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ArbG Kiel, Ur­teil vom 19.06.2015, 2 Ca 165 a/15

   
Schlagworte: Mindestlohn, Behinderte, Mindestlohn: Ausnahmen, Behindertenwerkstatt
   
Gericht: Arbeitsgericht Kiel
Aktenzeichen: 2 Ca 165 a/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.06.2015
   
Leitsätze:

1. Die Unterscheidung zwischen einem Werkstattverhältnis (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis) und einem Arbeitsverhältnis erfolgt nicht nach dem Maß der Weisungsgebundenheit, sondern danach, ob die wirtschaftlich verwertbare Leistung oder der Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX (Teilhabe am bzw. Eingliederung in das Arbeitsleben) im Vordergrund steht.

 

2. Im Regelfall werden in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen diese im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig.

 

3. In § 22 Abs. 1 MiLoG wird bezogen auf schwerbehinderte Menschen in entsprechenden Werkstätten der allgemeine Arbeitnehmerbegriff vorausgesetzt. Damit gilt der Mindestlohn nicht für im Rahmen eines Werkstattverhältnisses Tätige.

 

Vorinstanzen: nachgehend:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2016, 1 Sa 224/15
   

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