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BAG, Ur­teil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

   
Schlagworte: Betriebsrat, Restmandat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 728/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.05.2010
   
Leitsätze:

1. Betriebsratsmitglieder haben auch im Restmandat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit. Für die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen. § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung.


2. Die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat endet durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. § 24 Nr. 3 BetrVG findet auf den Betriebsrat im Restmandat keine Anwendung.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom 8.6.2007 - 64 Ca 110/07
Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 14.5.2008 - 2 Sa 100/07
   

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