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BAG, Ur­teil vom 16.04.2003, 7 AZR 119/02

   
Schlagworte: Befristung, Befristungskontrolle, Klagefrist
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 119/02
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.04.2003
   
Leitsätze: Eine Klage ist nach § 17 Satz 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, daß der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 12.07.2001, 1 Ca 1152/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2001, 11 Sa 1204/01
   

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