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BAG, Ur­teil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80

   
Schlagworte: Urlaub: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit: Urlaub
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 360/80
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.05.1982
   
Leitsätze: 1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach BUrlG § 7 Abs 3 S 2 bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Jahres.

2. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAG 1969-11-13 5 AZR 82/69 = BAGE 22, 211 ff = AP Nr 2 zu § 7 BUrlG Übertragung).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 14.09.1979, 2 Ca 577/79
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 9.05.1980, 11 Sa 1502/79
   

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