) von der Klägerin geltend gemacht wird.
2. Die Wirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht schon aus § 14 Abs. 1 TzBfG. Soweit die Beklagte behauptet, dieser Arbeitsvertrag sei mit der Klägerin einzig aus sozialen Gründen deswegen abgeschlossen worden, um ihr nach dem Nichtbestehen der Prüfung als Kapitänin zumindest im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Co-Pilotin die einfachere Rückzahlung ihres Darlehens an die Bank zu ermöglichen, liegt hierin kein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Ziff. 6TzBfG.
Nach der Rechtsprechung des BAG kann die Befristung eines Arbeitsvertrages aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmern nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Dies sei dann anzunehmen, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, auch nicht eines befristeten
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Arbeitsvertrages, gekommen wäre. Hinsichtlich der sozialen Erwägungen verlangt das BAG, dass diese das überwiegende Motiv des Arbeitgebers zur Einstellung gewesen sein müssten. Insofern bedürfe es konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers sprechenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen des Arbeitgebers für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren (BAG vom 21.01.2009 - 7 AZR 630/07 - NZA 2009, 727 Rn. 9).
Bei Anwendung dieser Grundsätze reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, um einen Befristungsgrund im Sinne dieser Norm anzunehmen. Die Behauptung, mit Abschluss des Vertrages vom 7. Juni 2007 sollte der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, ihren Darlehensverpflichtungen nachzukommen, reicht nicht aus. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers sprechenden betrieblichen Interessen des Arbeitgebers für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren. Auch die erstmals im Schriftsatz vom 2. August 2010 aufgestellte Behauptung, dass weder die Klägerin noch die übrigen Co-Piloten nicht einmal die von der Beklagten garantierten 50 Blockstunden pro Monat im Jahresdurchschnitt der Jahre 2007 und 2008 erreicht hätten, vermag nicht einen sachlichen Grund zu bilden. Der Befristungsgrund muss schon bei Abschluss des Vertrages vorgelegen haben, so die ständige Rechtsprechung des BAG. Die Beklagte argumentiert hier hingegen mit Tatsachen, die sich erst im Laufe der Vertragsentwicklung herausgestellt haben sollen. Insbesondere für das Jahr 2008 ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Konjunktureinbruch gerade auch im Luftverkehr sich stark ausgewirkt hat, was nach Darstellung der Beklagten auch zu ihrer Entscheidung beigetragen haben soll, die Fokker 100-Flotte letztlich stillzulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin den Conversion Course auch mit Herrn K. absolviert, ohne dass die Beklagte vorgetragen hat, inwiefern für diesen Arbeitnehmer ebenfalls kein betrieblicher Grund für eine Einstellung vorgelegen haben soll. Auch wird nicht ersichtlich, ob zusätzliche Co-Piloten entsprechend der Behauptung der Klägerin deswegen benötigt wurden, um Einsatzspitzen abdecken zu können.
Insofern kann offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten verspätet erfolgt ist.
3. Die Befristung ist jedoch gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Das Arbeitsverhältnis war kalendermäßig befristet, nämlich bis zum 31. Dezember 2008. Die
- 11 -
Dauer von zwei Jahren ist nicht überschritten worden. Insofern bedurfte die Befristung des Arbeitsverhältnisses keines sachlichen Grundes.
4. Der Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Juli 2007 unstreitig an drei Tagen Teile des im Arbeitsvertrag vorgesehenen Conversion Courses absolviert hat. Gleiches gilt, wenn die Darstellung der Klägerin zutreffend sein sollte, wonach sie am 19. Juni 2007 einen Flug absolviert hat, der nicht der Erlangung der Musterberechtigung Fokker 100 gedient hat. Hierdurch wurde nicht das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verletzt. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen der Klägerin zu einer Beschäftigung ab dem 13. Juni 2007, worin sie ein Vorarbeitsverhältnis sieht.
4.1 Durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 2. April 2007 (Bl. 11 d. A.) ist ein Vorarbeitsverhältnis nicht begründet worden.
