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BVerfG, Be­schluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 1 BvR 1375/14

   
Schlagworte: Befristung, sachgrundlose Befristung, Befristung: sachgrundlos
   
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen: 1 BvL 7/14
1 BvR 1375/14
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 06.06.2018
   
Leitsätze: 1. Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.
2. Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als dies für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.
3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bamberg, Urteil vom 10.10.2012, 2 Ca 1097/11
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 30.01.2014, 5 Sa 1/13
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2014, 7 AZN 119/14
   

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1 BvR 1375/14