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LAG Köln, Ur­teil vom 07.06.2010, 5 Sa 1116/09

   
Schlagworte: Personalrat: Benachteiligungsverbot, Personalrat: Freistellung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 Sa 1116/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.06.2010
   
Leitsätze:

1. Wird einem Arbeitnehmer allein deshalb, weil er als Personalratsmitglied vollständig freigestellt wird, eine Funktionszulage als IT-Fachbetreuer entzogen, liegt eine Benachteiligung wegen Personalratstätigkeit gemäß § 8 BPersVG vor.

2. Der Anspruch auf Fortzahlung der Zulage folgt auch aus § 46 Abs. 2 BPersVG.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 31.03.2009, 16 Ca 9340/08
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 5 Sa 1116/09

 

Te­nor:

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 31.03.2009 – 16 Ca 9340/08 – wird zurück­ge­wie­sen.

2. Auf die An­schluss­be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 31.03.2009 teil­wei­se ab­geändert:

a) Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger wei­te­re 2.057,00 € nebst 5 % Pro­zent­punk­ten an Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz auf 187,00 € mo­nat­lich be­gin­nend mit dem 01.03.2009 zu zah­len.

b) Es wird fest­ge­stellt, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, auch über den Zeit­raum De­zem­ber 2009 hin­aus für die Dau­er der Frei­stel­lung des Klägers als Per­so­nal­rats­mit­glied die IT-Fach­be­treu­er­zu­la­ge an den Kläger zu zah­len.

3. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des ge­sam­ten Rechts­streits.

4. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

 

Tat­be­stand:

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Die Par­tei­en strei­ten über die Fort­zah­lung ei­ner Funk­ti­ons­zu­la­ge für IT-Fach­be­treu­er während der Zeit der vollständi­gen Frei­stel­lung des Klägers als Per­so­nal­rats­mit­glied.

Der Kläger ist bei der Be­klag­ten, der B , als Ar­beits­ver­mitt­ler mit Be­ra­tungs­auf­ga­ben beschäftigt und in Ta­rif­grup­pe IV ein­grup­piert. Er erhält ei­ne tätig­keits­abhängi­ge Funk­ti­ons­zu­la­ge in Höhe von 181,00 € brut­to. Darüber hin­aus war ihm die Funk­ti­on des IT-Fach­be­treu­ers zu­ge­wie­sen. Dafür er­hielt er ei­ne wei­te­re mo­nat­li­che Zu­la­ge von noch­mals 181,00 € brut­to (Über­tra­gungs­schrei­ben vom 23.11.2006 – Bl. 83 d. A.).

Seit Sep­tem­ber 2006 ist der Kläger Per­so­nal­rats­vor­sit­zen­der bei der A in B . Seit Mai 2008 ist er vollständig von der Ar­beit frei­ge­stellt. Mit Schrei­ben vom 15.10.2008 (Bl. 7 d. A.) wi­der­rief die Be­klag­te mit Ab­lauf des 30.09.2008 die über­tra­ge­nen Auf­ga­be "IT-Fach­be­treu­er". In der Do­ku­men­ta­ti­on ei­nes Mit­ar­bei­ter­gesprächs, das am 04.08.2008 und am 25.09.2008 statt­ge­fun­den hat, hieß es zur Be­gründung des Wi­der­rufs der Funk­ti­on IT-Fach­be­treu­er (Bl. 91 d. A.):

"Wäre Herr H nicht als Per­so­nal­rats­vor­sit­zen­der frei­ge­stellt und würde wei­ter­hin als Ar­beits­ver­mitt­ler tätig sein, würde ein Ent­zug der Fach­be­treu­ertätig­keit und der da­mit ver­bun­de­nen tätig­keits­un­abhängi­gen Funk­ti­ons­zu­la­ge nicht statt­fin­den."

Ab Ok­to­ber 2008 zahl­te die Be­klag­te die IT-Funk­ti­ons­zu­la­ge nicht mehr an den Kläger. 

Mit Schrei­ben vom 16.10.2008 mach­te der Kläger sei­ne Ansprüche auf Fort­zah­lung der Zu­la­ge gel­tend und er­hob – nach Ab­leh­nung durch die Be­klag­te – Kla­ge zunächst für den Mo­nat Ok­to­ber 2008, später im We­ge der Kla­ge­er­wei­te­rung für die Mo­na­te No­vem­ber und De­zem­ber 2008 und Ja­nu­ar 2009.

Durch am 31.03.2009 verkünde­tes Ur­teil, das der Be­klag­ten am 24.02.2010 zu­ge­stellt wur­de, hat das Ar­beits­ge­richt dem Kla­ge­be­geh­ren statt­ge­ge­ben. Zur Be­gründung hat das Ar­beits­ge­richt aus­geführt, der Kläger ha­be An­spruch auf Fort­zah­lung der Funk­ti­ons­zu­la­ge gemäß § 46 Abs. 2 BPers­VG. Es han­de­le sich nicht um ei­ne Zu­la­ge, die ei­nen be­son­de­ren Auf­wand ab­de­cke. Dem Fort­zah­lungs­an­spruch des Klägers ste­he auch der Wi­der­ruf sei­ner Be­stel­lung zum IT-Fach­be­treu­er nicht ent­ge­gen. Denn nach dem Lohn­aus­fall­prin­zip sei auf den hy­po­the­ti­schen Ver­lauf oh­ne die Frei­stel­lung des Klägers ab­zu­stel­len.

Ge­gen die­ses Ur­teil hat die Be­klag­te am 23.09.2009 Be­ru­fung ein­le­gen und die­se nach Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist auf den 30.11.2009 am 27.11.2009 be­gründen las­sen.

Die Be­klag­te hat die Be­ru­fung zunächst da­mit be­gründet, dass das am 31.03.2009 verkünde­te Ur­teil nicht in­ner­halb von 5 Mo­na­ten zur Geschäfts­stel­le ge­langt und zu­ge­stellt wor­den sei. Des­wei­te­ren hat die Be­klag­te zur Be­gründung ih­rer Be­ru­fung dar­auf ab­ge­stellt, dass § 46 BPers­VG den in § 8 BPers­VG ent­hal­te­nen Grund­satz kon­kre­ti­sie­re, wo­nach Per­so­nal­rats­mit­glie­der we­gen ih­rer Tätig­keit we­der be­nach­tei­ligt noch begüns­tigt wer­den dürfen. Das Ge­setz ver­bie­te je­de ma­te­ri­el­le Bes­ser­stel­lung. Ei­ne sol­che ver­lan­ge der Kläger aber, wenn er die Fort­zah­lung der IT-Zu­la­ge vor­lie­gend gel­tend ma­che. Zu den fort­zu­zah­len­den Bezügen gehörten nicht Auf­wands­entschädi­gun­gen, die sol­che Auf­wen­dun­gen ab­gel­ten soll­ten, die dem Per­so­nal­rats­mit­glied in­fol­ge sei­ner Be­frei­ung von der Dienst- oder Ar­beits­pflich­ten nicht entstünden. Die im vor­lie­gen­den Fall strei­ti­ge tätig­keits­un­abhängi­ge Funk­ti­ons­stu­fe sei nicht Be­sol­dung, weil die zusätz­lich über­tra­ge­ne Funk­ti­on als IT-Fach­be­treu­er nicht hier­zu gehöre, son­dern qua­si ei­ne dienst­lich gewünsch­te "Ne­bentätig­keit" dar­stel­le, al­so tätig­keits­un­abhängig sei und le­dig­lich die Mehr­be­las­tung durch die­se Ne­bentätig­keit aus­glei­chen sol­le. Die­se Ne­bentätig­keit können im Rah­men des Di­rek­ti­ons­rechts je­der­zeit wi­der­ru­fen und ei­nem an­de­ren Mit­ar­bei­ter über­tra­gen wer­den, weil sie als zusätz­li­che qua­si Ne­bentätig­keit nicht In­halt des Ar­beits­ver­tra­ges wer­den könne. Des­halb gehöre die Zu­la­ge nicht zu den Bezügen, die bei ei­ner Frei­stel­lung fort­zu­zah­len

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sei.

