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BAG, Ur­teil vom 29.08.2007, 4 AZR 767/06

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Betriebsübergang, Tarifvertrag: Bezugnahme, Gleichstellungsabrede
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 767/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.08.2007
   
Leitsätze:

1. Eine kleine dynamische Verweisung kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Bezugnahmeklausel die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen bezweckt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beschränkt sich die Gleichstellung auf das benannte Tarifwerk.

3. Die Ablösung von vor einem Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifnormen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch beim neuen Inhaber geltendes anderes Tarifrecht setzt die normative Geltung der Tarifregelungen des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vor Betriebsübergang voraus.

4. Findet auf ein Arbeitsverhältnis, für das ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit gilt, ein anderer Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung, handelt es sich nicht um Tarifkonkurrenz. Es "konkurriert" vielmehr ein Arbeitsvertrag mit einem Tarifvertrag. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen (im Anschluss an BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298 unter Aufgabe von Senat 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - BAGE 114, 186).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 22.11.2005, 7 Ca 2758/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2006, 15 (4) Sa 62/06, Urteil
   

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