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BAG, Ur­teil vom 15.04.2015, 4 AZR 796/13

   
Schlagworte: Differenzierungsklausel, Tarifvertrag: Differenzierungsklausel, Tarifsozialplan
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 796/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.04.2015
   
Leitsätze: Die Tarifvertragsparteien können in einem Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt für Leistungen mit einer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern - solchen, die vor einem Stichtag Gewerkschaftsmitglied waren und später eingetretenen - grundsätzlich differenzieren, wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wird, sondern für ihn ein sachlicher Grund besteht (hier: Datum des Abschlusses der Tarifverhandlungen über eine Teilbetriebsstillegung).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Endurteil vom 22.01.2013 - 25 Ca 8656/12
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 25.07.2013 - 4 Sa 166/13
   

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