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LAG Bre­men, Ur­teil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10

   
Schlagworte: Diskriminierung: Ethnische Herkunft, Diskriminierung: Kündigung, Kündigung: Diskriminierung, Kündigung: AGG
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Aktenzeichen: 1 Sa 29/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.06.2010
   
Leitsätze:

1. Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG steht nicht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG entgegen Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben.

2. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 25.11.2009, 8 Ca 8322/09
   

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