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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 16.07.2010, 13 Sa 758/10

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Interessenausgleich, Namensliste, Sozialauswahl
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 13 Sa 758/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.07.2010
   
Leitsätze: Wird ein Interessenausgleich durch den zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, kann eine diesen Interessenausgleich ergänzende Namensliste nicht durch den örtlichen Betriebsrat abgeschlossen werden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 02.03.2010, 7 Ca 2181/09
   

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