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LAG Nürn­berg, Ur­teil vom 01.06.2010, 7 Sa 402/09

   
Schlagworte: Arbeitsvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 7 Sa 402/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.06.2010
   
Leitsätze: Das Schweigen eines Vertragspartners auf ein Vertragsänderungsangebot stellt im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Dies gilt namentlich im Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer es oftmals aus Sorge um seinen Arbeitsplatz unterlässt, einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers zu widersprechen. Das Recht, sich auf eine fehlende Einigung über eine Vertragsänderung zu berufen, kann indes gemäß § 242 BGB verwirken.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.06.2009, 4 Ca 860/09
   

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