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BAG, Ur­teil vom 28.05.1986, 7 AZR 581/84

   
Schlagworte: Befristung, Zeitvertrag, Befristung: Sachgrund, Befristung: Projektarbeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 581/84
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.05.1986
   
Leitsätze:

1. Ist in einem Rechtsstreit sowohl der Rechtsstatus eines Mitarbeiters als auch die Wirksamkeit von Befristungen eines etwaigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig, kann das Landesarbeitsgericht einheitlich über beide Teil-Streitgegenstände entscheiden und die Revisionszulassung wirksam auf den Befristungsrechtsstreit beschränken.


2. Bei den im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durch-geführten und von ihr im wesentlichen auch finanzierten "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE) handelt es sich für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (= kursjahrbezogen) übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer.


3. Der projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen.

Vorinstanzen: ArbG Berlin LArbG Berlin
   

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