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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 03.06.2010, 26 Sa 263/10

   
Schlagworte: Massenentlassung, Betriebsrat: Beteiligung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 26 Sa 263/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.06.2010
   
Leitsätze:

1. Die Klägerin hat sich erst in der Berufungsinstanz auf eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung und eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige berufen. Nach § 6 Satz 1 KSchG wäre das nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht möglich gewesen.

2. Das Arbeitsgericht genügte seiner Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG durch folgende Formulierung in der Ladung zur Güteverhandlung: "Die klagende Partei wird darauf hingewiesen, dass nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können (§ 6 KSchG)." Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Hinweispflicht kam es daher nicht an.

3. Außerdem war die Kündigung auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsbeteiligung unwirksam. Der Arbeitgeber konnte das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG mit den Interessenausgleichsverhandlungen verbinden (vgl. BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - AP Nr. 134 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe; 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - AP Nr. 24 zu § 17 KSchG 1969, zu II 1 a der Gründe).

4. Auch § 17 Abs. 2 KSchG war gewahrt. Ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 2 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (zweifelnd: BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969 = NZA 1997, 373 = EzA KSchG § 17 Nr. 6, zu B II 2 b der Gründe; offengelassen durch BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613a BGB = NZA 2009, 1267 = EzA § 17 KSchG Nr 20, zu B II 3 der Gründe) konnte dahinstehen. Der Betriebsrat hat den Erhalt der Unterlagen nach § 17 KSchG in dem durch ihn unterzeichneten Interessenausgleich ausdrücklich bestätigt.

5. Den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist auch genügt, wenn der Massenentlassungsanzeige ein allein durch den Betriebsrat im Original unterzeichneter Interessenausgleich beigefügt war aus dem sich der Standpunkt des Betriebsrats mit ausreichender Deutlichkeit ableiten lässt, insbesondere wenn sich aus diesem - wie hier - auch dessen notwendiger Kenntnisstand ergibt. Dann ist es unschädlich, wenn der Insolvenzverwalter lediglich eine Kopie des durch den Betriebsrat unterschriebenen Interessenausgleichs gegengezeichnet und der Arbeitsagentur zugeleitet hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 3.12.2009, 2 Ca 834/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 6 AZR 407/10
   

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