Die Be­klag­te regt die Zu­las­sung der Re­vi­si­on an, da sich bei der Be­klag­ten in ei­ner Mehr­zahl von wei­te­ren Fällen die rechts­grundsätz­li­che Fra­ge stel­le, in­wie­fern tätig­keits­un­abhängi­ge Zu­la­gen im Fall der Frei­stel­lung fort­zu­zah­len sei­en.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts vom 31.03.2009, die Kla­ge ins­ge­samt ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt, 

1. die Be­ru­fung der Be­klag­ten kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen,

2. im We­ge der Kla­ge­er­wei­te­rung im Be­ru­fungs­ver­fah­ren die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger wei­te­re 2.057,00 € nebst 5 Pro­zent­punk­ten an Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz von 187,00 € mo­nat­lich, be­gin­nend mit dem 01.03.2009, zu zah­len,

3. fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, auch über den Zeit­raum De­zem­ber 2009 hin­aus für die Dau­er der Frei­stel­lung des Klägers als Per­so­nal­rats­mit­glied, die IT-Fach­be­treu­er­zu­la­ge an den Kläger zu zah­len.

Zur Zulässig­keit die­ser Kla­ge­er­wei­te­rung be­ruft sich die Kläger­sei­te auf § 533 ZPO und macht gel­tend, hier­mit wer­de die Zah­lung der Funk­ti­ons­zu­la­ge auch für die Mo­na­te Fe­bru­ar bis De­zem­ber 2009 ver­langt so­wie die Fest­stel­lung, dass die Be­klag­te auch zukünf­tig für die Zeit der Frei­stel­lung die Fort­zah­lung die­ser Zu­la­ge schul­de.

Die Be­klag­te hält die­se Kla­ge­er­wei­te­rung im We­ge der An­schluss­be­ru­fung für zulässig und be­an­tragt in der Sa­che die Zurück­wei­sung die­ser An­schluss­be­ru­fung.

Der Kläger macht gel­tend, der Weg­fall der Funk­ti­ons­zu­la­ge sei al­lein des­halb er­folgt, weil er als Per­so­nal­rat frei­ge­stellt wor­den sei. Dies er­ge­be sich auch aus der Do­ku­men­ta­ti­on des Mit­ar­bei­ter­gesprächs vom 04.08.und 25.09.2008. Bei der Zu­la­ge han­de­le es sich auch nicht um die Ab­gel­tung ei­nes zusätz­li­chen Auf­wan­des, der mit der Frei­stel­lung weg­ge­fal­len sei. Der Wi­der­ruf der Be­treu­ungstätig­keit sei aus­sch­ließlich we­gen der Frei­stel­lung des Klägers er­folgt und da­mit gemäß § 46 BPers­VG ein­deu­tig un­zulässig. Die Be­klag­te ha­be auch kei­nen zusätz­li­chen Auf­wand zu be­nen­nen ver­mocht, der durch die IT-Fach­be­treu­er­zu­la­ge ab­ge­gol­ten wer­den sol­le.

We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­ge Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die zulässi­ge Be­ru­fung ist nicht be­gründet. Hin­ge­gen hat­te die im We­ge der An­schluss­be­ru­fung be­gehr­te Kla­ge­er­wei­te­rung Er­folg.

