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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt, Meinungsfreiheit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 2 Sa 59/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.02.2010
   
Leitsätze:

1. Wenn kritische Äußerungen des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber (hier: Internetbeitrag) vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt sind, verletzen sie auch keine arbeitsvertraglichen (Rücksichtnahme-)Pflichten.

2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert eine Abwägung der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, 19. Februar 2009, Az: 6 Ca 6113/08, Urteil
   

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