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BAG, Ur­teil vom 05.03.1985, 1 AZR 468/83

   
Schlagworte: Streik: Solidaritätsstreik, Streik: Unterstützungsstreik, Streik: Sympathiestreik
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 468/83
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.03.1985
   
Leitsätze:

1 Der Sympathiestreik einer Gewerkschaft, mit dem sie zugunsten einer anderen Gewerkschaft in einen Tarifkonflikt dieser Gewerkschaft mit einem einzelnen Unternehmen um den Abschluß eines Firmentarifvertrags eingreift, ist in der Regel rechtswidrig.

2 a. Der streikbedingte Produktionsausfall stellt noch keinen Schaden im Sinne von § 249 Satz 1 BGB dar.

b. Der geschädigte Unternehmer kann jedoch geltend machen, er hätte in der ausgefallenen Arbeitszeit Güter erzeugt, die er am Markt zu kostendeckenden Preisen abgesetzt hätte. Der Schaden besteht dann in Höhe der entgangenen Einnahmen.

c. Die Darlegung und der Nachweis, daß kostendeckend gearbeitet wurde, kann durch § 252 Satz 2 BGB erleichtert sein.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ludwigshafen
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
   

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