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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 01.03.2007, 2 Sa 18/07

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Austauschkündigung, Kündigung: Rechtsmissbrauch
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 Sa 18/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.03.2007
   
Leitsätze:
  1. Die unternehmerische Entscheidung, bei deren Umsetzung es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommt, ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr. des BAG, vgl. bspw. BAG vom 17.6.1999 - 2 AZR 141 / 99 und fortlaufend).
  2. Die Missbrauchskontrolle hat sich unter anderem daran zu orientieren, dass der verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses nicht unangemessen zurückgedrängt wird (BAG vom 26.9.2002 - 2 AZR 636/01 - NZA 2003, 549).
  3. Die Missbrauchskontrolle erfasst vor allem Umgehungsfälle.
  4. Die unternehmerische Entscheidung eines Unternehmens im Pflegebereich, die Aufgaben einer Sozialarbeiterin dadurch entfallen zu lassen, dass diese Aufgaben dem Mehrheitsgesellschafter, einem Rechtsanwalt, zur selbständigen Ausführung übertragen werden, der hierzu in seiner Kanzlei eine Sozialarbeiterin neu einstellt, kann sich als Austauschkündigung in der Form eines Umgehungsgeschäftes erweisen. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung ist dann rechtsunwirksam.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin
   

Nach die­sem Ur­teil des LAG Ber­lin-Bran­den­burg vom 01.03.2007 (2 Sa 18/07) liegt kei­ne sach­lich nach­voll­zieh­ba­re Un­ter­neh­mer­ent­schei­dung vor, wenn der Ar­beit­ge­ber die Auf­ga­ben des So­zi­al­diens­tes ei­nes von ei­ner GmbH be­trie­be­nen Pfle­ge­wohn­heims an den Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter, ei­nen Rechts­an­walt, überträgt, der die Auf­ga­ben des So­zi­al­dienst in sei­ner Kanz­lei mit Hil­fe ei­ner ei­gens da­zu neu ein­ge­stell­ten Hilfs­kraft er­le­di­gen will.

07/41 LAG Ber­lin-Bran­den­burg ur­teilt zur Aus­tauschkündi­gung

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