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LAG Hamm, Ur­teil vom 04.06.2009, 16 Sa 1557/08

   
Schlagworte: Chefarzt, Privatliquidationsrecht, Schadensersatz
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 16 Sa 1557/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.06.2009
   
Leitsätze:

1. Ein Chefarzt, dem ein privates Liquidationsrecht als Teil der Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt worden ist, kann die ihm entgangenen Einnahmen für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung nach einer - unwirksamen ¬außerordentlichen Kündigung nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 611, 615 BGB) verlangen. Da die Zusage eines Liquidationsrechts eine Naturalvergütung darstellt, besteht vielmehr ein Schadensersatzanspruch. Für die Vergangenheit ist die Erfüllung des Anspruchs auf Naturalvergütung dem Arbeitgeber unmöglich geworden.

2. Aufgrund der schadensersatzrechtlichen Begründung ist der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen davon abhängig, dass den Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung ein Verschulden trifft. Dieses ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber dem jahrzehntelang beschäftigten Chefarzt eine wissentliche Falschabrechnung der Liquidationseinnahmen vorwirft, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Eine objektive Falschabrechnung in erheblichem Umfang durch den Chefarzt kann zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens führen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 27.08.2008, 4 Ca 2588/07
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 15.09.2011, 8 AZN 606/09
anhängig:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 606/09
   

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