Dieser Vertrag ist nie in Kraft getreten. Zwar ist in § 1 des Vertrages als aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten u. a. nur angegeben, dass die Klägerin als Pilotin über eine Musterberechtigung Fokker 100 verfügen müsse, was der Fall war, denn sie konnte als Co-Pilotin tätig werden. Die entsprechende Klausel bedarf jedoch der Auslegung. Der Vertrag war erkennbar darauf ausgerichtet, die Klägerin nicht nur allgemein als Pilotin, somit auch als Co-Pilotin zu beschäftigen, sondern er hatte die Beschäftigung als Kapitänin zum Gegenstand. Dies ergibt sich aus den §§ 5 und 6 des Arbeitsvertrages. Danach sollte die Klägerin als „Commander“ bis auf weiteres in Düsseldorf stationiert werden. Sie sollte auch ein Grundgehalt entsprechend CP 11 für Commanders erhalten, wobei ausweislich der Anlage K2 (Bl. 12 d. A.) diese Vergütungsstufe in Abgrenzung zur Vergütung für Co-Piloten erfolgte. Insofern konnte dieser Vertrag sinnvoll nur in Gang gesetzt werden, wenn die Klägerin die Musterberechtigung Fokker 100 als Kapitänin bestanden hätte. Dies ist jedoch bis heute nicht der Fall.
Darüber hinaus ist dieser Arbeitsvertrag auch deswegen nie in Kraft getreten, weil die Parteien vor Erlangung der Musterberechtigung einen neuen Arbeitsvertrag, nämlich den vom 7. Juni 2007, abgeschlossen haben. Damit wurde der erste Arbeitsvertrag konkludent abgelöst und auf eine neue Grundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein
- 12 -
maßgeblich sein soll (vgl. hierzu BAG vom 14.02.2007 - 7 AZR 95/06 - NZA 2007, 803, Rn. 15).
4.2 Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin bildet die Type Rating-Ausbildung für das Muster Fokker 100 ebenfalls kein Vorarbeitsverhältnis.
Dies ergibt sich schon daraus, dass für diese Ausbildung nicht die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin war, sondern die FSB/APS konsequenterweise hat die Klägerin auch an diesen Vertragspartner die Schulungskosten gezahlt und nicht an die Beklagte. Der Vertragspartner ändert sich auch dadurch, dass diese Vertragspartner Ausbilder eingesetzt hatten, die auch bei der Beklagten beschäftigt waren. Gleiches gilt für den Einsatz von Flugzeugen, die der Beklagten gehörten. Es ist einzig Sache von FSB/APS, auf welcher vertraglichen Grundlage sie Rückgriff auf diese Ressourcen nehmen. Jedenfalls findet hierdurch ein Wechsel des Vertragspartners nicht statt.
4.3 Soweit die Klägerin schon vor dem 2. Juli 2007 Teile des im Arbeitsvertrag vorgesehenen Conversion Courses absolviert hat, ergibt sich daraus kein Vorarbeitsverhältnis.
4.3.1 Nach der Rechtsprechung des BAG betrifft das Anschlussverbot nur frühere Arbeitsverhältnisse. Zuvor bestandene andere Vertragsverhältnisse mit dem späteren Arbeitgeber hindern die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht. Dies gelte z. B. für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, wenn mit diesem kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 - NZA 2006, 154 Rn. 18; vgl. auch APS/Backhaus 3. Auflg. § 14 TzBfG Rn. 390 ff.; ErfK/Müller-Glöge 10. Auflg. § 14 TzBfG Rn. 94). Nach Auffassung des BAG sind isolierte Umschulungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 638/04 - NZA 2007, 97 Rn. 21).
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die theoretischen Unterrichtseinheiten zur Feuerbekämpfung, zum Überleben auf See, zum Transport gefährlicher Güter und zur Luftsicherheit ein reines Ausbildungsverhältnis darstellten. Die Klägerin ist zusätzlich der Ansicht, dass der Flug am 19. Juni 2007 nicht mehr der Erlangung der Musterberechtigung gedient habe, somit schon zum Arbeitsverhältnis zu zählen sei. Ausweislich der von der
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Klägerin selbst eingereichten Abrechnungsunterlage K14 (Bl. 108 d. A.) ist ihr dieser Flug jedoch als Platzrundentraining von dem Unternehmen APS mit in Rechnung gestellt worden. Auch aus dem von der Klägerin eingereichten Prüfprotokoll zur Musterberechtigung als Co-Pilotin (Anlage K45 = Bl. 519 f. d. A.) wird auf Seite 1 unter 3. der 19. Juni 2007 als Teil des Flugtrainings aufgeführt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Conversion Course insofern Ausbildungszwecken dient, weil hierdurch der künftige selbständige Einsatz der Klägerin als Co-Pilotin erst ermöglicht wird. Dieser vorbereitende Kurs war aber Teil des Arbeitsvertrages. Er war somit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisung der Beklagten zu leisten. Für die hier vorgezogene Phase haben die Parteien sich nicht auf neue Vertragsbedingungen geeinigt. Sie haben nur Teile der Vertragsverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2007 vorgezogen. Damit lag kein isoliertes Ausbildungsverhältnis vor.
