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ArbG Bonn, Be­schluss vom 16.06.2010, 5 BV 20/10

   
Schlagworte: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Eingliederungsmanagement
   
Gericht: Arbeitsgericht Bonn
Aktenzeichen: 5 BV 20/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 16.06.2010
   
Leitsätze:

Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen der Weitergabe von Namen und Fehlzeiten der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen an den Betriebsrat nicht entgegen.
Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht des einzelnen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und wird durch §§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, 80 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG in zulässiger Weise eingeschränkt.

Vorinstanzen:
   

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