HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Duis­burg, Ur­teil vom 07.06.2010, 3 Ca 260/10

   
Schlagworte: Befristung: Vorübergehender Bedarf, Befristung: Haushaltsmittel
   
Gericht: Arbeitsgericht Duisburg
Aktenzeichen: 3 Ca 260/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.06.2010
   
Leitsätze: Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.
Vorinstanzen:
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 3 Ca 260/10