I. Be­ru­fung und An­schluss­be­ru­fung sind zulässig. 

An­ge­sichts des Um­stan­des, dass das am 31.03.2009 verkünde­te Ur­teil erst am 24.02.2010 zu­ge­stellt wur­de, hat die Be­klag­te die Be­ru­fungs­frist ge­wahrt. Denn die Frist für die Be­ru­fungs­ein­le­gung be­ginnt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG spätes­tens mit dem Ab­lauf von 5 Mo­na­ten nach der Verkündung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils. Dem­zu­fol­ge war der Ein­gang der Be­ru­fung am 23.09.2009 frist­ge­recht. Die Be­ru­fung ist auch ord­nungs­gemäß und frist­ge­recht durch die am 27.11.2009 in­ner­halb der verlänger­ten

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Be­ru­fungs­be­gründungs­frist ein­ge­gan­ge­ne Be­ru­fungs­be­gründung be­gründet wor­den. Da­bei hat sich die Be­klag­te zu Recht auf die bis zu die­sem Zeit­punkt feh­len­de Ur­teils­zu­stel­lung und die da­zu maßge­ben­de höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung (sie­he BAG Ur­teil vom 24.09.1996 – 9 AZR 364/95 -, NZA 1997, Sei­te 507) be­ru­fen und in­ner­halb der bis zum 30.11.2009 verlänger­ten Be­ru­fungs­be­gründungs­frist die Be­ru­fung durch den am 27.11.2009 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz ergänzend be­gründet.

Auch die An­schluss­be­ru­fung ist zulässig. Unschädlich ist, dass die An­schluss­be­ru­fung zunächst nicht als sol­che be­zeich­net wor­den ist, denn ei­ne sol­che Be­zeich­nung ist unnötig, so­lan­ge sich aus dem an­gekündig­ten An­trag ein­deu­tig er­gibt, dass ei­ne Abände­rung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils be­gehrt wird (sie­he BGH Ur­teil vom 03.11.1989 – V ZR 143/87 -, NJW 1990, Sei­te 447 ff., 449).

Ei­ne An­schluss­be­ru­fung ist auch, wie im vor­lie­gen­den Fall zulässig, wenn sie nur zum Zwe­cke der Kla­ge­er­wei­te­rung in der Be­ru­fungs­in­stanz ein­ge­legt wird (sie­he BAG Ur­teil vom 29.09.1993 – 4 AZR 693/92 -, NZA 1994, Sei­te 761).

Sch­ließlich ist die mit der An­schluss­be­ru­fung be­an­trag­te Kla­ge­er­wei­te­rung gemäß § 533 Nr. 28 1 und 2 ZPO zulässig. Die Be­klag­te hat der Kla­ge­er­wei­te­rung nicht wi­der­spro­chen, sie ist zu­dem sach­dien­lich, weil der An­spruch aus der Kla­ge­er­wei­te­rung auf die­sel­be Tat­sa­chen­grund­la­ge gestützt wird, die auch für den mit der ursprüng­li­chen Kla­ge ver­folg­ten An­spruch maßge­bend ist.

II. In der Sa­che ist die Be­ru­fung der Be­klag­ten un­be­gründet, die An­schluss­be­ru­fung des Klägers hin­ge­gen be­gründet: Der Kläger hat An­spruch auf die IT-Zu­la­ge für die Mo­na­te Ok­to­ber 2008 bis De­zem­ber 2009 in der ge­for­der­ten Höhe so­wie auf die Fest­stel­lung, dass die Be­klag­te auch in Zu­kunft ver­pflich­tet ist, dem Kläger für die Dau­er der Frei­stel­lung als Per­so­nal­rats­mit­glied die­se Zu­la­ge zu zah­len.

