- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 19.04.2007, 9 Ca 9381/06
Schlagworte: | Arbeitnehmerüberlassung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven | |
Aktenzeichen: | 9 Ca 9381/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.04.2007 | |
Leitsätze: | 1. Zur Bestimmung, ob eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung i. S. § 1 Abs 1 AÜG vorliegt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, um Gestaltungsmissbrauch auszuschließen und nur diejenigen Formen der Arbeitnehmerüberlassung von der Genehmigungspflicht gem. AÜG auszunehmen, die im engeren Sinn unter Betrachtung der Interessenlage aller am Dreiecksverhältnis Verleiher-Entleiher-Arbeitnehmer Beteiligten dieser Erleichterung bedürfen. Es genügt dabei nicht, alleine die Gewinnerzielungsabsicht der Arbeitgeberin im engeren Sinn zu überprüfen oder alleine aufgrund einer Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn eine solche Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. 2. Auch wenn bei gemeinnützigen Vereinen oder gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) eine direkte Gewinnerzielungsabsicht in der Regel nicht vorliegt, kann sich eine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung unter anderem daraus ergeben, dass der jeweilige Arbeitgeber seine soziale Mächtigkeit im gesellschaftlichen Gefüge und am Arbeitsmarkt überhaupt erst dadurch erlangt, dass er nicht nur Arbeitnehmer für eigene Zwecke beschäftigt, sondern als Verleiher auftritt. 3. Schließt die Schulbehörde eines Landes mit einem gemeinnütziger Verein, der gleichzeitig von ihr eine institutionelle Förderung erhält und selbst keinen Schulbetrieb unterhält, eine Rahmenvereinbarung, wonach dieser im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Lehrer bei Unterrichtsausfällen zur Verfügung stellt (sog. Lehrerfeuerwehr), so ist von einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung i. S. § 1 AÜG auszugehen. Verfügt der Verein in einem solchen Fall nicht über eine Erlaubnis gem. § 1 Abs 1 AÜG, so gilt gem. §§ 10 Abs 1 S 1 Halbs 1, 9 Nr 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Land als zustande gekommen. 4. Auch wenn man nicht von einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausgehen wollte, ergäbe sich in dieser konkreten Fallgestaltung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und dem beklagten Land unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer Gestaltungsform. |
|
Vorinstanzen: | Nachgehend Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 11.06.2008, 2 Sa 111/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2010, 7 AZR 946/08 |
|
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |