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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Be­schluss vom 30.09.2010, 15 TaBV 4/10

   
Schlagworte: Einigungsstelle
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 15 TaBV 4/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 30.09.2010
   
Leitsätze: Können sich die Verfahrensbeteiligten im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht auf eine Person als Einigungsstellenvorsitzenden einigen, ist das Gericht nicht daran gehindert, eine von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, sofern der diese Person nicht wünschende andere Verfahrensbeteiligte seine Vorbehalte nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar begründet (Gründe II.2.b.aa.:Beschluss lehnt "Windhundprinzip" ab).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ulm, Beschluss vom 9.07.2010, 3 BV 20/10
   

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