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BAG, Be­schluss vom 10.03.2009, 1 ABR 87/07

   
Schlagworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Verschwiegenheit, Ordnungsverhalten
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 87/07
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 10.03.2009
   
Leitsätze: Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2006, 18/7 BV 355/06 Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.07.2007, 5 TaBV 223/06
   

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