4.3.2 Schließen die Arbeitsvertragsparteien - wie hier - aufschiebend bedingt einen befristeten Vertrag, kommt ein Vorarbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zustande, wenn die Parteien vor Bedingungseintritt das Arbeitsverhältnis in Gang setzen. Darin liegt ein Vorziehen des Beginns des Arbeitsverhältnisses, nicht die Begründung eines eigenständigen Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie sich mit der Beklagten auf gesonderte Vertragsbedingungen für die Ableistung des vorgezogenen Conversion Courses geeinigt hätte. Insofern liegt kein gesondertes Vertragsverhältnis zugrunde. Die Beklagte hat - von der Klägerin nicht widersprochen - vorgetragen, dass die am 15., 20. und 21. Juni 2007 vorgezogenen Kursinhalte schon auf den ursprünglich beabsichtigten Erwerb der Musterberechtigung als Kapitänin festgelegt worden seien. Auch weil die Trainingseinheiten als Einzelübung nicht hätten sinnvoll durchgeführt werden können, hätte man es trotz des Durchfallens der Klägerin für ihre Prüfung bei den ursprünglichen Terminen belassen. Aus Perspektive der Beklagten machte auch dies deswegen Sinn, weil sich so die Zeit bis zum selbständigen Einsatz der Klägerin verkürzte.
Auch aus Sinn und Zweck des § 14 TzBfG ergibt sich nicht, dass bei einer solchen Gestaltung ein Vorarbeitsverhältnis anzunehmen wäre. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz soll im Rahmen seiner Zielsetzung gegen die unberechtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsregelung schützen. Die hiesigen
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Vertragsparteien haben jedoch keinen neuen Beendigungstermin gewählt, sondern den Anfangsbeginn ihres Arbeitsverhältnisses vorverlegt. Darin liegt nur eine Vertragsänderung genauso wie bei einer Abänderung einer Vergütungshöhe oder der zu leistenden Stunden.
II.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Ausbildungskosten für den Erwerb der Musterberechtigung Fokker 100 in Höhe von 31.358,73 € nebst Zinsen zu zahlen. auch insofern hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage zu Recht abgewiesen.
Hierbei kann offen bleiben, ob die im Arbeitsrecht üblichen Ausschlussklauseln wirksam sind (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, 3306) oder ob solche Klauseln gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen (BGH vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 - NJW 2007, 674 Rn. 23).
1. Folgt man der Rechtsprechung des BAG, dann sind die Ansprüche der Klägerin auf Kostenerstattung verfallen. Nach § 27 Abs. 1 des in Bezug genommenen Rahmenvertrages vom 02.04.2007 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
Fällig werden Ansprüche, wenn sie entstanden sind und durchgesetzt werden können. Spätestens nach Rechnungsstellung durch die Unternehmen FSB/APS hätte die Klägerin diese Kosten - wenn sie ihr zugestanden hätten - gegenüber der Beklagten geltend machen können. Sie hätte insofern einen Anspruch auf Kostenbefreiung gehabt. Spätestens im Sommer 2007 hätte die Klägerin alle hier verlangten Zahlungen gegenüber der Beklagten geltend machen können. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin lag auch keinerlei Darlehensvertrag im Verhältnis zur Beklagten zugrunde. Insofern hat die Geltendmachung mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 die hiesige Ausschlussfrist nicht eingehalten.
2. Doch auch wenn man der Rechtsansicht des BGH (ihr zustimmend: Matthiessen NZA 2007, 361) folgt, steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch nicht zu.
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2.1 Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung. Zu Unrecht leitet die Klägerin dies aus OPS 1.945 (K34 = Bl. 419 d. A.) ab.
