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BAG, Ur­teil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03

   
Schlagworte: Vertragsstrafe
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 196/03
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.03.2004
   
Leitsätze:

1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 8.07.2002, 3 Ca 1287/02
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2003, 10 Sa 1158/02
   

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