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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 22.08.2008, 10 Sa 573/08

   
Schlagworte: Abfindung: Alter, Abfindung: Diskriminierung, Diskriminierung: Abfindung, Sozialplan: Rentennähe
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 10 Sa 573/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.08.2008
   
Leitsätze:

1. Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht.

2. Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 14.02.2008, 5 Ca 3251/07
   

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