Diese Regelung lautet:
„Umschulung und Überprüfung
a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
1. ein Flugbesatzungsmitglied beim Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse einen der Vorschriften über die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen entsprechenden Lehrgang für Musterberechtigungen abgeschlossen hat, sofern eine neue Muster- oder Klassenberechtigung erforderlich ist,
2. ein Flugbesatzungsmitglied eine vom Luftfahrtunternehmer durchgeführte Umschulung abgeschlossen hat, bevor es mit Streckenflugeinsätzen ohne Aufsicht beginnt,
i) beim Wechsel auf ein Flugzeug, für das eine neue Muster- oder Klassenberechtigung erforderlich ist, oder
ii) beim Wechsel des Unternehmens,
…“
Aus dieser Regelung ergibt sich nur, dass ein Luftfahrtunternehmen Piloten nur dann einsetzen darf, wenn diese über die entsprechende Musterberechtigung verfügen. Dadurch wird keine Regelung getroffen, wer die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen hat. Einem Luftfahrtunternehmen steht es durchaus frei, Piloten mit der entsprechenden Musterberechtigung von anderen Fluggesellschaften abzuwerben. Auch in diesem Fall ist eine Kostenerstattungspflicht gegenüber der ursprünglichen Fluggesellschaft nicht ersichtlich. Umgekehrt steht es Piloten frei, auf eigene Kosten Musterberechtigungen zu erwerben, um ihre Arbeitskraft anschließend meistbietend an Luftverkehrsunternehmen anzubieten. In der Entscheidungssammlung juris sind jedenfalls zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichte enthalten, in denen Arbeitnehmer auf eigene Kosten Musterberechtigungen erworben haben, wobei sie nun versuchen, diese steuerlich berücksichtigen zu lassen.
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2.2 Der Klägerin steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Kostenerstattung zu. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 des Arbeitsvertrages vom 7. Juni 2007. Dieser lautet:
„Der Pilot hat auf dem Flugzeug Muster Fokker 100 der Germania (gemäß Operations Manual Part D Training) folgendes zu absolvieren:
- die Umschulung (Conversion Course)
- Streckenflugeinsatz unter Aufsicht (Supervision)
- Bestandene Streckenflugüberprüfung (Line Check).
Hierfür und für das Schulungsmaterial trägt Germania die Kosten.“
Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass der Erwerb der Musterberechtigung Teil der Umschulung (Conversion Course) sei. Dies ist nicht zutreffend.
Die Beklagte hat eine Version des Handbuchs als Anlage B12 (Bl. 286 f. d. A.) eingereicht. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese Anlage das Datum vom 20.01.2009 trägt. Sie selbst hat die Anlage K44 (Bl. 514 d. A.) eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2010 hat sie ergänzt, dass diese Version auch schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft gewesen sei. Beiden Versionen ist gemeinsam, dass sie nach dem Einleitungssatz nur gültig sind für Piloten, die das entsprechende Type Rating schon innehaben, wobei unerheblich sein soll, ob sie schon Erfahrungen mit dem jeweiligen Typ gesammelt hätten. Dies zeigt, dass auch nach dem Operationshandbuch der Beklagten zwischen Type Rating und Conversion Course unterschieden wird. Insofern kann aus der arbeitsvertraglichen Regelung in § 3 auch keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass die Beklagte die Musterberechtigung ebenfalls zu zahlen hätte.
Für diese Vertragsauslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages. Die Klägerin hatte sich mit dem Hinweis beworben, dass die Eigenfinanzierung eines Type Ratings für sie kein Problem darstelle, zumal sie sich verschiedentlich hierzu schon informiert habe. Die Beklagte hatte dann mit Schreiben vom 9. Februar 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin dieses Rating selbständig finanzieren müsse. Insofern konnte die Klägerin nicht ernsthafterweise annehmen, dass abweichend hiervon nunmehr durch § 3 des Arbeitsvertrages auch eine Kostenübernahme durch die Beklagte bzgl. des Type Ratings erklärt werden sollte. Insofern kann offen bleiben, ob die Beklagte sich auch im Einstellungsgespräch mit gleicher Zielrichtung geäußert hat.
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2.3 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 670 BGB. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, insofern Aufwendungsersatz an die Klägerin zu zahlen.
Unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen zu verstehen. Das Vermögensopfer muss der Beauftragte zum Zweck der Auftragsführung auf sich genommen haben. Es muss sich um Vorgänge handeln, die sich auf das Vermögen des Beauftragten negativ auswirken (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 657/02 - NZA 2004, 604).
Hier bestehen schon Bedenken, ob die von der Klägerin verauslagten Beträge ein Vermögensopfer für die Interessen der Beklagten darstellten, die zum Zwecke der Auftragsausführung von der Klägerin auf sich genommen wurden. Die Beklagte hat die Klägerin nicht beauftragt, das Type Rating durchzuführen. Der Erwerb der Musterberechtigung war nur Voraussetzung für die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses. Auch nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages stand es der Klägerin jederzeit frei, keine Musterberechtigung zu erwerben. Schadensersatzansprüche oder ähnliches hätten sich hieraus nicht ergeben.
Doch auch wenn man dem rechtlichen Ansatz der Klägerin folgen will, wonach die Kosten für den Erwerb des Type Ratings Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB darstellen, so kann die Klägerin diese Kosten nicht ersetzt verlangen. Unstreitig hat § 670 BGB dispositiven Charakter (BAG vom 14.10.2003 a. a. O.). Insofern kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung eine Aufwendungsersetzung ausgeschlossen werden. Dies ist z. B. für Aufwendungen eines Bewerbers im Hinblick auf ein Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber allgemein anerkannt. Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2007 hinreichend deutlich gemacht, dass sie die entsprechenden Kosten für das Type Rating nicht übernehmen will. Dies schließt einen Aufwendungsersatzanspruch aus. Insofern kommt es nicht darauf an, inwiefern die Klägerin durch das absolvierte Type Rating den Wert ihrer Arbeitskraft erhöht hat.
2.4 Auch sonst ist keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenersatzanspruch erkennbar. Schadensersatzansprüche (BAG vom 24.06.1999 - 8 AZR 339/98 - NZA 1999, 1275) scheiden aus, da auch die Klägerin nicht behauptet, dass ein Verhalten der Beklagten dazu
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geführt habe, dass sie ein Type Rating nicht erlangt habe. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kommt hier auch nicht die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln zur Anwendung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine bestimmte Summe zu zahlen hat. Umgekehrt scheidet diese Rechtsprechung dann aus, wenn der Kläger die Ausbildungskosten in jedem Fall aufwenden muss (BAG a. a. O., Seite 1277). So verhält es sich hier. Die Klägerin hatte die Ausbildung selbst zu finanzieren. Rückzahlungsklauseln waren zwischen den Parteien nicht vereinbart. Insofern kann es auch nicht auf die von der Klägerin angenommene Störung der Vertragsparität im Hinblick auf Rückzahlungsklauseln ankommen. Im Übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Erwerb einer Musterberechtigung in einem laufenden Arbeitsverhältnis anders zu beurteilen ist, als bei einem externen Bewerber (BAG vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - NZA 2002, 551, 554). Genau diese Situation liegt hier vor, denn die Klägerin war externe Bewerberin.
3. Die anderen Anträge der Klägerin sind nicht zur Entscheidung angefallen. Aus den ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin im Termin vom 21. April 2010 oder aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, dass diese Ansprüche nur verfolgt werden sollen, wenn die Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2008 hinaus festgestellt worden wäre. Dies betrifft die Kündigung vom 06.01.2009 (Antrag zu 4) und andere (spätere) Beendigungstatbestände im Sinne des Antrages zu 5. Auch der Antrag zu 9. (Vergütung für Januar 2009 unter Abzug erhaltener Vergütung aus einem neuen Arbeitsverhältnis) macht nur Sinn, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte. Der Antrag zu 6. (Weiterbeschäftigung) ist ausdrücklich nur für den Fall des Obsiegens in der II. Instanz gestellt worden.
Die ursprünglichen Anträge zu 2. und 3. sind zurückgenommen, der Antrag zu 7. ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
C.
Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Eine Quotelung der Kosten im Hinblick auf das erteilte Zeugnis war gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO abzulehnen.
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Die Revision war nur hinsichtlich des Befristungsantrages für die Klägerin zuzulassen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 II ArbGG) nicht vor. Insoweit wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Klägerin bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Für d. Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
K.
S.
G.
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