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LAG Nürn­berg, Ur­teil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08

   
Schlagworte: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Betriebsänderung, Kleinbetrieb
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 6 Sa 808/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.09.2009
   
Leitsätze:

1. Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb (hier: 13 Arbeitnehmer) einen abgrenzbaren Teil (hier: Fuhrpark) still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil "wesentlich" für den Kleinbetrieb war.

2. Für die erforderliche quantitative Betrachtung ist die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG unter Beachtung ihres für größere Betriebe abnehmenden Verlaufs "nach unten" fortzusetzen. Der Betriebsteil ist als wesentlich anzusehen, wenn in ihm mindestens 30% der Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt waren. Dabei kommt es auf die im stillgelegten Teil vorhandenen Arbeitsplätze an, so dass auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die ohnehin wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich um Voll- oder um Teilzeitarbeitsplätze handelt.

3. Das zusätzliche Vorliegen von wirtschaftlicher Bedeutung des stillgelegten Teils für den gesamten Kleinbetrieb ist zur Begründung der Wesentlichkeit auch im Kleinbetrieb nicht erforderlich (entgegen LAG Düsseldorf vom 09.03.2009, 5 Sa 1626/08).

4. Zur Berechnung des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.09.2008, 4 Ca 1659/08
   

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