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BAG, Ur­teil vom 26.06.1997, 2 AZR 494/96

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Kurzarbeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 494/96
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.06.1997
   
Leitsätze: Die Einführung von Kurzarbeit (§ 63 Abs 1 Satz 1 AFG) spricht zunächst indiziell dafür, daß der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Dieses Indiz kann jedoch der wegen § 1 Abs 2 Satz 4 KSchG beweisbelastete Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften, wonach eine Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist (teilweise Abänderung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - AP Nr 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.06.1996, 5 Sa 1767/95
Arbeitsgericht Verden, Urteil vom 16.08.1995, 1 Ca 1749/94
   

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