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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 16.09.2010, 9 Sa 33/10

   
Schlagworte: Massenentlassung, Massenentlassungsanzeige
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 9 Sa 33/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.09.2010
   
Leitsätze:

1. Die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer gehört zu den "Muss"-angaben des § 17 Abs. 3 Ziffer 4 KSchG.

2. Unrichtige Angaben hinsichtlich der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer führen nur dann zur Unwirksamkeit von Kündigungen, wenn sie Auswirkungen auf die Arbeit der Agentur für Arbeit haben konnten.

3. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die angegebene Zahl der zu Entlassenen die der tatsächlich beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigungen geringfügig übersteigt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23.02.2010, 4 Ca 566/09
   

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