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Hes­si­sches LAG, Ur­tei­le vom 17.07.2015, 3 Sa 1544/13

   
Schlagworte: Erwerbsminderungsrente, Behinderung, Schwerbehinderter Mensch, Gleichstellung
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 Sa 1544/13
Typ: Urteile
Entscheidungsdatum: 17.07.2015
   
Leitsätze: 1. Die in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geregelte auflösende Bedingung für den Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Dauer ist sachlich gerechtfertigt i.S. der §§ 21 , 14 Abs. 1 TzBfG . Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
2. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegt der sachliche Grund für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in der Annahme der Tarifvertragsparteien, ein Arbeitnehmer werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Dabei stellt allerdings die verminderte Erwerbsfähigkeit für sich genommen noch keinen ausreichenden Sachgrund für eine auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Fulda, Urteil vom 29.11.2013, 1 Ca 195/13
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 622/15
   

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