1. Der Zah­lungs­an­spruch folgt be­reits aus § 8 BPers­VG. Nach die­ser Vor­schrift dürfen 30 Per­so­nal­rats­mit­glie­der we­gen ih­rer Tätig­keit nicht be­nach­tei­ligt oder begüns­tigt wer­den. Die er­folg­te Ent­zie­hung der Funk­ti­ons­zu­la­ge für IT-Fach­be­treu­er ist ei­ne Be­nach­tei­li­gung, die nur des­halb er­folgt ist, weil der Kläger im Rah­men sei­ner Per­so­nal­ratstätig­keit von der Ar­beits­leis­tung in vol­lem Um­fang frei­ge­stellt wur­de. Die­ser Ur­sa­chen­zu­sam­men­hang er­gibt sich ein­deu­tig aus der Do­ku­men­ta­ti­on des Mit­ar­bei­ter­gesprächs, das am 04.08.2008 und am 25.09.2008 statt­ge­fun­den hat. In je­ner Do­ku­men­ta­ti­on (Bl. 91 d. A.) heißt es, dass dann, wenn der Kläger nicht als Per­so­nal­rats­vor­sit­zen­der frei­ge­stellt wor­den wäre und wei­ter­hin als Ar­beits­ver­mitt­ler tätig sein würde, ein Ent­zug der Fach­be­treu­ertätig­keit und der da­mit ver­bun­de­nen tätig­keits­un­abhängi­gen Funk­ti­ons­zu­la­ge nicht statt­ge­fun­den hätte. Dar­aus er­gibt sich, dass nur die Frei­stel­lung im Rah­men der Per­so­nal­ratstätig­keit und kei­ner­lei an­de­rer Grund dafür ursächlich war, dass dem Kläger die Funk­ti­on und die da­mit ver­bun­de­ne Funk­ti­ons­zu­la­ge ent­zo­gen wur­de. Die­se Schlech­ter­stel­lung ge­genüber der vor­he­ri­gen Si­tua­ti­on hat da­mit ih­re al­lei­ne Ur­sa­che in der Frei­stel­lung des Klägers als Per­so­nal­rats­mit­glied. An­de­re sach­li­che Recht­fer­ti­gungs­gründe sind we­der vor­ge­tra­gen noch er­sicht­lich. Ins­be­son­de­re be­steht auch nach dem Be­klag­ten­vor­trag wei­ter­hin Be­darf für die­se Funk­ti­on und es sind kei­ne Mängel bei der Ausübung die­ser Funk­ti­on fest­stell­bar.

Da­mit liegt ei­ne Be­nach­tei­li­gung des Klägers vor, die we­gen sei­ner Per­so­nal­rats­frei­stel­lung vor­ge­nom­men wur­de.

Schon des­halb ist der An­spruch des Klägers auf Fort­zah­lung der Funk­ti­ons­zu­la­ge be­gründet.

2. Der An­spruch er­gibt sich im Übri­gen auch aus § 46 Abs. 2 BPers­VG. Nach die­ser 33 Vor­schrift hat die Versäum­nis von Ar­beits­zeit, die zur ord­nungs­gemäßen Durchführung der Auf­ga­ben des Per­so­nal­rats er­for­der­lich ist, kei­ne Min­de­rung der Dienst­bezüge des

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Ar­beits­ent­gelts zur Fol­ge. Dem ent­ge­gen ist im vor­lie­gen­den Fall ei­ne Min­de­rung des Ar­beits­ent­gelts des Klägers durch den Weg­fall der IT-Funk­ti­ons­zu­la­ge vor­ge­nom­men wor­den, die § 46 Abs. 2 BPers­VG wi­der­spricht.

Zu Recht führt die Be­klag­te in die­sem Zu­sam­men­hang als Aus­gangs­punkt das Ent­gel­t­aus­fall­prin­zip an. Fort­zu­zah­len ist die Vergütung, die das Per­so­nal­rats­mit­glied er­hal­ten hätte, wenn es während der Zeit der Per­so­nal­ratstätig­keit tatsächlich ge­ar­bei­tet hätte (sie­he BAG Ur­teil vom 29.07.1980 – 6 AZR 1098/78 -, AP BPers­VG § 46 Nr. 1).

