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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 13.08.2009, 3 Sa 91/09

   
Schlagworte: Beschäftigungsanspruch, Weisungsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 3 Sa 91/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.08.2009
   
Leitsätze:

1. Ein Vertriebsmitarbeiter, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag als diejenige eines Senior Vertriebsbeauftragten beschrieben ist, hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebiets ("territory"), bestimmter zu betreuender Kunden oder eines bestimmten zu vertreibenden Produktsegments.

2. Soweit sich eine vom Arbeitgeber im Wege der Ausübung des Direktionsrechts vorgenommene Gebietsänderung als unwirksam erweist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs, jedoch nicht einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm sein bisheriges Gebiet bzw. seine bisherigen Aufgaben belassen werden.

3. Im Falle einer nicht den Anforderungen des § 106 GewO entsprechenden Direktionsrechtsausübung hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Arbeitsleistung. In prozessualer Hinsicht hat er die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Direktionsrechtsausübung gerichtlich feststellen zu lassen.

4. Für einen Provisionsanspruch des angestellten Vermittlers genügt grundsätzlich, dass seine Vermittlungstätigkeit mitursächlich für den Vertriebserfolg geworden ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgerichts München, Urteil vom 10.12.2008, 11 Ca 9387/08
   

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