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BAG, Ur­teil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04

   
Schlagworte: Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Private Internetnutzung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 581/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.07.2005
   
Leitsätze: Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ludwigshafen Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
   

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