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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 14.06.2018, 15 Sa 214/18

   
Schlagworte: Auslauffrist, Unkündbarkeit, Kündigung: Außerordentlich, Arbeitszeitbetrug
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 15 Sa 214/18
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.06.2018
   
Leitsätze: 1. Bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist im Rahmen des § 626 BGB auch das eigene Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten.
2. Da die Beklagte selbst eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist angeboten hatte, kann nicht angenommen werden, dass das Verhalten der Klägerin derart gravierend war, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Beendigung im Rahmen einer ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war.

Vorinstanzen:
   

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