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BAG, Ur­teil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09

   
Schlagworte: Nebentätigkeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 66/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.03.2010
   
Leitsätze: Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Es spricht viel dafür, dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Rosenheim, Urteil vom 15.01.2008, 5 Ca 1336/07
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08
   

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