- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Köln, Beschluss vom 17.06.2010, 7 Ta 352/09
Schlagworte: | Zeugnis, Zeugnis: Verzicht, Zeugnis: Zwangsgeld bei Nichterteilung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 7 Ta 352/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 17.06.2010 | |
Leitsätze: | 1. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auf den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht wirksam verzichtet werden. Ob nach Beendigung etwas anderes gilt, bleibt offen. 2. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist nicht erfüllt, wenn das Zeugnis zwar zur Führung des Arbeitnehmers Stellung nimmt, aber eine Leistungsbewertung nicht vornimmt. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 22.09.2009, 6 Ca 3439/08 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 352/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2009 ist in der Sache unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs der Parteien vom 26.09.2008 einen Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der in Ziffer 2 Satz 1 des Vergleiches titulierte Anspruch des Klägers auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ist entstanden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand dieser Anspruch nicht unter der Bedingung einer „ordnungsgemäßen Räumung der Wohnung“. Deshalb bedarf es auch keiner Diskussion der Frage, was unter einer „ordnungsgemäßen Räumung der Wohnung“ zu verstehen gewesen wäre.
Die in Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs aufgenommene Verpflichtung des Beklagten
- 2 -
zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hat als solche nur deklaratorische Bedeutung. Der Kläger hätte auch ohne den Vergleich vom 26.09.2008 einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gehabt. Ein solcher Anspruch folgt unmittelbar aus dem Gesetz. § 109 Abs. 1 GewO ist grundsätzlich unabdingbar. Die Formulierung „nach ordnungsgemäßer Räumung der Wohnung erhält der Kläger...“ ist somit lediglich als Fälligkeitsbestimmung für die seitens des Beklagten übernommene Verpflichtung zur Ausstellung eines Kündigungsschreibens und insbesondere zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu sehen. Mittlerweile ist die Fälligkeit eingetreten, da die Wohnung zwischenzeitlich unstreitig längst geräumt wurde.
2. Der Kläger hat durch die streitige Vergleichsregelung auch nicht etwa nachträglich auf seinen Zeugnisanspruch unter der Bedingung einer ‚nicht ordnungsgemäßen‘ Räumung der Wohnung verzichtet.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann auf den Zeugnisanspruch nicht wirksam verzichtet werden. Ob nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwas anderes gilt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärt (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, § 109 GewO, Rdnr. 52).
Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches noch bestand, war zwischen ihnen gerade streitig. Der Kläger ging vom Fortbestand aus und hätte aus seiner Sicht somit keine wirksame Verzichtserklärung abgeben können. Schon dies spricht dagegen, dass er eine solche Erklärung hätte abgeben wollen.
Der Regelung in Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs könnte der Erklärungswert eines bedingten Verzichts auf ein qualifiziertes Zeugnis – wenn überhaupt rechtlich möglich – aber allenfalls bei einem klaren und eindeutigen Wortlaut des Vergleichstextes beigemessen werden. Ein solcher klarer und eindeutiger Sinn kommt Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs eben gerade nicht zu.
Dies gilt um so mehr, als Ziffer 5 des Vergleichs Aufschluss darüber gibt, dass die Parteien mit den Regelungen des Vergleichs offensichtlich einen endgültigen Schlussstrich unter die zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse ziehen wollten. Damit stünde die Auslegung der Formulierung „nach ordnungsgemäßer Räumung der Wohnung“ als echte Bedingung für den Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2008 und für die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses aber in Widerspruch; denn die Parteien haben in dem Vergleich keinerlei Regelung für den Fall vorgesehen, dass die genannte vermeintliche Bedingung nicht eintreten würde. Sollte der Vergleich dann insgesamt hinfällig sein? Sollte der Kündigungsschutzprozess dann fortgesetzt werden?
Darüberhinaus hat sich der Beklagte in Ziffer 3 des Vergleichs zur Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Monatsgehaltes verpflichtet, ohne dass jedenfalls in dieser Vergleichsregelung irgendein Zusammenhang zu einer Bedingung erkennbar ist.
Auch diese systematischen Unstimmigkeiten führen dazu, dass der Auslegung des Beklagten keineswegs gefolgt werden kann. Vielmehr hat das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs eine unbedingte Verpflichtung enthält.
3. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist, wie auch § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dokumentiert, ein solches, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Das von dem
- 3 -
Beklagten unter dem Datum des 12.01.2009 erteilte Zeugnis enthält aber nur Aussagen zur Führung des Klägers, aber keine Bewertung seiner Leistung. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen.
Der Beklagte hat somit schon die Grundverpflichtung der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses als solche nicht erfüllt, so dass der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht ergangen ist.
4. Nur der Klarstellung halber sei – auch hier in vollständiger Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht – darauf hingewiesen, dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die weiteren inhaltlichen Änderungswünsche des Klägers (Ausstellungsdatum des Zeugnisses, Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses, Inhalt der Leistungsbewertung) nicht ankommt. Inhaltliche Festlegungen dieser Art sind in dem Zwangsvollstreckungstitel des Vergleichs vom 26.09.2008 nicht erhalten. Insofern müsste der Kläger ein neues Erkenntnisverfahren anstrengen.
Zur Vermeidung eines solchen sei jedoch bereits hier darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach zutreffender Auslegung des Vergleiches vom 26.09.2008 am 30.09.2008 sein Ende finden sollte; dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass das Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses mit dem Beendigungsdatum seines Arbeitsverhältnisses übereinstimmt; und schließlich, dass diejenige Streitpartei, die eine andere Leistungsbeurteilung anstrebt als eine solche mittlerer Art und Güte, für die Abweichung nach oben oder unten die volle Darlegungs-und Beweislast trüge.
II. Gegen die vorliegende Beschwerdeentscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |