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LAG Hamm, Be­schluss vom 28.08.2003, 13 TaBV 127/03

   
Schlagworte: Betriebsrat, Betriebsänderung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 13 TaBV 127/03
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 28.08.2003
   
Leitsätze: Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Änderung der früheren Rechtsprechung der Kammer).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Minden, Beschluss vom 6.08.2003, 3 BVGa 3/03
   

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zum ganzen Urteil 13 TaBV 127/03