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BAG, Ur­teil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07

   
Schlagworte: Schriftform, AGB
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 382/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.05.2008
   
Leitsätze:

1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgestellte doppelte Schriftformklausel kann beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gemäß § 125 Satz 2 BGB nichtig. Das entspricht nicht der wahren Rechtslage. Denn gemäß § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Prinzip des Vorrangs (mündlicher) individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber doppelten Schriftformklauseln durch. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel ist irreführend. Sie benachteiligt den Vertragspartner deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

2. Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB erfasst zwar nicht betriebliche Übungen. Eine zu weit gefasste Schriftformklausel wird aber nicht auf das richtige Maß zurückgeführt, sondern muss insgesamt als unwirksam angesehen werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.11.2006, 7 Ca 3670/05, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007, 9 Sa 143/07
   

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