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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 03.06.2009, 10 Sa 719/08

   
Schlagworte: Ausschlussfrist, Altersdiskriminierung, Diskriminierung: Alter, Schriftform, AGG
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 10 Sa 719/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.06.2009
   
Leitsätze: Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG setzt nicht die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) voraus. Die Geltendmachung des Anspruchs per Telefax ist ausreichend.
Eine Stellenausschreibung mit der ausdrücklich "junge" Mitarbeiter gesucht werden stellt eine Altersdiskriminierung dar. Es handelt sich jedoch nicht um einen besonders schweren Fall der Altersdiskriminierung, bei dem der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG vorgegebene Rahmen bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe ausgeschöpft werden muss.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 12.06.2008, 22 Ca 8774/07
   

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