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BAG, Ur­teil vom 18.11.2009, 4 AZR 491/08

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Gratifikation
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 491/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.11.2009
   
Leitsätze: Eine wirksame Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages setzt voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Dies kann sich nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar aus den Umständen ergeben; diese müssen aber aufgrund des Normcharakters tariflicher Regelungen einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sein.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 4.10.2007 - 1 Ca 1041 c/07
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.05.2008 - 6 Sa 424/07
   

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