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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 30.12.2010, 11 Sa 520/09

   
Schlagworte: Abmahnung, Persönlichkeitsrecht, Abmahnung: Widerruf
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 11 Sa 520/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.12.2010
   
Leitsätze:

1. Es besteht kein Widerrufsanspruch des Arbeitnehmers, wenn in Abmahnungen und Kündigungen, die später rechtskräftig für unwirksam erklärt wurden, die Rechtsbehauptung arbeitsvertragswidrigen Verhaltens aufgestellt worden war. Ein entsprechender Anspruch kann bei offensichtlich ehrkränkenden Äußerungen gegeben sein.

 

2. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts im Bereich der Sozialsphäre reicht nicht so weit, in der (betrieblichen) Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder von anderen gern gesehen werden würde (BVerfGE 99, 194).

 

3. Die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von Abmahnungen und Kündigungen begründet für sich allein keine Informationsverpflichtung des Arbeitgebers an alle (Konzern-)Mitarbeiter.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 02.04.2009, 32 Ca 5328/09
   

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