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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11

   
Schlagworte: Kündigung: Probezeit, Diskriminierung: Behinderung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 6 Sa 2159/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.01.2012
   
Leitsätze:

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der Probezeit, der als Chemisch-Technischer Assistent für Tätigkeiten im Reinraumbereich eines pharmazeutischen Unternehmens eingestellt worden war, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 7 Abs. 1 AGG.(Rn.29)

2. Jedenfalls stellen die Sicherheitsstandards des Arbeitgebers zur Vermeidung einer Infektion der Patienten berufliche Anforderungen i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG dar, die eine unterschiedliche Behandlung wegen einer HIV-Infektion gestatten.(Rn.35)

3. Damit ist die Kündigung weder gemäß § 138 oder § 242 BGB unwirksam, noch besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 15 Abs. 2 AGG.(Rn.42)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.07.2011, 17 Ca 1102/11
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12
   

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