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BAG, Ur­teil vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97

   
Schlagworte: Abmahnung, Abmahnung: Widerruf
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 716/97
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.04.1999
   
Leitsätze: Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen.
Vorinstanzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.1997, 13 Sa 1365/96
Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 12.03.1996, 4 Ca 9855/94
   

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