Zu den Bezügen oder dem fort­zu­zah­len­den Ar­beits­ent­gelt gehören nicht Auf­wands­entschädi­gun­gen, die sol­che Auf­wen­dun­gen ab­gel­ten sol­len, die dem Per­so­nal­rats­mit­glied in­fol­ge sei­ner Be­frei­ung von der Dienst- oder Ar­beits­pflicht tatsächlich nicht ent­ste­hen; es han­delt sich dann nämlich nicht um Ar­beits­ent­gelt, son­dern um Auf­wandser­satz für be­son­de­re, nur bei der Ar­beit an­fal­len­de zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen (sie­he BAG Ur­teil vom 27.07.1994 – 7 AZR 81/84 -, NZA 1995, Sei­te 799). Da­bei können Auf­wands­entschädi­gun­gen auch dann nicht dem Ar­beits­ent­gelt zu­ge­rech­net wer­den, wenn sie in pau­scha­lier­ter Form gewährt wer­den.

Er­for­der­lich ist aber stets, dass, un­abhängig von der Be­zeich­nung, tatsächlich ein zusätz­li­cher Auf­wand ent­steht, der vom Ar­beit­ge­ber un­abhängig von der Ent­gelt­zah­lung zu er­set­zen ist. Dies al­les fin­det sei­ne Ent­spre­chung in § 4 Abs. 1 a Satz 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz. Das auch dort maßge­ben­de Ent­gel­t­aus­fall­prin­zip wird in die­ser Vor­schrift der­ge­stalt fest­ge­legt, dass zum Ar­beits­ent­gelt nicht Leis­tun­gen für Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers gehören, so­weit der An­spruch auf sie im Fal­le der Ar­beitsfähig­keit da­von abhängig ist, dass dem Ar­beit­neh­mer ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen tatsächlich ent­stan­den sind.

Bei­spie­le für sol­che Auf­wen­dungs­er­satz­leis­tun­gen, die nur im Fall der tatsächli­chen Ar­beit ent­ste­hen, sind Rei­se­kos­ten und Spe­sen, aber auch Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, die anläss­lich kon­kre­ter Ar­beitstätig­keit ent­ste­hen. An­spruchs­grund­la­ge für sol­che Auf­wen­dungs­er­satz­leis­tun­gen ist je­weils § 670 BGB; des­halb zählen die­se Ansprüche auch nicht zum Ar­beits­ent­gelt. Dem ge­genüber sind Er­schwer­nis­zu­la­gen, Ge­fah­ren­zu­la­gen und Leis­tungs­zu­la­gen re­gelmäßig Ge­gen­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers für die Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers und gehören da­her nach dem Ent­gel­t­aus­fall­prin­zip zum fort­zu­zah­len­den Ent­gelt (sie­he Er­fur­ter Kom­men­tar/Dörner,10. Auf­la­ge, § 4 EFZG, Rand­nr. 12).

Im vor­lie­gen­den Fall kann der Be­klag­ten nicht ge­folgt wer­den, wenn sie meint, die IT-Funk­ti­ons­zu­la­ge sei Auf­wen­dungs­er­satz für ei­nen be­son­de­ren Auf­wand. Ein sol­cher be­son­de­rer Auf­wand, der als Auf­wen­dungs­er­satz nur im Fal­le der Ar­beits­leis­tung zu er­set­zen sei, ist nicht er­kenn­bar. Die Be­klag­te hat auch kei­nen zusätz­li­chen Auf­wand, der kon­kret vom Ar­beit­ge­ber zu er­set­zen wäre, be­nen­nen können. Er­sicht­lich ist viel­mehr, dass die Funk­ti­ons­zu­la­ge als zusätz­li­ches Ele­ment der Vergütung in Abhängig­keit von der Über­tra­gung der Funk­ti­on als Fach­be­treu­er ge­zahlt wird. Die­se Tätig­keit steht auch nicht qua­si als Ne­bentätig­keit außer­halb der Haupttätig­keit, son­dern ist in­te­grier­ter Be­stand­teil der Tätig­keit des Klägers ge­we­sen. Ins­be­son­de­re ist die Fach­be­treu­ertätig­keit nicht außer­halb des sons­ti­gen Ar­beits­verhält­nis­ses oder gar mit zusätz­li­chen Ar­beits­stun­den außer­halb der re­gulären Ar­beits­zeit ver­rich­tet, son­dern im Rah­men der Haupttätig­keit des Klägers er­bracht wor­den.
Die IT-Funk­ti­ons­zu­la­ge hat von ih­rem Cha­rak­ter her Ähn­lich­keit mit ei­ner Leis­tungs­zu­la­ge: 

