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BAG, Ur­teil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07

   
Schlagworte: Arbeitszeitverringerung, Teilzeit, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 893/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.12.2008
   
Leitsätze:

1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kiel, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
   

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