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BAG, Ur­teil vom 20.01.2009, 1 AZR 515/08

   
Schlagworte: Gewerkschaft, Gewerkschaft: Werbung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 515/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.01.2009
   
Leitsätze: Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 06.09.2007, 11/21 Ca 4489/07 Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.04.2008, 18 Sa 1724/07
   

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