HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 22.01.2010, 10 TaBV 2829/09

   
Schlagworte: Einigungsstelle: Vorsitzender
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 10 TaBV 2829/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 22.01.2010
   
Leitsätze: Hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden ist das Gericht an die vorgeschlagene bzw. beantragte Person gebunden, solange es keine durch tatsachenbegründeten Bedenken gegen die Unparteilichkeit oder Ungeeignetheit gibt. Der Maßstab der Offensichtlichkeit gilt im Verfahren nach § 98 ArbGG auch für alle Vorfragen, auch hinsichtlich der etwaigen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Vorinstanzen: Arbeitsgerichts Berlin 19 BV 20301/09 vom 30. November 2009
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 10 TaBV 2829/09