Sie soll er­sicht­lich die zusätz­lich in­ner­halb der Haupttätig­keit über­nom­me­ne Funk­ti­on durch ein Zu­satz­ent­gelt ab­gel­ten. Da­mit aber gehört sie zum nach dem Ent­gel­t­aus­fall­prin­zip fort­zu­zah­len­den Ent­gelt und kann nicht als Auf­wen­dungs­er­satz für be­son­de­re
Auf­wen­dun­gen an­ge­se­hen wer­den.

3. Der Kläger hat da­her – wie dar­ge­legt - aus meh­re­ren Gründen An­spruch auf Fort­zah­lung

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die­ser Zu­la­ge in der gel­tend ge­mach­ten Höhe von zunächst 181,00 € brut­to, ab dem 01.01.2009 in Höhe von mo­nat­lich 187,00 € brut­to.

4. Auch der dies­bezügli­che in die Zu­kunft ge­rich­te­te Fest­stel­lungs­an­trag des Klägers hat­te Er­folg.
Das dies­bezügli­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se gemäß § 256 Abs. 1 ZPO lag vor. An­ge­sichts des Um­stan­des, dass es sich um ein Ar­beits­verhält­nis des öffent­li­chen Diens­tes han­del­te, kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Be­schei­dung des Fest­stel­lungs­an­tra­ges zur endgülti­gen Klärung der Streit­fra­ge führt. In der Sa­che hat­te auch der Fest­stel­lungs­an­trag Er­folg, weil dem Kläger aus den be­reits dar­ge­stell­ten Gründen ein An­spruch auf Fort­zah­lung der IT-Fach­be­treu­er­zu­la­ge während sei­ner Per­so­nal­rats­frei­stel­lung zu­steht.

5. Ins­ge­samt hat­te die Be­ru­fung der Be­klag­ten da­her kei­nen Er­folg, während die An­schluss­be­ru­fung des Klägers in vol­lem Um­fang Er­folg hat­te. Die Kos­ten des Rechts­streits hat­te folg­lich die Be­klag­te gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO zu tra­gen.
Die Kam­mer hat im Hin­blick auf die von der Be­klag­ten an­geführ­ten wei­te­ren Streitfälle über die Fort­zah­lung von Zu­la­gen während der Per­so­nal­rats­frei­stel­lung, die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der be­klag­ten Par­tei

RE­VISION

ein­ge­legt wer­den.

Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Not­frist* von ei­nem Mo­nat schrift­lich beim

Bun­des­ar­beits­ge­richt Hu­go-Preuß-Platz 1 99084 Er­furt

Fax: 0361 2636 2000 ein­ge­legt

wer­den.

Die Not­frist be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens mit

Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss von ei­nem Be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

1. Rechts­anwälte,
2. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,
3. ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der in Nr. 2 be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung der Mit­glie­der die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on oder ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder Zu­sam­men­schlus­ses mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ent­spre­chend

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de­ren Sat­zung durchführt und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

In den Fällen der Zif­fern 2 und 3 müssen die Per­so­nen, die die Re­vi­si­ons­schrift un­ter­zeich­nen, die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.

Ei­ne Par­tei die als Be­vollmäch­tig­ter zu­ge­las­sen ist, kann sich selbst ver­tre­ten. 

* ei­ne Not­frist ist un­abänder­lich und kann nicht verlängert wer­den.

Dr. Grie­se

Eu­bel

We­ber

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